{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-17_3_StR_118_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"3 StR 118/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 118/98 vom\n\n17. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts\n\nauf dessen Antrag - am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs.\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n13. November 1997\n\na) dahin abgeändert, daß die Verurteilung\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwegfällt, und\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nzu 2.\n\n2 und\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n\nin Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der \"Ver-\n\nurteilung\" durch das Landgericht Aachen vom 5. Dezember\n\n1996 (richtig: Strafe aus dem Urteil des Landgerichts\n\nAachen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt.\n\nMit der Sachrüge hat die außerdem noch auf Verfahrensbeschwerden gestützte Revision des Angeklagten den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen\nhat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Beurteilung der der Schußabgabe unmittelbar nachfolgenden Mißhandlungen des tödlich getroffenen Opfers\ndurch den Angeklagten und den gesondert verfolgten\nÜ. als gefährliche Körperverletzung im Sinne einer rechtlich selbständigen Tat (§ 53 Abs. 1 StGB) hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar erfüllen die dem tödlich Verletzten zugefügten Schläge und Tritte an sich den\nTatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a a.F.,\n§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Jedoch bilden sie mit der unmittelbar vorausgehenden bedingt vorsätzlichen Tötungshandlung\neine natürliche Handlungseinheit, so daß das Gesamtgeschehen als eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne zu werten ist. Die Schußabgabe und die Mißhandlungen\nstanden nicht nur in einem engen zeitlichen, räumlichen und\nsachlichen Zusammenhang, sondern waren in der Person des\nAngeklagten ersichtlich von dem fortdauernden Bestreben im\nSinne eines einheitlichen Willens bestimmt, das \"unbotmäßige Verhalten\" dem Opfer heimzuzahlen und ihm einen Denkzettel zu verpassen. Unter diesen Umständen stellt das ineinanderübergehende Gesamtgeschehen für eine an den Anschauungen des Lebens ausgerichtete Betrachtung eine Einheit dar.\nZudem tritt die Gesetzesverletzung der gefährlichen Körper-\n\nverletzung gegenüber dem Tötungsdelikt nach § 212 StGB aus\n\nGründen der Subsidiarität zurück (vgl. BGHSt 16, 122; 21,\n265; 22, 248; BGHR StGB S$S 211 I Konkurrenzen 1 und $S 223 a\nKonkurrenzen 1 und 2, jeweils m.w.Nachw.). Nach den Umständen des Falles ist es nicht geboten, den Unwert, der den\nMißhandlungen zukommt, im Sinne der Klarstellungsfunktion\nder Idealkonkurrenz im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Es genügt die Berücksichtigung als erschwerender Um-\n\nstand bei der Strafzumessung wegen des Tötungsdelikts.\n\nDie demnach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt\nzum Wegfall der Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Eines Teilfreispruchs bedarf es nicht; es geht lediglich um eine andere\nrechtliche Beurteilung des bereits von Anklage und Eröffnungsbeschluß als eine einheitliche Tat gewerteten Gesche-\n\nhens.\n\nAuch die Einsatzstrafe wegen Totschlags hat keinen Bestand. Das Landgericht ist bei den Erörterungen zur Anwendung des § 213 2. Alt. StGB nicht darauf eingegangen, ob\nein sonstiger minder schwerer Fall des Totschlags wegen der\nvom Tatrichter bejahten Voraussetzungen des $S 21 StGB zu\nbejahen ist. Die Urteilsausführungen wecken Zweifel, ob das\nLandgericht sich bewußt war, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit u.U. für sich allein schon die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB\nrechtfertigen kann (vgl. BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299\nst. Rspr.). Das begründet nach den Umständen des Falles einen sachlich-rechtlichen Mangel. Zwar drängt es sich nach\nSachlage nicht auf, den gesetzlich vertypten Milderungsgrund des $S 21 StGB durch die Annahme eines minder schweren\nFalles des Totschlags und nicht durch die Strafmilderung\nnach $S 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Jedoch muß diese\n\nFrage nachvollziehbarer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Ein Fall, in dem die Annahme\nder Voraussetzungen des § 213 2. Alt. StGB trotz des Milderungsgrundes des § 21 StGB derart fernliegt, daß im Urteil\ndarauf nicht eingegangen zu werden braucht, ist nicht gege-\n\nben.\n\nZschockelt Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/3-str-118-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/3-str-118-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.576627+00:00"}}