{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-10_3_StR_182_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"3 StR 182/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 182/98 vom\n\n10. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom\n24. September 1997 im Ausspruch über\nden Verfall von 20.000,00 DM mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nvier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG a.F.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Ver-\n\nfall von 20.000,00 DM angeordnet.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\n\nVerfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des 8 349\nAbs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den\nStrafausspruch richtet. Die Verfallsanordnung hält jedoch\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat hinsichtlich eines Betrages von\n20.000,00 DM gemäß S$S 73 StGB den Verfall angeordnet, weil\nder als Kurier für den Angeklagten tätige Zeuge S. bei\nder letzten Tat am 18. April 1989 neben ca. 3 kg Haschisch\nauch 20.000,00 DM Bargeld bei sich hatte. Die Anordnung des\nVerfalls hat das Landgericht für rechtlich möglich erachtet, weil es davon ausgegangen ist, daß die 20.000,00 DM\nentweder aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stammten\noder zum Erwerb von Betäubungsmitteln verwandt werden sollten (vgl. UA S. 7, 15), bzw. daß dieser Betrag aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stammte, so daß der Angeklagte\nihn aus der Begehung einer rechtswidrigen Tat erlangt hat\n(vgl. UA S. 23). Diese Ausführungen sind nicht geeignet,\neine Verfallsanordnung nach § 73 StGB zu tragen. Abgesehen\ndavon, daß zum Kauf von Betäubungsmitteln bestimmtes Geld\nnicht dem Verfall nach § 73 StGB unterliegt, sondern allenfalls nach § 74 StGB eingezogen werden kann, wenn die Geschäfte, die mit dem Geldbetrag ermöglicht werden sollten,\nGegenstand des Verfahrens sind, hat das Landgericht übersehen, daß zur Tatzeit noch § 73 StGB in der Fassung des\n2. StrRG galt, nicht aber $S 73 d StGB; diese Vorschrift ist\nerst durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom\n28. Februar 1992 (BGBl I 372) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Nach $S 73 StGB a.F. konnten nur diejenigen Gewinne für verfallen erklärt werden, die durch eine von der\n\nAnklage erfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat er-\n\nzielt worden waren (vgl. BGHSt 28, 369). Daß diese Voraussetzungen hinsichtlich der bei dem Zeugen S. sichergestellten 20.000,00 DM vorlagen, hat das Landgericht aber\nnicht festgestellt. Im übrigen hat es auch nicht bedacht,\ndaß nach der Rechtsprechung bei § 73 StGB a.F. das sog.\nNettoprinzip zu beachten war, wonach zur Ermittlung des unrechtmäßigen Gewinns von den erzielten Erlösen sämtliche\ngewinnmindernden Unkosten abzuziehen waren (vgl. BGHSt 31,\n145; BGH NStZ 1988, 496). Auch an einer solchen Berechnung\nfehlt es.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/3-str-182-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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