{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-06-03_3_StR_166_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-06-03","aktenzeichen":"3 StR 166/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 166/98 vom\n\n3. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 3. Juni 1998 gemäß S 349 Abs.\n\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKleve vom 16. Dezember 1997 in den\n\nStrafaussprüchen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, die unter Verwendung zweier Spielzeugpistolen eine Bankfiliale überfallen\nhaben, wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß $S 253,\n255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. verurteilt. Gegen den\nAngeklagten S. hat es deshalb eine Freiheitsstrafe\nvon acht Jahren, gegen die Angeklagten Me. und V.\neine Freiheitsstrafe von jeweils sechs Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten M. eine solche in Höhe\n\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verhängt; außerdem hat es\n\ngegen den Angeklagten V. wegen eines tateinheitlich\nbegangenen Vergehens nach S$S 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren\n\nangeordnet.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die zum Teil das Verfahren beanstanden und im übrigen die Verletzung sachlichen\nRechts rügen, sind hinsichtlich der Schuldsprüche sowie der\nMaßregelanordnung nach $S 69 a StGB gegen den Angeklagten\nV. unbegründet i.S. des § 349 Abs. 2 StPO, da die\nÜberprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Hingegen können die zum Zeitpunkt des\ntatrichterlichen Urteils noch rechtsfehlerfreien Strafaus-\n\nsprüche nicht bestehen bleiben.\n\nDurch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts\n(6. StRG) vom 26. Januar 1998, das am 1. April 1998 in\nKraft getreten ist, ist S$S 250 StGB neu gefaßt worden. Er\nsieht in $S 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. für die Fälle, in\ndenen der Täter oder ein Beteiligter am Raub \"sonst ein\nWerkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu\nverhindern oder zu überwinden\", einen gegenüber § 250\nAbs. 1 StGB a.F. in der Mindeststrafe um zwei Jahre reduzierten Strafrahmen von drei Jahren bis fünfzehn Jahren\nvor. Da § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. insbesondere die\nVerwendung von Scheinwaffen, z.B. Spielzeugpistolen, erfassen soll (vgl. BT-Drucks. 13/9064 S. 18), ist $S 250 StGB\nn.F. bei der nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Betrachtungsweise gegenüber § 250 StGB a.F. das mildere Gesetz, dessen Rückwirkung auch vom Revisionsgericht (SS 354 a\n\nStPO) zu berücksichtigen ist.\n\nDas Landgericht hat für alle Beschwerdeführer einen\nminder schweren Fall gemäß $S 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint\nund die Strafe jeweils § 250 Abs. 1 a.F. StGB entnommen.\nBei dem Angeklagten M. hat es die frühere Mindeststrafe\nvon fünf Jahren nur um sechs Monate überschritten, so daß\nder Senat nicht ausschließen kann, daß das Landgericht bei\nzugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB n.F.\ngegen diesen Angeklagten eine niedrigere Strafe verhängt\nhätte. Da die Strafkammer die Strafaussprüche gegen die Angeklagten untereinander wohl abgewogen und sowohl nach der\npersönlichen Schuld eines jeden als auch nach dem jeweiligen Gewicht der Tatbeiträge abgestuft hat, kann der Senat\nauch hinsichtlich der Angeklagten S. ‚ Me. und\nV. eine mildere Bestrafung bei Anwendung des § 250\n\nAbs. 1 StGB n.F. nicht mit der erforderlichen Sicherheit\n\nausschließen. Die den Strafaussprüchen zugrundeliegenden\nFeststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt\n\nund können bestehen bleiben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-03/3-str-166-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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