{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-10_3_StR_167_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"3 StR 167/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 167/98\n\nvom\n\n10. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Juni 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nwinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n\n9. Dezember 1997 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in 13 Fällen und wegen Anstiftung zur unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen seine\n\nVerurteilung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nAus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. April 1998 ist die Revision zum Schuldspruch und zum Strafausspruch, soweit er die verhängten\nEinzelstrafen betrifft, unbegründet. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hält auch der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung\n\nstand.\n\nZwar hat das Landgericht übersehen, daß wegen des\nzäsurbildenden Urteils vom 20. September 1996 (Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung\n\nausgesetzt wurde, wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns ge-\n\ngen eine Aufenthaltsbeschränkung) bei rechtsfehlerfreier\nAnwendung des § 55 StGB zwei Gesamtstrafen hätten gebildet\nwerden müssen. Die zäsurbildende Wirkung entfiel auch\nnicht etwa deshalb, weil die Freiheitsstrafe zur Bewährung\nausgesetzt war und für die Gesamtfreiheitsstrafe wegen ihrer Höhe eine Strafaussetzung nicht in Betracht kam (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 4. April 1997 - 2 StR 125/97).\n\nDer Senat schließt jedoch aus, daß der Angeklagte\ndadurch beschwert ist. Zum einen hätte unter Einbeziehung\nder Verurteilung von zwei Monaten zur Bewährung aus den\nEinzelstrafen in den Fällen II 2 a bis n (1 Jahr, 1 Jahr,\n6 Monate, 7 Monate, 8 Monate, 5 Monate, 9 Monate, 3 Jahre\n6 Monate, 3 Jahre 6 Monate, 3 Jahre, 2 Jahre, 1 Jahr\n9 Monate, 2 Jahre 6 Monate und 3 Jahre 6 Monate) unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und\n6 Monaten eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Zum anderen hätte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe er-\n\nkannt werden müssen aus den Einzelstrafen der Taten II 20\n\n(1 Jahr) und II 2 p (2 Jahre), die mindestens zwei Jahre\nund einen Monat betragen hätte. Die Summe beider Gesamtfreiheitsstrafen hätte deshalb die verhängte Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren mit Sicherheit über-\n\nschritten.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/3-str-167-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/3-str-167-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.013880+00:00"}}