{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-17_3_StR_194_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"3 StR 194/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3 StR 194/98\n\n17. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,\nzu 3. auf dessen Antrag, am 17. Juni 1998 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n15. Dezember 1997 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nBandendiebstahls in 16 Fällen und wegen versuchten schweren\nBandendiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat\naußerdem für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperr-\n\nfrist von zwei Jahren festgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet, da die Überprü-\n\nfung des Urteils hierzu keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben hat; der Strafausspruch kann jedoch\nschon im Hinblick auf die sachlichrechtliche Beanstandung\nnicht bestehen bleiben, so daß es auf die nur insoweit er-\n\nhobenen Verfahrensrügen nicht ankomnt.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle des schweren Bandendiebstahls oder des versuchten schweren Bandendiebstahls jeweils verneint und dabei wie auch\nbei der Zumessung der Einzelstrafen jeweils zu Lasten des\nAngeklagten gewürdigt, daß dieser die Taten während des\nLaufs einer Bewährungsfrist begangen habe. Tatsächlich\nstand der Angeklagte aber nicht unter Bewährung. Vielmehr\nwar die Strafvollstreckung \"erledigt\" (UA S. 11). Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß der Strafausspruch hierauf beruht. Der Maßregelausspruch kann hingegen bestehen bleiben,\n\nda sich der Rechtsfehler auf ihn nicht ausgewirkt hat.\n\nZschockelt Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/3-str-194-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/3-str-194-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.637802+00:00"}}