{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-05-27_3_StR_66_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-05-27","aktenzeichen":"3 StR 66/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein versuchter Raub mit Todesfolge liegt auch dann vor,\nwenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar\nnicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht,\nsie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist,\ndaß sich in der Todesfolge die dem Raubversuch eigentümli-\n\nche besondere Gefährlichkeit verwirklicht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 251, 22\n\nEin versuchter Raub mit Todesfolge liegt auch dann vor,\nwenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar\nnicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht,\nsie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist,\ndaß sich in der Todesfolge die dem Raubversuch eigentümli-\n\nche besondere Gefährlichkeit verwirklicht.\n\nBGH, Urt. vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98 - LG Kleve\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 66/98\n\nvom\n\n27. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen zu 1. und 2. versuchten Raubes mit Todesfolge u.a.\n\nzu 3. Anstiftung zum versuchten Raub mit Todesfolge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nwinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ar. ,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten I. ,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten A. „,\n\nRechtsanwalt und Rechtsanwalt\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 26. Juni\n\n1997 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ar. wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten\nI. wegen derselben Delikte zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten A. wegen\nAnstiftung zum versuchten Raub mit Todesfolge zu einer\nFreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Angeklagte\nA. macht mit seiner Revision zahlreiche verfahrensrechtliche Beanstandungen geltend, daneben erheben alle Angeklag-\n\nten die Sachrüge. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Die von dem Angeklagten A. erhobenen Verfahrensrügen sowie die Sachrügen, soweit diese sich auf die jeweilige Strafzumessung beziehen, sind unbegründet im Sinne des\n\ns 349 Abs. 2 StPO.\n\nII. Auch im übrigen hält das Urteil einer materiell-\n\nrechtlichen Überprüfung stand.\n\n1. Den Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt zu\nGrunde: Nach vorangegangenen Streitereien war der Angeklagte A. entschlossen, den Eheleuten Cemal und Meryem Gö. ,\ndie in G. einen Döner-Imbiß betrieben, erheblichen Schaden zuzufügen und sich an ihnen zu rächen. Er weckte deshalb zunächst bei den Angeklagten Ar. und I. den\nEntschluß, das Ehepaar zu überfallen und zu berauben. A.\nerklärte, Cemal Gö. sei ein Betrüger, Feigling und Zuhälter. Die beiden könnten eine in dem Imbiß befindliche Geldbörse erbeuten, in der sich immer erhebliche Geldbeträge\nbefänden. Ar. und I. waren einverstanden, kamen jedoch zu der Überzeugung, den Überfall nicht allein ausführen zu können. Deshalb zogen sie den Angeklagten Gü. hinzu, dem sie aufgrund seines Vorlebens die Tat zutrauten.\nAls Mittäter wurde schließlich noch der ehemalige Mitangeklagte B. gewonnen, der nach Aussage des Gü. ein echter Profi sei und erst neulich jemanden umgebracht habe.\nTatsächlich hatte B. im Juli 1995 in RR. einem Bekannten Messerstiche versetzt und mit einer Pistole auf den\nKopf geschlagen, worauf das Opfer verstarb. A. war die\nHinzuziehung der weiteren Täter in Kenntnis der maßgebenden\nUmstände nur recht. Es kam zu einem oder zwei Treffen mit\nden übrigen Beteiligten, bei denen neben dem Überfall auf\ndas Ehepaar Cö. auch die Durchführung eines weiteren Auftrags, der dahin ging, einen Geschäftsbekannten des A. wumzubringen, besprochen wurde. B. erklärte hierzu sein\nEinverständnis, A. meinte aber, daß man erst die Sache in\nG. machen solle. Er erklärte, daß der Mann bestimmt sagen\nwerde, wo das Geld sei, wenn man ihm eine Pistole an den\nKopf halte. Die Frau könne sich vielleicht wehren, gegebenenfalls solle man die Opfer mit Schnüren binden. Wenn der\n\nMann nicht sage, wo das Geld sei, solle man ihn schlagen\n\nund mit einem Messer ins Bein schneiden. Dem Angeklagten\n\nA. kam es darauf an, daß den Opfern möglichst übel mitgespielt würde (vgl. UA S. 25). Eine Tötung stellte er sich\nbei dem von ihm erwünschten Messereinsatz durchaus vor\n(vgl. UA S. 26, 85). Die Angeklagten Gü. ,„,B. ‚ Ar.\n\nund I. waren mit der von A. vorgegebenen Art der Ausführung des Überfalls einverstanden und bewaffneten sich\nmit zwei Messern mit einer Klingenlänge von mindestens\nzwölf Zentimetern, zwei Gaspistolen, von denen eine defekt\nwar, sowie einer Armbrust, deren Funktionstüchtigkeit sie\nzuvor überprüft hatten. Daß es bei einer tatsächlichen Anwendung der Waffen zu tödlichen Folgen kommen konnte, war -\nnaheliegend und für jeden einsichtig - allen Angeklagten\nklar (vgl. UA S. 53). Dann fuhren Gü. ,»B. ‚ Ar.\n\nund I. mit dem Pkw des I. nach G. ,„, um den Raub zu\nbegehen. Während der Fahrt wurde nochmals über den bevorstehenden Überfall gesprochen. Dabei stellten die Täter unterschiedliche Erwägungen zur Art der Ausführung an. Geredet wurde darüber, die Opfer gegebenenfalls zu schlagen und\nden Mann falls notwendig zu stechen, ohne daß die Feststel-\n\nlungen an dieser Stelle eine Einschränkung auf Stiche in\n\ndas Bein enthalten (vgl. UA S. 28). In. blieb I. im\nPkw zurück. Gü. , B. und Ar. betraten den Imbiß.\nIn einem ihnen günstig erscheinenden Moment lud B. eine\n\nder mitgeführten Gaspistolen durch und richtete sie gegen\nden Kopf von Meryem Gö. . Sodann übernahm Ar. die\nZeugin und hielt diese fest. Da die Zeugin sich wehrte und\nschrie, schlug er ihr mit der von ihm geführten Gaspistole\nauf den Kopf, wodurch die Zeugin eine blutende Platzwunde\nerlitt. B. hielt mittlerweile im Gastraum Cemal Gö.\nfest, der sich ebenfalls heftig wehrte und schrie. Gü.\n\nversuchte, mit der Armbrust in das Bein von Cemal Gö. zu\n\nschießen, was ihm aber nicht gelang. Nachdem Cemal CGö.\n\ndem Gü. die Armbrust aus der Hand geschlagen hatte, zog\ndieser das von ihm mitgeführte Messer, lief auf Cemal Gö.\nzu und stach mehrmals auf dessen Oberkörper, zunächst im\nBrust- und Bauch-, sodann im Rückenbereich ein. Mit diesem\nVorgehen wollte er eine weitere Gegenwehr oder ein Fliehen\nvon Cemal CGö. verhindern und ihn töten. Nicht festgestellt werden konnte, daß Gü. davon ausging, mittels der\nTötung Gö. s noch an das Geld heranzukommen (vgl. UA S. 57\n£f.). Unmittelbar nach diesem Geschehen flohen die Täter,\nzumal eine in dem Haus wohnende Nachbarin auf den Lärm aufmerksam geworden war und sich bemerkbar gemacht hatte. Sie\nsahen keine Möglichkeit mehr, den geplanten Raub zu vollenden, ohne Gefahr zu laufen, festgenommen zu werden. Eine im\nLokal befindliche Geldbörse mit etwa DM 79.000,-- blieb zurück. Cemal Gö. schleppte sich auf den Bürgersteig, wo er\nkurz darauf an den Folgen der Stichverletzungen verstarb.\nDer tatsächliche Waffeneinsatz entsprach nicht den\nwunschvorstellungen von Ar. und I. ‚ sie billigten\nihn jedoch (vgl. UA S. 54). A. war der Ausgang des Unternehmens keineswegs unwillkommen, hatte er doch auf diese\nWeise eine Befriedigung seiner Haß- und Rachegefühle er-\n\nreicht.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilungen.\n\n2. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß der\nim Bereich des objektiven Tatbestandes des § 251 StGB auch\nfür die Mittäterschaft der Angeklagten Ar. und I.\nsowie die Anstiftung des Angeklagten A. notwendige besondere Kausalzusammenhang zwischen dem Grunddelikt des versuchten Raubes und dem qualifizierenden Tötungserfolg be-\n\nsteht. Er wird nicht dadurch aufgehoben, daß es dem Mitan-\n\ngeklagten Gü. bei Ausführung der Messerstiche möglicherweise nicht mehr darauf ankam, die Beute zu erlangen, er\nvielmehr nur noch beabsichtigte, die Gegenwehr des Opfers\n\nzu unterbinden und dessen Flucht zu verhindern.\n\nEs entspricht allgemeiner Ansicht, daß der Versuch eines Raubes mit Todesfolge gemäß $s§ 251, 22, 23 StGB in der\nForm möglich ist, daß durch eine Tathandlung des Raubes der\nTod des Opfers verursacht wird, ohne daß die Wegnahme gelingt (vgl. nur RGSt 62, 422; BGHSt 42, 158; Tröndle, StGB\n48. Aufl. § 251 Rdn. 4; Eser in Schönke/Schröder, StGB\n25. Aufl. § 251 Rdn. 7). Allerdings ist davon auszugehen,\ndaß bei $S 251 StGB als erfolgsqualifiziertem Delikt zur\nRechtfertigung der gegenüber einer Idealkonkurrenz von\nGrunddelikt und Fahrlässigkeitstatbestand wesentlich erhöhten Strafdrohung ein besonderer Unrechtsgehalt erforderlich\nist, der darin liegt, daß die Todesfolge auf der dem Grunddelikt anhaftenden speziellen Gefahr beruhen muß (vgl.\nCramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 18 Rdn. 4).\nDaher reicht der bloße Ursachenzusammenhang im Sinne der\nBedingungstheorie zwischen Grundtatbestand und Todeserfolg\nnicht aus (vgl. BGHSt 38, 295, 298), notwendig ist vielmehr\nein qualifikationsspezifischer Gefahrzusammenhang (vgl.\nHerdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 3). Die gebotenen Einschränkungsmerkmale lassen sich dabei nicht generell für\nalle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren,\nvielmehr müssen sie für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck in differenzierender\nWertung ermittelt werden (vgl. BGHSt 33, 322, 323; 38, 295,\n298).\n\nBei einer auf die ratio des S 251 StGB abstellenden\n\nBetrachtungsweise ergibt sich, daß der notwendige besondere\n\nKausalzusammenhang nicht nur gegeben ist, wenn der Täter\n\ndurch eine Nötigungshandlung, die der Ermöglichung der Wegnahme dient, den Tod des Opfers herbeiführt. Ein versuchter\nRaub mit Todesfolge liegt vielmehr auch dann vor, wenn die\nden Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr\nin finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem\nRaubgeschehen aber derart eng verbunden ist, daß sich in\n\nder Todesfolge die dem konkreten Raubversuch eigentümliche\n\nbesondere Gefährlichkeit verwirklicht.\n\nDer Senat hat in diesem Zusammenhang für den Tatbestand des vollendeten Raubes mit Todesfolge bereits entschieden, daß dieser auch dann gegeben sein kann, wenn der\nRäuber die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht und Beutesicherung\nanwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert (vgl. BGHSt 38, 295,\n297 ££.; zust. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 251 Rdn. 2; Eser\nin Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 251 Rdn. 4; Samson in\nSK-StGB § 251 Rdn. 6; a.A. Herdegen in LK 11. Aufl. $S 251\nRdn. 6 m. w. Nachw.). Entsprechendes gilt für den versuchten Raub mit Todesfolge. Wie im Falle der Vollendung ist\neine § 251 StGB einschränkende Auslegung in dem Sinne, daß\ndie zur Wegnahme eingesetzte Gewalt den Tod des Opfers verursacht haben muß, unter Berücksichtigung des Wortlauts und\ndes Schutzzwecks der Norm nicht geboten (vgl. BGHSt 38,\n295, 299). Die insoweit durch Art. 19 Nr. 128 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I\nS. 469) neu gefaßte Vorschrift verlangt nur noch, daß der\nTod des Opfers \"durch den Raub\" verursacht wird. Sie gebietet somit keine Einschränkungen auf nur der Wegnahme die-\n\nnende Nötigungshandlungen.\n\nHier wurde der Raubversuch mit Messern, Gaspistolen\nund einer Armbrust durchgeführt. Da geplant war, die Waffen\neinzusetzen, bestand eine tatspezifische Gefährlichkeit\nnicht nur bei der Wegnahmehandlung als solcher. Die von\nGÜ. zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzte Gewalt ging\nunmittelbar in Handlungen über, welche die Ausschaltung des\nwiderstands des Opfers oder die Verhinderung seiner Flucht\nbezweckten, während die anderen Beteiligten den Raubversuch\nnoch nicht abgebrochen hatten. Ein solcher Geschehensablauf\nlag im Hinblick auf den Tatplan derart nahe und war mit dem\neigentlichen Raubgeschehen so eng verknüpft, daß der Unrechtsgehalt der Tat nicht in adäquater Weise erfaßt würde,\nwollte man den besonderen Kausalzusammenhang zwischen\n\nGrundtatbestand und schwerer Folge verneinen.\n\n3. Die Tötung von Cemal CGö. stellt auch keine Exzeßhandlung des Mitangeklagte Gü. dar, die den Beschwerdeführern Ar. und I. als Mittätern und A. als An-\n\nstifter nicht mehr zugerechnet werden könnte.\n\nHat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die übrigen nach § 251\nStGB strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz\nauf die Gewaltanwendungen oder die Drohungen erstreckt,\ndurch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn auch ihnen in bezug auf die Todesfolge\nwenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist (vgl. Herdegen\nin LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 17; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 251 Rdn. 5). Ein Beteiligter haftet somit gemäß $S 251 StGB\nals Mittäter oder Anstifter nur für die Folgen derjenigen\nHandlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatge-\n\nschehen einbezogen hatte. Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz\n\nzugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter\noder Anstifter wollte und es sich vorstellte (vgl. für den\nFall der Mittäterschaft BGH LM Nr. 2 zu § 250 StGB; BGH NJW\n1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; für den Fall der\nAnstiftung BGH NJW 1987, 77). Jedoch begründet nicht jede\nAbweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellungen des Anstifters oder Mittäters die Annahme eines Exzesses. Differenzen, mit denen\nnach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, und\nsolche, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine\nin ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt\nwird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfaßt, auch wenn er sie sich nicht so vorgestellt hat. Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm\ngebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen\nauf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NJW\n1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2).\n\nAllerdings enthalten die Urteilsgründe Ausführungen,\ndie unter Beachtung dieser Grundsätze für die Annahme eines\nExzesses des Mitangeklagten Gü. sprechen könnten. So ist\ndavon die Rede, die heftige Gegenwehr des Opfers Cemal\nGÖö. sei von den Vorstellungen der Angeklagten erheblich\nabgewichen, es sei dann zu einer Spontanhandlung des Angeklagten Gü. gekommen (vgl. UA S. 57). Der Sinngehalt dieser Ausführungen läßt sich jedoch nur in einer Zusammen -\nschau mit den weiteren die Vorstellung der Angeklagten von\nder Tatausführung betreffenden Feststellungen bewerten. Aus\ndiesen ergibt sich, daß alle Beteiligten mit dem Einsatz\n\nder mitgeführten Waffen sowie mit Gewalthandlungen, die zum\n\nTode eines der Opfer führen konnten, rechneten und sie auch\nbilligten. Die Beschwerdeführer mögen zwar zunächst nicht\ngewünscht haben, daß die erforderliche Gewalt über einen\nMesserstich in das Bein von Cemal Gö. hinausging. Ein\nfest vereinbarter Tatplan in dem Sinne, daß hierin gleichzeitig die äußerste vereinbarte Gewalthandlung lag, ist dem\nZusammenhang der Urteilsgründe aber nicht zu entnehmen. Alle Täter kalkulierten nach den getroffenen Feststellungen\nvielmehr durchaus die ohnehin naheliegende Möglichkeit ein,\ndaß sie bei entsprechender Gegenwehr massiver als zunächst\nerhofft gegen die Eheleute CGö. vorgehen mußten. Mit der\ngeplanten Tatausführung schufen sie eine Situation, die\nvoraussehbar ohne weiteres eskalieren konnte. Genau diese\nGefahr hat sich dann realisiert. Auch soweit die Tötungshandlung nicht mehr final auf die Wegnahme der Beute gerichtet war, liegt im Hinblick auf die örtlich und räumlich\nenge Verknüpfung mit den zuvor eingesetzten Nötigungsmitteln, die der Ermöglichung der Wegnahme dienen sollten,\nkeine von dem vorgestellten Geschehen so erhebliche Abweichung vor, daß deren Zurechnung nicht mehr gerechtfertigt\n\nwäre.\n\n4. Daß die Beschwerdeführer im Hinblick auf die von\nihnen gebilligten Tathandlungen bezüglich der Todesfolge\nleichtfertig handelten, bedarf bei der Art des Messereinsatzes keiner näheren Darlegung. Für ihre Haftung als Mittäter oder Anstifter ist es unerheblich, daß der Mitangeklagte Gü. den Tod von Cemal Gö. vorsätzlich herbeiführte (vgl. nur BGHSt 19, 339, 341; Cramer in Schönke/\nSchröder, StGB 25. Aufl. § 18 Rdn. 7; Herdegen in LK\n11. Aufl. § 251 Rdn. 17 jeweils m. w. Nachw.).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-27/3-str-66-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-27/3-str-66-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.394734+00:00"}}