{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-24_3_StR_173_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"3 StR 173/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 173/98\n\nvom\n\n24. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. Juni 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\nRechtsanwalt\nals Vertreter des Nebenklägers K. ,\nRechtsanwalt\nals Vertreter des Nebenklägers B. ,\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. Dezember 1997 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall\nII 1 der Urteilsgründe wegen\nversuchten Mordes verurteilt\n\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Feststellung,\ndaß die Schuld des Angeklagten\n\nbesonders schwer wiegt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes und wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord\n- jeweils begangen aus niedrigen Beweggründen - zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt\nund festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten besonders\nschwer wiegt. Mit Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Die Verfahrens- und die Sachrügen, die sich auf\ndie Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem\nMord beziehen (Fall II 2 der Urteilsgründe), sind unbegründet. Das Rechtsmittel hat aber in dem aus der Urteilsformel\n\nersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II 2\nder Urteilsgründe wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem\nMord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat\nfestgestellt, daß der Angeklagte, der der rechtsradikalen\nSzene angehörte und der sich selbst als \"Freiheitskämpfer\"\ndes \"Weißen Arischen Widerstandes\" bezeichnete, Haß gegenüber dem Staat und insbesondere gegenüber Polizeibeamten\nentwickelt hat, die man von hinten in den Kopf, in den Rükken schießen dürfe, wo man sie treffe. Aus dieser niederen\nGesinnung heraus erschoß er am Morgen des 23. Februar 1997\nauf dem Parkplatz R. bei G. an der A 24 Richtung\nBe. anläßlich einer Kontrolle seiner Fahrzeugpapiere ohne jede Vorwarnung mit einer Selbstladeflinte aus geringer\nEntfernung einen Polizeiobermeister in dessen Dienstfahrzeug und versuchte, einen weiteren auf dem Beifahrersitz\n\nsitzenden Beamten zu erschießen. Die Nachprüfung des Ur-\n\nteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Rüge der Verletzung des Beweisamtragsrechts entspricht nicht den Anforderungen des S$S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO, weil der Beschwerdeführer weder seinen Beweisamtrag\nnoch den Ablehnungsbeschluß des Gerichts zutreffend mitgeteilt hat. Eine Behinderung der Verteidigung durch die\nSitzordnung im Gerichtssaal ist nicht erkennbar. Vielmehr\nsind die in der Revisionsbegründung bezeichneten Plätze des\n\nAngeklagten und seines Verteidigers angemessen und üblich.\n\nZutreffend hat das Landgericht auf den Tötungsvorsatz\ndes Angeklagten aus der Gefährlichkeit seiner Gewalthandlung geschlossen. Die Schüsse verletzten den im Fahrzeug\nunmittelbar neben dem Getöteten sitzenden Polizeibeamten an\nKopf und Schenkel. Irgendwelche Vorkehrungen, die diesen\nvon der Schußwirkung ausnehmen sollten, hatte der Angeklagte nicht getroffen. Die niedrigen Beweggründe des Angeklag-\n\nten sind durch die Feststellungen rechtsfehlerfrei belegt.\n\nII. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten hat insoweit Erfolg, weil das Landgericht unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte strafbefreiend\nvon diesem Mordversuch zurückgetreten ist. Dem liegt fol-\n\ngendes festgestellte Geschehen zugrunde:\n\nAm 15. Februar 1997 war es in Be. im Zuge einer Ge-\n\ngendemonstration, zu der die PDS aufgerufen hatte, zu ge-\n\nwalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Gegendemonstranten und einer Gruppe \"Junger Nationaldemokraten\" gekommen.\nDaraufhin entschloß sich der Angeklagte, Rache an der PDS\nzu nehmen und irgendeine Person in dem Haus der PDS-Geschäftsstelle in Be. zu erschießen. Am Morgen\ndes 19. Februar 1997 fuhr der Angeklagte dorthin. Er führte\neine Selbstladeflinte, die er mit drei Patronen geladen\nhatte, sowie Munition mit sich, betrat das Gebäude und begab sich in das im ersten Stock gelegene Büro \"Marzahns\nKleiner Buchladen\" in der Annahme, dieses gehöre zur PDS-Geschäftsstelle. Auf den dort mit dem Rücken zur Tür an einem Schreibtisch sitzenden Zeugen B. gab er aus\nkurzer Entfernung aus der Hüfte zielend zwei Schüsse ab, um\nihn aus Rache an der PDS zu töten. \"Der Zeuge riß instinktiv die Hände hoch und fiel zunächst zu Boden. Es gelang\nihm dann aber, sich wieder aufzurichten. Als der Angeklagte\nsah, daß der Zeuge nicht liegenblieb, fühlte er sich enttäuscht und erniedrigt. Er ergriff deshalb Hals über Kopf\ndie Flucht und lief die Treppe hinunter zu seinem Pkw. Anschließend flüchtete er in dem Pkw unter Mitnahme der Waffe\" (UA S. 12). Als Folge der Schußverletzungen mußte dem\nim Brustkorb, an der rechten Hand und an beiden Armen Getroffenen die linke Hand und ein Finger der rechten Hand\n\namputiert werden.\n\nEs ist rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer auf der\nGrundlage der von ihr getroffenen Feststellungen nicht geprüft hat, ob der Mordversuch des Angeklagten beendet war\noder ob ein unbeendeter Versuch vorlag mit der möglichen\nFolge, daß der Angeklagte ohne weiteres Tätigwerden von dem\nVersuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein\n\nkönnte. Schon die getroffenen Feststellungen sind insoweit\n\nlückenhaft. Sie tragen zwar die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz aus\nniedrigen Beweggründen gehandelt hat. Sie sind aber unvollständig, soweit sie die Grundlage für die rechtliche Beurteilung des nach Abgabe des zweiten Schusses liegenden Geschehens bilden. Denn aus ihnen ergibt sich nicht nachvollziehbar, warum sich der Angeklagte angesichts des sich wieder aufrichtenden Opfers enttäuscht und erniedrigt fühlte\nund \"deshalb\" floh. Eine solche Reaktion wäre nur dann verständlich, wenn er alle Schüsse abgegeben und nicht hätte\nweiterschießen können. Nach den Urteilsfeststellungen jedoch, an die der Senat gebunden ist, befand sich noch eine\nPatrone in der schußbereiten Waffe, so daß der Angeklagte\nseine Tat ohne weiteres hätte weiter ausführen können. Die\ndarin liegenden Unklarheiten hätten aufgeklärt, jedenfalls\n\nerörtert werden müssen.\n\nNach den bisherigen Feststellungen bleibt die Möglichkeit offen, daß ein unbeendeter Versuch vorlag. Zwar ist in\nder Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHSt 39, 221, 231), daß\nes bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, auf der\nHand liegt, daß der Täter die lebensgefährdende Wirkung und\ndie Möglichkeit des Todeseintritts erkennt, und damit\n- worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nhinweist - regelmäßig ein beendeter Versuch vorliegt. Da\nder Angeklagte jedoch erkannt hat, daß sich das zunächst zu\nBoden gestürzte Opfer wieder aufrichtete - er deshalb enttäuscht und erniedrigt war -, ist nicht auszuschließen, daß\ner in dem Augenblick, als er den dritten Schuß hätte abgeben können, davon ausgegangen sein könnte, das Opfer werde\n\ndie ersten beiden Schüsse überleben.\n\nIII. Das Urteil ist daher im Fall II 1 der Urteilsgründe und damit auch im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ausspruch über die Feststellung der\nbesonderen Schwere der Schuld aufzuheben. Insoweit hat das\nLandgericht ausdrücklich auf die zusammenfassende Würdigung\n\nbeider Taten abgestellt.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/3-str-173-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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