{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-03_3_StR_213_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-03","aktenzeichen":"3 StR 213/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 213/98 vom\n\n3. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 3. Juni 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n22. Januar 1998 wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Handels mit\nBetäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in zehn\nFällen\" (zur Fassung der Urteilsformel in diesen Fällen\nvgl. Zschockelt NStZ 1997, 266) unter Einbeziehung weiterer\nEinzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nAuch die Rüge der Verletzung der §§ 247, 338 Nr. 5\nStPO bleibt ohne Erfolg.\n\nNach dem Vortrag der Revision hatte der Angeklagte mit\n\nEinwilligung seiner Verteidigerin den Sitzungssaal verlas-\n\nsen, damit in seiner Abwesenheit der Zeuge L. sich darüber\nerklären konnte, ob er vor dem Angeklagten Angst habe. Der\nZeuge erklärte sich dazu. Sodann erschien der Angeklagte\n\nwieder. Der Zeuge sagte nunmehr zur Sache aus.\n\nDer absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist\nnicht gegeben. Die Abwesenheit des Angeklagten schadet nur,\nwenn sie sich auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung erstreckt (BGHSt 26, 84, 91; BGH NStzZ 1996, 398; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 84\nm.w.Nachw.; Gollwitzer aaO § 247 Rdn. 47). Um einen solchen\nhandelt es sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zurecht ausgeführt hat, hier nicht. Die Befragung des Zeugen diente ersichtlich ausschließlich der Prüfung, ob der Angeklagte während der Vernehmung des Zeugen\naus dem Sitzungszimmer zu entfernen sei. Solche Erkundigungen hätten im Wege des Freibeweises auch außerhalb der\nHauptverhandlung (vor ihrem Beginn oder während einer Un-\n\nterbrechung) erfolgen können.\n\nAuch die Rüge, es sei \"die Unterrichtung nach S 247\nSatz 4 StPO unterlassen!\" worden, versagt. Dem Angeklagten\nwar bekannt, wozu der Zeuge in seiner Abwesenheit befragt\nwerden sollte. Die Revision behauptet nicht, daß der Zeuge\nsich über anderes als die Frage einer eventuellen Angst vor\ndem Angeklagten geäußert habe. Über den wesentlichen Um-\n\nstand, daß der Zeuge keine Angaben gemacht hatte, die zu\n\neiner Entscheidung nach § 247 Satz 1 StPO hätten Anlaß geben können, ist der Angeklagte dadurch unterrichtet worden,\ndaß nach seiner Rückkehr die Vernehmung des Zeugen in sei-\n\nner Anwesenheit stattfand.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-03/3-str-213-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-03/3-str-213-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.829048+00:00"}}