{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-03_3_StR_237_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-03","aktenzeichen":"3 StR 237/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 237/98\n\nvom\n3. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n16. Dezember 1997\n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß die Verurteilung wegen Ver-\n\nunglimpfung des Staates entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Soweit der Beschwerdeführer wegen Verunglimpfung des\nStaates verurteilt worden ist, besteht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung. Anders als die durch eine\nPlakataktion begangene Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (vgl. BGH NStZ 1996, 393) unterliegt der hier von der Strafkammer festgestellte Verstoß\ngegen § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB der Presseverjährung. Nach\n§§ 22 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes beträgt die Verjährungsfrist bei mittels eines Druckwerks begangenen Vergehen\nsechs Monate. Eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete\nHandlung ($S 78 c Abs. 1 Satz 1 StGB) ist im vorliegenden\nFall zumindest in der Zeit zwischen dem 12. November 1996\n(an dem ausweislich von Bd. II Bl. 117 und 121 d.A. Termin\nzur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 20. November\n1996 bestimmt worden ist) und der am 4. November 1997 verfügten Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung (Ladungsband Bl. 1/2) nicht erfolgt, so daß eine Ahndung der Tat\ninsofern, als ein Verstoß gegen $S 90 a StGB in Rede steht,\nspätestens seit dem 12. Mai 1997 ausgeschlossen ist (S 78\nAbs. 1 Satz 1 StGB).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt schon deswegen\nzur Aufhebung des Strafausspruchs, weil ihm der Strafrahmen\ndes nicht anwendbaren § 90 a StGB zugrundeliegt (UA S. 13).\n\nDagegen kann die Einziehungsanordnung bestehen bleiben. Ihr steht der Eintritt von Verfolgungsverjährung nicht\nentgegen (§ 76 a Abs. 2 Nr. 1 StGB) .\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Im übrigen hat die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-03/3-str-237-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76a","ref_norm":"76a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-03/3-str-237-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.871989+00:00"}}