{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-17_3_StR_217_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"3 StR 217/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n3 StR 217/98\n\nvom\n17. Juni 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n15. Januar 1998 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit einer sachlichrechtlichen Beanstan-\n\ndung Erfolg.\n\nNach den Feststellungen rief der Angeklagte um\n\n17.47 Uhr über den Polizeinotruf bei der Polizeibehörde\n\nM. an und drohte damit, eine Filiale der Lebensmittelkette A. in der Stadt ”in die Luft zu sprengen,\nsollten seitens der Firma A. nicht innerhalb einer Stunde\n\n30 Millionen Deutsche Mark gezahlt werden”. Diese Drohung\nwiederholte er innerhalb von knapp zwei Stunden noch dreimal. Beim letzten Telefonat wurde er aufgrund einer Notruf-\n\nrückverfolgung festgenommen. Eine knapp drei Stunden nach\n\nTatbeginn beim Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine\n\nBlutalkoholkonzentration von 2,45 %o.\n\nDamit ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte den\nVorsatz der Nachteilszufügung i.S.v. § 253 Abs. 1 StGB hatte und in Bereicherungsabsicht handelte. Auf ausdrückliche\nFeststellungen hierzu konnte schon wegen der erkennbar unrealistischen Forderung und deshalb nicht verzichtet werden, weil der Angeklagte zur Tatzeit unter erheblichem Alkoholeinfluß stand. Welche Auswirkungen dieser bei dem alkoholkranken Angeklagten hatte, kann dem Urteil ebenfalls\nnicht entnommen werden. Bei der Erörterung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sind die Darlegungen eines\nSachverständigen zu einer anderen Tat (sexuelle Handlungen\nan einem Kind) wiedergegeben, die der Angeklagte acht Tage\nspäter begangen haben soll. Wegen dieses Tatvorwurfs ist\ndas Verfahren jedoch zum Zweck weiterer Aufklärung abge-\n\ntrennt worden.\n\nDie von der Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung\nangestellte Überlegung, die Höhe der Forderung lasse\n\"keinen Zweifel daran aufkommen, daß der Angeklagte sich\nseines Verhaltens bewußt war und es ernst meinte”, ersetzt\nsolche Feststellungen nicht. Gerade die Forderung, 30 Mio.\n\nDM nach Geschäftsschluß der Banken innerhalb einer Stunde\n\nzu zahlen, ist eher geeignet, Zweifel an der subjektiven\n\nTatseite zu wecken.\n\nZzschockelt Blauth Miebach\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/3-str-217-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/3-str-217-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.655357+00:00"}}