{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-24_3_StR_128_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"3 StR 128/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 128/98\n\nvom\n\n24. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. Juni 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nwinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nRichter am Amtsgericht\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten K ,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 28. Juli 1997 in den Fällen II 1 bis 10\nder Urteilsgründe mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten K wegen Bei-\n\nhilfe zum Diebstahl in neun Fällen sowie wegen Beihilfe zum\nBetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und den Angeklagten M wegen Beihilfe\nzum Diebstahl in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, im übrigen\nhat es die Angeklagten freigesprochen. Die Vollstreckung\nder gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen\n\nhat das Landgericht jeweils zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten beider Angeklagten Revision eingelegt. Mit ihrem\nauf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel wendet sich die\nStaatsanwaltschaft gegen die Schuld- und Freisprüche in den\n\nFällen II 1 bis 10 der Urteilsgründe. Sie beanstandet ins-\n\nbesondere, daß die Angeklagten nur wegen Beihilfe zum Diebstahl statt wegen mittäterschaftlich begangener Diebstahlstaten verurteilt worden sind und daß das Landgericht\ndie rechtlichen Voraussetzungen der Bande im Sinne der\n\n§§ 244, 244 a StGB verkannt habe. Gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten K in den tatsächlich und rechtlich anders gelagerten Fällen II 11 und 12 der Urteilsgründe wegen\nBeihilfe zum Betrug wendet sich die Revision hingegen\nnicht, so daß diese Schuldsprüche und die hierfür verhängten Einzelstrafen, wie bereits der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, trotz weitergehenden Antrags von der Revision der Staatsanwaltschaft\n\nausgenommen und deshalb in Rechtskraft erwachsen sind.\n\nDas Rechtsmittel führt in den Fällen II 1 bis 10 zur\nUrteilsaufhebung, weil das Landgericht den Sachverhalt\nteils unzutreffend, teils unvollständig rechtlich gewürdigt\n\nhat.\n\n1. Nach den Feststellungen, die im wesentlichen auf\nden Einlassungen der insoweit geständigen Angeklagten beruhen, fuhr der Angeklagte K in der Zeit von Dezember\n1995 bis Ende August 1996 in neun Fällen mehrere Personen\nan einen ihm benannten Ort in entlegener Waldgegend, an dem\nin allen Fällen zuvor den rechtmäßigen Eigentümern entwendete Pkw standen, die entsprechend einer \"Bestell-Liste\"\nausgeschlachtet werden sollten. Bei den vom Angeklagten K\n\ntransportierten Personen handelte es sich in den mei-\n\nsten Fällen um Sergiusz B ‚ einen Ko ,‚ einen gewissen C und Adam M ‚ den Bruder des Angeklagten\nPawel M ‚ sowie weitere namentlich nicht genannte\n\nMänner. Diese Personen, die in wechselnder Beteiligung an\n\nden einzelnen Fahrten teilnahmen, montierten von den ge-\n\nstohlenen und jeweils im Wald versteckten Pkw - in der Regel handelte es sich um Fahrzeuge des Typs VW Passat Combi,\nAudi 80 und Daimler Benz Combi - entsprechend der \"Bestell-Liste\" Scheinwerfer, Rückleuchten, Zierleisten, Motorhauben, Türen und Reifen ab, die in den meisten Fällen dann im\nAnschluß von C nach Polen gebracht wurden. An fünf dieser festgestellten Fahrten, die von dem Angeklagten K\nausgeführt wurden, sowie an einer weiteren, ohne den Angeklagten K stattfindenden Fahrt nahm auch der Angeklagte Pawel M teil, der sich beim Abmontieren der\nbestellten Fahrzeugteile beteiligte. Der Angeklagte K ,\nder vor den Fahrten jeweils von B oder Adam M\nangerufen wurde und pro Fahrt 100 DM erhielt, benutzte für die Fahrten einen auf ihn zugelassenen Opel Kadett, ferner stellte er einen auf ihn zugelassenen Audi mit\ndeutschem Kennzeichen einer weiteren Person aus der Gruppe\nder Tatbeteiligten zur Verfügung. Der Angeklagte K\nfuhr die Personen jeweils nur bis zu dem Versteck der Pkw,\ngelegentlich fuhr er die anderen Tatbeteiligten oder einige\nvon ihnen auch wieder zurück, am Ausschlachten der Fahrzeuge beteiligte er sich jedoch nicht. In zwei der festgestellten neun Fälle wurde zudem ein weiteres zuvor von B\ngekauftes und auf den Namen des Angeklagten K zugelassenes Fahrzeug von einem der anderen Gruppenmitglieder\nbei der Fahrt zu den versteckten Fahrzeugen und anschließend als Transportfahrzeug für die abmontierten Fahrzeug-\n\nteile benutzt.\n\nIn einem weiteren Fall (Fall II 10 der Urteilsgründe)\nhat das Landgericht den Angeklagten K freigesprochen,\nweil es zwar feststellen konnte, daß der Angeklagte Pawel\n\nM ein auf den Namen des Angeklagten K zuge-\n\nlassenen VW-Bus für die Fahrt zu einem der Pkw-Verstecke\nbenutzte, nicht aber, daß auch der Angeklagte K an der\nFahrt teilnahm. Den Angeklagten Pawel M hat das\nLandgericht in Fall II 4 der Urteilsgründe freigesprochen,\nweil es dessen Beteiligung nicht sicher festzustellen vermochte. Nicht feststellen konnte das Landgericht außerdem,\nwer die Pkw entwendet und zu den Abstellorten im Wald gebracht hatte. Als in Betracht kommende Diebe hat der Angeklagte K zwar B und Ko genannt und auch angegeben, Adam M sei ebenfalls in der Lage gewesen,\nPkw zu entwenden. Von der Täterschaft dieser Personen oder\ngar der Angeklagten hat das Landgericht sich aber nicht zu\n\nüberzeugen vermocht.\n\n2. Das Landgericht hat die festgestellten Tatbeteiligungen des Angeklagten K in den Fällen II 1 bis 9 der\nUrteilsgründe und des Angeklagten Pawel M in den\nFällen II 3, 5 bis 8 und 10 der Urteilsgründe jeweils als\nBeihilfe zum Diebstahl gewertet, die Voraussetzungen eines\nBandendiebstahls hat es verneint. Das hält rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht ist bei der rechtlichen Wertung der\nvon den Angeklagten durch den Transport der Personen zu den\nVerstecken der gestohlenen Fahrzeuge oder durch die Hilfe\nbeim Abmontieren von Fahrzeugteilen geleisteten Tatbeiträge\nersichtlich - ebenso wie die Beschwerdeführerin - davon\nausgegangen, daß das Abmontieren der Fahrzeugteile allein\nund für sich genommen den Diebstahlstatbestand in bezug auf\ndie einzelnen Teile erfüllt. Dies wäre nur zutreffend, wenn\ndie Personen, die der Angeklagte K zu den jeweils im\nwald versteckten Pkw gefahren hat, nicht die Diebe der Pkw\n\nwaren und, wenn sie es nicht waren, auch nicht im Einver-\n\nnehmen mit den Dieben gehandelt hätten. Waren nämlich z.B.\nB , Ko oder Adam M diejenigen, die die\nin den Waldverstecken verborgenen Fahrzeuge den Eigentümern\nentwendet hatten, so hatten sie zugleich mit dem kompletten\nFahrzeug auch die daran festmontierten Teile, wie z.B.\nSpiegel, Zierleisten, Motorhauben etc. gleichsam als Teile\ndes Ganzen mitentwendet. Diese Diebstahlstaten waren aber\nzu den Zeitpunkten, in denen die Angeklagten tätig wurden,\nbereits beendet. Die Pkw waren durch das Verbergen in den\nentlegenen Waldstücken dem Zugriff der Berechtigten entzogen, so daß die Diebe an den Fahrzeugen bereits gesicherten\nGewahrsam erlangt hatten. Beihilfe zum Diebstahl kann jedoch nur bis zu dessen Beendigung geleistet werden (vgl.\nRuß LK StGB 11. Aufl. § 242 Rdn. 76, 79 m.w.N.), auch sukzessive Mittäterschaft kommt dann nicht mehr in Betracht.\nNach Tatbeendigung können \"Beteiligungshandlungen\" Dritter\nlediglich noch den Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB\noder der Begünstigung gemäß S$S 257 StGB erfüllen.\n\n3. Nach den bisherigen Feststellungen kommen jedoch\nmehrere tatsächliche Fallgestaltungen in Betracht, nach denen sich die Angeklagten auf andere Weise als vom Landge-\n\nricht bisher angenommen, strafbar gemacht haben können.\n\na) Waren B , Ko ‚ Adam M und C\n\noder die übrigen Tatbeteiligten die Diebe der nach der \"Bestell-Liste\" auszuschlachtenden Pkw, so können die Angeklagten sich der täterschaftlich begangenen Hehlerei nach\n\n§ 259 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben. In Betracht kommt\nHehlerei in der Form der Absatzhilfe, da für die Absatzhilfe als täterschaftliche Hehlerei jede - vom Absatzwillen\ngetragene - vorbereitende, ausführende oder helfende Tätig-\n\nkeit genügt, die geeignet ist, den Vortäter bei seinen Be-\n\nmühungen um wirtschaftliche Verwertung der \"bemakelten\" Sache zu unterstützen (BGHSt 26, 358, 361 £; BGH NStzZ 1989,\n319; BGHR StGB § 259 I Absetzen 1). Daß diese Voraussetzungen sowohl bei dem Angeklagten K ‚ der nicht nur selbst\nTatbeteiligte zum Ort der Demontage der gestohlenen Fahrzeuge gefahren hat, sondern auch weitere auf ihn zugelassene, mit deutschen Nummernschildern versehene Fahrzeuge anderen Tatbeteiligten überlassen hat, als auch beim Angeklagten Pawel M ‚ der eigenhändig beim Abmontieren der Fahrzeugteile geholfen hat, gegeben sein können,\nliegt nahe. Das Ausschlachten der Fahrzeuge erfolgte - was\nbeide Angeklagten ersichtlich wußten - nach einer \"Bestell-Liste\" und die abmontierten Fahrzeugteile wurden danach\naufgrund eines festliegenden Tatplans nach Polen geschafft.\nDie Handlungen beider Angeklagten konnten unter diesen Umständen dem Ziel dienen, die Durchführung eines bereits\nfeststehenden Absatzplanes der Vortäter zu ermöglichen\n\n(vgl. BGHR StGB § 259 I Absatzhilfe 4).\n\nb) Waren die vom Angeklagten K zu den Pkw-Verstecken gefahrenen Personen nicht die Diebe der Fahrzeu-\n\nge, sondern hatten sie sich ihrerseits die Fahrzeuge von\n\nden Dieben verschafft, so sind B ‚ Ko und Adam\nM Täter einer Hehlerei in Form des Sichverschaffens (vgl. dazu Ruß LK StGB § 259 Rdn. 18 £.), die sie\n\ndurch das Ausschlachten der Pkw mit dem Ziel, die bestellten Fahrzeugteile alsbald nach Polen zu verbringen, mit dem\nAbsetzen der zusammen mit den Pkw zuvor gestohlenen Fahrzeugteile begonnen hatten. Auch unter diesen Umständen können beide Angeklagte wiederum selbst Täter einer Hehlerei\nin Form der Absatzhilfe sein, da auch eine durch Sichver-\n\nschaffen begangene Hehlerei Vortat im Sinne des § 259\n\nAbs. 1 StGB sein kann (vgl. BGHSt 27, 45, 52; 33, 44, 48\nm.w.N.). Für den Fall, daß sich B und die übrigen der\nvom Angeklagten K transportierten Personengruppe lediglich einer Hehlerei in Form des Absetzens, d.h. eines\nHandelns im Auftrag der Diebe, begangen haben sollten, so\nkommt für beide Angeklagten zumindest Beihilfe zu diesen\nHehlereitaten des B und der anderen Personen in Be-\n\ntracht (vgl. BGHSt 33, 44, 49).\n\nc) Sind die Angeklagten täterschaftlich begangener\nHehlerei schuldig, so sind weiter die rechtlichen Voraussetzungen nicht nur der Gewerbsmäßigkeit, sondern auch der\n(gewerbsmäßigen) Bandenhehlerei (S 260 a Abs. 1 StGB) zu\nprüfen. Denn für eine Bande im Sinne des § 260 Abs. 1\nNr. 2, $S 260 a Abs. 1 StGB reicht es aus, wenn sich unter\nEinschluß des Hehlers zumindest zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei durch\neine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbunden haben (vgl. Ruß in LK StGB § 260 Rdn. 3; Stree in\nSchönke/Schröder StGB 25. Aufl. $S 260 Rdn. 2 a; vgl. auch\nBGH NStzZ 1995, 85 und 1996, 493). Für eine solche Bande ist\nweder eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur\nBegehung von Delikten der in § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgeführten Art noch die Bildung einer festgefügten Organisation rechtlich erforderlich; es genügt vielmehr die allgemeine Verbrechensabrede zwischen den Beteiligten, in Zukunft\nselbständige im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle oder\nHehlereihandlungen zu begehen (vgl. Ruß a.a.O. Rdn. 4\nm.w.N.). Dafür, daß zumindest der Angeklagte K Mitglied einer derartigen Bande gewesen sein kann, sprechen\ndie bisherigen Feststellungen. Danach wußte der Angeklagte\n\nK ‚ nachdem er erstmals im November 1995 von B und\n\nKo aufgefordert war, ihnen zu helfen und dem Wunsch\nnachgekommen war, sie an einen bestimmten Ort zu fahren, zu\nwelchem Zweck die von ihm durchgeführten Taten dienten, zu\ndenen er jeweils von B oder Adam M telefonisch aufgefordert wurde. Auch waren an allen Transportfahrten stets entweder B , Ko oder Adam M\n\noder sogar alle drei Genannten beteiligt. Der neue\nTatrichter wird in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen\nhaben, daß vor allem der Eigenart der jeweiligen Tätergruppe Indizwert zukommt. Denn je stärker die Gefährlichkeit\neiner Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch\nderen Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt, desto geringer sind die Beweisanforderungen hinsichtlich des Bandenzwecks und der\nBandenabrede (BGH, Urt. vom 29. Mai 1998 - 1 StR 154/98).\nEine den Voraussetzungen des 8 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB genügende Bandenabrede ist daher nach den festgestellten Tatumständen auch für den Angeklagten Pawel M in Be-\n\ntracht zu ziehen und deshalb zu prüfen.\n\nd) Sollten sich für die Angeklagten lediglich die Voraussetzungen der Beihilfe zu den täterschaftlichen Hehlereitaten der übrigen Beteiligten feststellen lassen, so\nkommt auch eine Beihilfe zu einem Delikt nach § 260 Abs. 1\nNr. 2 StGB in Betracht. Da das Landgericht diese rechtlichen Möglichkeiten sämtlich nicht bedacht hat, ist das Urteil in den Fällen, in denen die Angeklagten der Beihilfe\n\nzum Diebstahl schuldig gesprochen worden sind, aufzuheben.\n\n4. Aber auch die Freisprüche der Angeklagten haben\nkeinen Bestand. Im Fall II 10 der Urteilsgründe hat das\nLandgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte K durch\n\nÜberlassen des auf seinen Namen zugelassenen VW-Bus einen\n\nTatbeitrag zu einer Bandenhehlerei oder aber zumindest Beihilfe zur Hehlerei der anderen Personen geleistet hat. Angesichts der unzulänglichen und lückenhaften Bewertungen\nder im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen bedarf auch der Freispruch des Angeklagten Pawel M\n\nim Fall II 4 der Urteilsgründe erneuter tatrichterlicher\n\nPrüfung des angeklagten Sachverhalts.\nzschockelt Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/3-str-128-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-24/3-str-128-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.972901+00:00"}}