{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-03_3_StR_212_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-03","aktenzeichen":"3 StR 212/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 212/98 vom\n\n3. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1998 gemäß S 346 Abs. 2 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom\n\n6. März 1998, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Dezember 1997 als\nunzulässig verworfen worden ist, wird auf\n\nseine Kosten als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 8. Dezember\n1997 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in 115 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet; das Landgericht hat deshalb die Revision mit Beschluß\nvom 6. März 1998 gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig\n\nverworfen.\n\nGegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit\nseiner \"Beschwerde\" vom 19. März 1998, die, wie der Generalbundesanwalt bereits zutreffend dargelegt hat, der Sache\nnach einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\n\ndarstellt.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt weiter ausgeführt:\n\n\"Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, weil der\nBeschluß vom 6. März 1998 rechtlich einwandfrei ist. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wurden weder Revisions-\n\nanträge gestellt, noch die Revision begründet.\n\nSoweit der Angeklagte in seiner Eingabe vom 19.03.1998\ngeltend macht, er sei der Meinung gewesen, sein Verteidiger\nhabe die Revision fristgerecht begründet, so liegt schon\ndeswegen kein zulässiger Wiedereinsetzungsamtrag vor, weil\ndie versäumte Handlung - Stellen des Revisionsamtrags und\ndessen Begründung - bis heute nicht nachgeholt ist (8 45\nAbs. 2 Satz 2 StPo).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-03/3-str-212-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-03/3-str-212-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.813305+00:00"}}