{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-17_3_StR_179_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"3 StR 179/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 179/98 vom\n\n17. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Unterstützung des organisierten Zusammenhalts eines\n\nverbotenen Vereins\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\n\nvom 19. Januar 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung eines verbotenen Vereins zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von dem Vorwurf, unerlaubt Munition\nerworben zu haben, hat es ihn freigesprochen. Die gegen\nseine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat\n\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen transportierte der Angeklagte,\nder am 3. August 1995 schon einmal wegen Unterstützung der\nverbotenen Devrimci Sol zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nMonaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wor-\n\nden war, am 25. August 1995 in seinem Pkw zahlreiche Exem-\n\nplare der Zeitschrift \"Kurtulus\" sowie weiteres Propaganda -\nmaterial der DHKP-C/Devrimci Sol. Das Material, das zuvor\n\nbei einem politischen Freund gelagert hatte, sollte nunmehr\nbei einem anderen Freund eingelagert werden, damit die Verantwortlichen der DHKP-C/Devrimci Sol im Bezirk München die\nMöglichkeit hatten, darüber zu entscheiden, ob und gegebe-\n\nnenfalls wie das Propagandamaterial weiter verwendet werden\n\nsollte.\n\nDas Landgericht hat diese Betätigung des Angeklagten\nals eine Straftat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, nämlich\nals Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts der\n1983 verbotenen Devrimci Sol gewertet, weil die DHKP-C keine Ersatzorganisation i.8S.d. § 8 Abs. 2 VereinsG darstelle,\ndie verbotene Devrimci Sol vielmehr nur unter anderem Namen\nfortgesetzt werde. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nDas Landgericht geht selbst als gerichtskundig davon\naus, daß sich die 1983 verbotene Devrimci Sol 1993 (richtig\n1992) in zwei sich bekämpfende Flügel, die nach ihrem jeweiligen politischen Führer \"Karatas-Flügel\" und \"Yagan-Flügel\" bezeichnet werden, gespalten und somit nicht kontinuierlich fortbestanden hat. So hat das Landgericht den unter dem Namen DHKP-C geführten \"Karatas-Flügel\" als identisch mit der früheren Devrimci Sol gewertet, weil dessen\nFührer Karatas zuvor auch Führer der 1983 verbotenen\nDevrimci Sol war, dieser Flügel sich selbst in seinen\nPublikationen die Identität mit Devrimci Sol zuschreibt und\nderen Kennzeichen verwendet. Nicht bedacht hat das Landge-\n\nricht, daß die Beanspruchung des früheren Parteinamens und\n\ndes Symbols der Devrimci Sol durch die DHKP-C lediglich\nMittel der propagandistischen Auseinandersetzung mit dem\nanderen Teil der früheren Devrimci Sol, dem \"Yagan-Flügel\"\nund Ausdruck des alleinigen Repräsentationsanspruchs sein\nkann, der über die Identität mit dem verbotenen Verein für\nsich genommen nichts wesentlich besagt (vgl. BGH NStZ 1998,\n304, 305).\n\nVoraussetzung für die Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden ist, daß der organisatorische\nZusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und\ndie Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wird\n(vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 84\nRdn. 12). Zwar wird die Organisationsidentität nicht dadurch beseitigt, daß die Vereinigung nur einen neuen Namen\nannimmt. Erforderlich ist aber stets, daß die organisatorische Verbundenheit des verbotenen Vereins fortbesteht (vgl.\nLaufhütte in LK 11. Aufl. § 84 Rdn. 6), daß der organisatorische Apparat und seine Träger im wesentlichen dieselben\ngeblieben sind (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 84 Rdn. 4).\nNach einer Spaltung in zwei konkurrierende \"Flügel\" kann\nohne nähere Feststellungen zur personellen und organisatorischen Identität und zur Kontinuität der Sachelemente\nnicht angenommen werden, daß ausnahmsweise doch der eine\nFlügel mit dem verbotenen Ursprungsverein identisch ist. Im\nübrigen kann sich die Aufspaltung eines verbotenen Vereins\nin zwei sich bekämpfende \"Flügel\" auch in der Gestalt von\nNeugründungen vollziehen (vgl. schon BGH NStZ 1997, 603),\nwofür schon der Umstand sprechen kann, daß die DHKP-C nach\neigenen Aussagen einen Parteigründungskongreß durchgeführt\nund sich am 30. März 1994 eine eigene Satzung gegeben hat.\n\nIn einem solchen Fall kann der abgespaltene \"Flügel\" auch\n\neine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung sein,\nauf die sich das Vereinsverbot formal nicht erstreckt und\nderen Unterstützung nach § 20 VereinsG - anders als im Fall\ndes § 129 Abs. 1 und des § 129 a Abs. 3 StGB - nur unter\nder Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, daß die Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als\nErsatzorganisation getroffen hat. Um der Gefahr zu begegnen, daß das den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber\nauch den - hier nicht anwendbaren - Strafnormen der SS 84,\n85, § 6 StGB zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer\nAbgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation\n\"(teil)identischen\" Vereinigung und einer zwar inhaltlich\nund sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (vgl. BGH NStZ 1998, 304, 305;\nBGH, Beschl. v. 1. April 1998 - 3 StR 11/98 m.w.N.). Daran\nfehlt es.\n\nEin Freispruch des Angeklagten durch den Senat kommt\nnicht in Betracht. Mangels konkreter Anhaltspunkte kann der\nSenat nicht abschließend darüber entscheiden, ob Feststellungen zu der - an sich nicht naheliegenden - Identität ei-\n\nnes der Flügel mit der \"Devrimci Sol\" ausgeschlossen und\n\neine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende rechtli-\n\nche Bewertung der DHKP-C möglich ist.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/3-str-179-98","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/3-str-179-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.600439+00:00"}}