{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-10_3_StR_246_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"3 StR 246/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 246/98 vom\n\n10. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n3. Februar 1998 wird das Verfahren hinsichtlich der Fälle I.1. bis 3. der Urteilsgründe eingestellt. Im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2. Der Schuldspruch des vorgenannten Urteils\nwird dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in 187 Fällen\nschuldig ist.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden\n\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nHinsichtlich der Teileinstellung folgt der Senat dem\nAntrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren wegen Verjährung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 1998 in 3 Fällen der Verurteilung\n\nwegen Bestechlichkeit einzustellen.\n\nDie Tatsache, daß infolge der vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs\nMonaten entfallen, nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Denn daß diese, wenn der Tatrichter die wegfallenden Einzelstrafen nicht verhängt hätte, geringer als geschehen ausgefallen wäre, läßt sich angesichts der Summe\n\nder verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ausschließen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/3-str-246-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/3-str-246-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.052340+00:00"}}