{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-10_3_StR_113_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"3 StR 113/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Für den Versuch, zu einem Verbrechen anzustiften, reicht bedingter Vorsatz aus. Es ge-\n\nnügt, daß der Anstifter billigend in Kauf nimmt, daß der Adressat seiner Aufforderung\n\nFolge leistet; einer darüber hinausgehenden \"Ernstlichkeit\" bedarf es nicht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHS:t: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 30 Abs. 1\nFür den Versuch, zu einem Verbrechen anzustiften, reicht bedingter Vorsatz aus. Es ge-\n\nnügt, daß der Anstifter billigend in Kauf nimmt, daß der Adressat seiner Aufforderung\n\nFolge leistet; einer darüber hinausgehenden \"Ernstlichkeit\" bedarf es nicht.\n\nBGH, Urt. vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98 - LG Düsseldorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 113/98\n\nvom\n10. Juni 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord und zur besonders\n\nschweren Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Juni 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 1997 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nversuchten Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit versuchter\nAnstiftung zur besonders schweren Brandstiftung freigesprochen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision erstrebt die\nStaatsanwaltschaft die Aufhebung des freisprechenden Urteils. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen war der im Mai 1977 geborene\nAngeklagte zur Tatzeit Fußball-Hooligan, sprach in hohem\nMaße dem Alkohol zu und prügelte sich regelmäßig mit den\n\"Fans\" anderer Fußballvereine. Er haßte Ausländer, von denen er ein paar Jahre zuvor Prügel bezogen hatte, und Asylbewerber, die sich nach seiner Vorstellung in Deutschland\n\nvon Öffentlichem Geld ein schönes Leben machten.\n\nDer Angeklagte verbrachte den Abend des 25. Juli 1996\nu.a. mit den gleichaltrigen Zeugen K. und L. ‚ die\nauch Fußball-Hooligans waren, in seiner Wohnung. Man sprach\ngemeinsam dem Alkohol zu, der Angeklagte trank zehn Flaschen Bier. Nach 22.00 Uhr kam das Gespräch auf Ausländer.\nDer Angeklagte fragte die Zeugen, ob sie nicht \"Bock\" hätten, gemeinsam mit ihm ein Ausländerwohnheim anzustecken.\nDie Zeugen lehnten diesen Vorschlag - den sie ernst nahmen\n- mit dem Bemerken, \"er sei wohl bekloppt\", entsetzt ab und\nwiesen den Angeklagten darauf hin, daß in dem Wohnheim ja\nauch Kinder untergebracht seien. Der Angeklagte erwiderte,\ner fände es \"geil\", wenn die kleinen \"Embryos abfackelten\".\nSie sollten jetzt doch gemeinsam zur Tankstelle gehen, um\nBenzin für Molotow-Cocktails zu holen, dann sich zu dem in\nder Nähe gelegenen Ausländerheim begeben, mit Fortuna-Schals vermummen, in das Wohnheim stürmen, weghauen, wer\nsich in den Weg stelle, und das Gebäude anzünden. Die Ausländer hätten gar kein Recht zu leben. Die \"Negerembryos\"\nkönnten ruhig mitbrennen, da sie auch einmal groß würden\nund ihnen dann genau so \"auf den Sack gingen\" wie die Großen jetzt. Die Zeugen K. und L. lehnten weiterhin\nstrikt ab. Wie der Angeklagte, der infolge des Alkoholgenusses bereits Schwierigkeiten hatte zu sprechen, unternahmen sie nichts, um dessen Ansinnen in die Tat umzusetzen.\nDie Kammer hat den Angeklagten aus subjektiven Gründen\n\nfreigesprochen.\n\nII.\n\n1. Die Revision ist begründet, weil die Ausführungen\nder Jugendkammer besorgen lassen, daß sie zu hohe Anforderungen an die subjektive Tatseite gestellt hat. Die Kammer\nhat den Freispruch darauf gestützt, daß die Ernsthaftigkeit\ndes Anstiftungsversuchs nicht erwiesen sei. Sie habe nicht\nsicher feststellen können, daß der Angeklagte sein Gerede\nernst gemeint habe und die Zeugen K. und L. tatsächlich zu dieser Tat habe bewegen wollen. An anderer\nStelle führt sie aus, sie habe nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewißheit feststellen können, daß\nder Angeklagte den Vorsatz gehabt habe, die Zeugen zur Begehung eines Verbrechens anzustiften, obwohl für die Ernstlichkeit ganz erhebliche Gründe sprächen. Deutliches Anzeichen hierfür sei, daß seine Gesprächspartner sein Reden\nernst genommen und den Eindruck gewonnen hätten, der Angeklagte habe sie überreden wollen, gleich loszugehen. In der\nrechtlichen Würdigung meint die Kammer, ein Zusammenwirken\nzur Begehung eines Verbrechens müsse ernstlich angestrebt\nwerden. Diese Ausführungen legen nahe, daß das Landgericht\nverkannt hat, daß für den doppelten Anstiftervorsatz dolus\neventualis ausreicht. Es hätte erörtern müssen, ob der Angeklagte damit gerechnet und billigend in Kauf genommen\nhat, daß die präsumtiven Täter K. und L. seine Aufforderung ernst nehmen und ihr entsprechend handeln, also\n\ndie ihnen angesonnene Tat begehen würden.\n\na) Die objektiven Voraussetzungen des § 30 Abs. 1\n\nStGB liegen nach den getroffenen Feststellungen vor:\n\nDurch die Aufforderung, gemeinsam mit ihm das in der\nNähe gelegene Ausländerwohnheim in Brand zu setzen, hat der\nAngeklagte unmittelbar dazu angesetzt, die Zeugen K.\n\nund L. zur Begehung eines Verbrechens anzustiften.\n\nDie Tat, die er gemeinsam mit den beiden Zeugen bege-\n\nhen wollte, war auch hinreichend konkretisiert, so daß K.\n\nund L. die Tat hätten begehen können, wenn sie es\ngewollt hätten. Der Tatplan des Angeklagten enthielt Tatzeit (sofort in derselben Nacht), Tatort (Ausländerwohnheim\nin der Nähe), potentielle Opfer (Bewohner dieser Unterkunft, insbesondere Neger und deren Kinder), und Begehungsweise (Besorgen von Benzin, Fertigen von Molotow-Cocktails,\nVermummen, Eindringen in das Heim, gewaltsames Ausschalten\n\nvon Widerstand, Inbrandsetzen des Gebäudes mit dem Benzin).\n\nb) Zur subjektiven Tatseite verlangt die versuchte\nAnstiftung nach $S 30 Abs. 1 StGB ebenso wie die vollendete\nAnstiftung gemäß § 26 StGB den doppelten Anstiftervorsatz.\nDer Täter muß wollen, daß durch sein Verhalten der Tatentschluß im Haupttäter geweckt und aufgrund dessen die angesonnene, als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung began-\n\ngen wird.\n\nEbenso wie für § 26 StGB (vgl. BGHSt 2, 279, 281; BGH\nGA 1980, 183 £) reicht auch für § 30 Abs. 1 StGB dolus\neventualis aus (Schröder JuS 1967, 289, 294; Roxin in LK\n11. Aufl. § 30 Rdn. 19 £, ders. JA 1979, 169, 171 £; Cramer\nin Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 30 Rdn. 28; Bloy JR 1992,\n493, 495; Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT 5.\nAufl. S. 704; Letzgus, Vorstufen der Beteiligung, S. 182).\n\nFormal darüber hinausgehend verlangte allerdings eine\nunter der ursprünglichen Fassung des S 49 a Abs. 1 StGB\na.F. entwickelte Rechtsprechung, daß der Anstifter die Aufforderung ernst gemeint haben bzw. daß er die Haupttat\nernstlich gewollt haben müsse (RGSt 15, 359; 57, 171, 172;\nBGHSt 7, 234, 238; BGHR StGB § 30 I 1 Bestimmen 2; BayObLG\nNJW 1970, 769, 770). Nach einer neueren Auffassung in der\nLiteratur ist diese Rechtsprechung dahin zu verstehen, daß\ndamit kein weiteres subjektives Erfordernis aufgestellt\nwerden soll. Dem schließt sich der Senat an. Es handelt\nsich um ein reines Vorsatzproblem (vgl. Bloy aaO 495; Geppert Jura 1997, 546, 550), was durch den Begriff der\n\n\"Ernstlichkeit\" eher verdunkelt als erhellt wird.\n\nWenn für die vollendete Anstiftung dolus eventualis\nausreicht und nicht zusätzlich gefordert wird, daß der Anstiftende die Anstiftung ernst gemeint haben müsse, muß\ndies auch für die versuchte Anstiftung gelten. Daß der Täter darüberhinaus die Aufforderung ernst gemeint bzw. die\nHaupttat ernstlich gewollt haben muß, ist nicht erforderlich. Ansonsten würden an die Versuchsstrafbarkeit strengere Anforderungen gestellt als an die Strafbarkeit wegen des\nvollendeten Delikts. Der Versuch unterscheidet sich von der\nVollendung nicht hinsichtlich der subjektiven Tatseite,\nsondern nur dadurch, daß zumindest ein Merkmal des objektiven Tatbestandes nicht erfüllt, also z.B. der tatbestandsmäßige Erfolg nicht eingetreten ist. Der Anstifter, der es\nfür möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß er einen\nanderen zur Ausführung der Haupttat bestimmt, ist wegen\nvollendeter Anstiftung zur Haupttat zu bestrafen, wenn der\nandere deshalb die Tat begeht. Lehnt der andere die Tataus-\n\nführung ab, verbleibt es - wenn er zur Begehung eines Ver-\n\nbrechens bestimmt werden sollte - bei der versuchten An-\n\nstiftung.\n\nAuch der Strafgrund der versuchten Anstiftung erfordert nicht, daß der Anstifter darüberhinaus die Aufforderung tatsächlich ernst gemeint hat. Wie in anderen Fällen\ndes Versuchs setzt die Strafbarkeit keine konkrete Gefahr\nfür das angegriffene Rechtsgut voraus. Strafgrund für die\nversuchte Anstiftung zu einem Verbrechen ist die Vorstellung, daß es gefährlich ist, einen selbständig und unbeherrschbar weiter wirkenden Kausalverlauf in Gang zu setzen. Wer einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, setzt damit Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung, über die er nicht mehr die volle\nHerrschaft behält (BGHSt 1, 305, 309 zu $S 49 a StGB a.F.;\nBGH, Urt. vom 29. Oktober 1997 - 2 StR 239/97; Roxin in LK\n11. Aufl. Ss 30 Rdn. 3). Es ist die besondere Rechtsgutgefährdung, die dadurch entsteht, daß jemand das von ihm angestoßene kriminelle Geschehen derart aus der Hand gegeben\nhat, daß es sich ohne sein weiteres Zutun gegebenenfalls\nbis zur Vollendung der Straftat fortentwickeln kann (Geppert Jura 1997, 546, 547; Bloy JR 1992, 493, 495). Diese\nGefährdung ist auch schon dann gegeben, wenn der Täter die\nAufforderung nicht ernst gemeint, sondern es nur für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben sollte,\ndaß die präsumtiven Täter die Aufforderung ernst nehmen und\n\ndurch sie zur Tat bestimmt würden.\n\nc) Rechtsprechung anderer Senate steht dem nicht entgegen. Im Beschluß vom 25. März 1993 - 1 StR 67/93 - (BGHR\nStcB § 30 I 1 Bestimmen 2) hat der 1. Strafsenat zwar aus-\n\ngeführt, zum subjektiven Tatbestand des § 30 StGB gehöre,\n\ndaß der Täter die Anstiftung ernst meine. Durch Urteil vom\n7. April 1998 - 1 StR 801/97 hat er jedoch klargestellt,\ndaß für den Vorsatz und damit auch für die Ernstlichkeit\nausreiche, daß der Anstifter damit rechne, der Aufgeforderte werde seine Erklärung ernst nehmen und ihr entsprechend\nhandeln. Sofern die Entscheidung des früheren 6. Strafsenats vom 27. Januar 1955 (BGHSt 7, 234, 238) entgegenstehen\nsollte, gibt der Senat als dessen Nachfolger diese Recht-\n\nsprechung auf.\n\n2. Im übrigen weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß auch die Beweiswürdigung rechtlichen Bedenken begegnet. Der neue Tatrichter wird zu erwägen\nhaben, daß - worauf die Revision zu Recht hinweist - eine\nVielzahl von Anschlägen auf Ausländer- und Aussiedlerwohn -\nheime aufgrund eines spontan gefaßten Tatentschlusses von\nalkoholisierten Tätern begangen wurde, ohne daß zuvor ein\ndetaillierter Tatplan ausgearbeitet wurde. Nicht berücksichtigt hat die Kammer auch, daß Motiv für solche Taten in\n\nder überwiegenden Anzahl von Fällen diffuser Ausländerhaß\n\nwar und die wenigsten Täter rechtsradikalen Gruppierungen\noder der Skinheadszene angehörten. Andererseits kann aber\nfür den bedingten Vorsatz von Bedeutung sein, welche Rolle\n\nder Angeklagte bei der Tat selbst übernehmen wollte (vgl.\nBGHSt 18, 160, 161).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/3-str-113-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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