{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-05-27_3_StR_31_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-05-27","aktenzeichen":"3 StR 31/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Entschließt sich die Staatsanwaltschaft aus sachlich vertretbaren Gründen, gegen einen schon früher wegen einer Tat\nin Verdacht geratenen Beschuldigten bei neuerlichem Tatverdacht und anderer Beweislage förmlich ein neues, selbständiges Ermittlungsverfahren einzuleiten, so liegt hinsichtlich früher in einem anderen Verfahren wegen derselben Tat\nMitbeschuldigter keine prozessuale Gemeinsamkeit vor. Ein\nnaher Angehöriger eines solchen früheren Mitbeschuldigten\nmuß in dem neuen Verfahren gegen den Beschuldigten nicht\n\nnach $S 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: Ja\nStPO § 52\n\nEntschließt sich die Staatsanwaltschaft aus sachlich vertretbaren Gründen, gegen einen schon früher wegen einer Tat\nin Verdacht geratenen Beschuldigten bei neuerlichem Tatverdacht und anderer Beweislage förmlich ein neues, selbständiges Ermittlungsverfahren einzuleiten, so liegt hinsichtlich früher in einem anderen Verfahren wegen derselben Tat\nMitbeschuldigter keine prozessuale Gemeinsamkeit vor. Ein\nnaher Angehöriger eines solchen früheren Mitbeschuldigten\nmuß in dem neuen Verfahren gegen den Beschuldigten nicht\n\nnach $S 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt werden.\n\nBGH, Urt. v. 27. Mai 1998 - 3 StR 31/98 - LG Hannover\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 31/98\n\nvom\n\n27. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nwinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt\nals Verteidiger der Angeklagten\nEdith T. ‚\n2. Rechtsanwalt 1,\n3. Rechtsanwältin\nals Verteidiger des Angeklagten\nBernd T. ‚\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n\n1. September 1997 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger\nim Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Bernd T. wegen Anstiftung zum versuchten Mord und wegen Erwerbs sowie\nAusübens der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer CGesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, die Angeklagte Edith T. hat es wegen Beihilfe zum versuchten Mord\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und\n\nsie im übrigen freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind, mit ihren Revisionen. Beide Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen\n\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen unterhielten die angeklagten\n\nEheleute Bernd und Edith T. zunächst zusammen mit dem\n\nZeugen H. - dem späteren Tatopfer - einen\nBordellbetrieb in Ha. . Nachdem der Angeklagte Bernd\nT. und der Zeuge H. 1991 wegen verschiedener\n\nDelikte jeweils zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nworden waren, kam es zu Spannungen zwischen den Eheleuten\nT. und dem Zeugen H. . Grund war zum einen, daß\nH. bereits nach Verbüßung der Hälfte der\nFreiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung aus der\nStrafhaft entlassen wurde, so daß bei den Angeklagten der\nVerdacht entstand, der Zeuge H. habe mit der Polizei\nzusammengearbeitet und deswegen Vergünstigungen erhalten;\nals weiterer Grund kam hinzu, daß es zwischen dem Zeugen\nH. und der Angeklagten Edith T. zu Streitigkeiten um die Nutzung des Hausgrundstücks kam, in dem das früher gemeinsam geführte Bordell betrieben wurde. Das Zerwürfnis zwischen den Angeklagten und H. vertiefte sich Ende 1992. Im Januar 1993 forderte der Angeklagte Bernd T. während eines Hafturlaubs den Zeugen\nAndreas S. auf, H. mit einer dem Angeklagten Bernd T. gehörenden abgesägten Schrotflinte zu\nerschießen. Der Zeuge S. ‚ der beide Angeklagten gut\nkannte und mit dem Angeklagten Bernd T. befreundet\nwar, hatte diesem bereits im Sommer 1992 beim \"Verbunkern\"\n\nvon diversen Schußwaffen nebst Munition geholfen, die der\n\nAngeklagte Bernd T. von dem ehemaligen Grundstücksnachbarn K. illegal erworben hatte. Da auch\nAndreas S. nicht gut auf den Zeugen H.\n\nwegen verschiedener Vorfälle in der Vergangenheit zu sprechen war, und weil der Angeklagte Bernd T. ihm zusagte, im Falle seiner Verhaftung und Verurteilung für seine\nVerlobte zu sorgen und monatlich 2.000 DM zu zahlen, er-\n\nklärte sich Andreas S. zur Ausführung der Tat bereit.\n\nAm 1. Februar 1993 lauerte der Zeuge Andreas S.\n\ndem Zeugen H. im Hausflur des Hauses O. straße 6\nin Ha. auf. In diesem Hause hatten sowohl der Zeuge\n\nH. ‚ als auch die Angeklagte Edith T. eine Wohnung. Edith T. hatte dem Zeugen S. am Abend zuvor\neinen Schlüssel zu dem Haus O. straße 6 übergeben und ihn\nam 1. Februar 1993 angerufen, um ihm mitzuteilen, daß er an\ndiesem Abend den Zeugen H. im Hause O. straße 6\nantreffen könne. Als der Zeuge H. in den frühen Mor-\n\ngenstunden des 2. Februar 1993 den Vorflur des Hauses\n\nO. straße 6 betrat, schoß Andreas S. mit der abgesägten Schrotflinte auf H. ‚ um diesen zu töten,\nund floh anschließend. H. wurde lebensgefähr-\n\nlich verletzt.\n\nAndreas S. ‚ der in dem gegen ihn gerichteten\nStrafverfahren keine Angaben zur Sache gemacht hatte, wurde\nvom Landgericht Ha. am 28. Januar 1994 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Zugleich mit der Anklageerhebung gegen Andreas\nSs. wurde das Verfahren gegen die Eheleute Bernd und\nEdith T. ‚ die schon damals in den Verdacht der Tatbeteiligung geraten waren, sowie gegen den Bruder des Zeugen\nAndreas S. ‚ Jürgen S. ‚ am 1. Juni 1993 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nDa die Angeklagten bis auf eine Zahlung von 20.000 DM\nfür den Verteidiger des Zeugen Andreas S. nur geringe\nBeträge zahlten, die jedenfalls weit hinter den versprochenen Zahlungen von monatlichen 2.000 DM zurückblieben, bemühte sich der Zeuge Andreas S. mit Hilfe seines Bru-\n\nders Jürgen zunächst, die Angeklagten zu veranlassen, das\n\ngegebene Versprechen einzulösen. Als auch Drohungen fruchtlos blieben, entschloß sich Andreas S. ‚ eine Aussage zu\nmachen, seine Täterschaft einzuräumen und die Beteiligung\nder Angeklagten an der Tat zu offenbaren. Er wandte sich\ndeshalb an Rechtsanwalt F. ‚ den Rechtsanwalt des\nZeugen H. ‚ der seinerseits die Staatsanwaltschaft einschaltete. Aufgrund der Angaben des Zeugen\nAndreas S. gegenüber der Staatsanwaltschaft und bei der\nPolizei wurden die Angeklagten am 10. Oktober 1996 festge-\n\nnommen.\n\nII. Verfahrensrügen\n\nBeide Beschwerdeführer machen im wesentlichen dieselben verfahrensrechtlichen Beanstandungen geltend; diese\ngreifen - auch soweit sie nicht offensichtlich unbegründet\n\nsind - nicht durch.\n\n1. Die Beanstandungen, mit denen sich die Beschwerde -\nführer gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung\nder Anstaltspsychologin B. als sachverständige\nZeugin wenden, zeigen keinen Rechtsfehler auf. Dahinstehen\nkann, ob es sich überhaupt um einen Beweisamtrag i.S.d.\n§§ 244 Abs. 3 und 4 StPO handelt, jedenfalls konnte das\nLandgericht die in das Wissen der Psychologin gestellten\nAndeutungen des Andreas S. über angebliche Hintermänner\nund seine Beziehungen zu wichtigen Personen ohne Verstoß\ngegen § 244 Abs. 3 StPO als für die Entscheidung ohne Bedeutung werten. Es hat sich auch zu Recht nicht veranlaßt\ngesehen, die Psychologin zu deren subjektiven Eindrücken\nund Einschätzungen der Glaubwürdigkeit des Andreas S.\nals Zeugin zu vernehmen. Denn das Gericht kann sich grund-\n\nsätzlich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, selbst\n\ndie eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nvon Zeugen zutrauen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n43. Aufl. § 244 Rdn. 74 m.w.N.).\n\n2. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, das Landgericht habe Hilfsbeweisamträge auf Einholung von Sachverständigengutachten zu Tatortspuren in Verbindung mit einer\nTatortbesichtigung und einer Rekonstruktion des Tatablaufs\nund zu Schrotschußspuren in einer Garage und den Antrag auf\nVernehmung des Oberstaatsanwalts M. zu Äußerungen des\nZeugen Andreas S. im Ermittlungsverfahren zu Unrecht\nals für die Entscheidung ohne Bedeutung behandelt, sind ihre Beanstandungen offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat diese Anträge in den Urteilsgründen nicht formelhaft und ohne nähere Begründung abgelehnt, wie die Revisionen behaupten. Die Begründungen des Landgerichts hierzu\nstehen vielmehr im engen Zusammenhang mit der gesamten Beweiswürdigung, die sich hauptsächlich mit der im Mittelpunkt stehenden Frage der Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen Andreas S. befaßt. In diesem Gesamtzusammenhang geht das Landgericht u.a. zugunsten der Angeklagten\ndavon aus, daß die Tatschilderung des Zeugen H. zutrifft und der Zeuge Andreas S. ihn besonders belastende Umstände der Tatausführung, wie etwa die Abgabe eines\nzweiten gezielten Schusses, zu beschönigen sucht. Daß das\nLandgericht daraus nicht die Schlüsse gezogen hat, die die\nBeschwerdeführer mit ihren Anträgen zu veranlassen hofften,\nmacht die Ablehnung der Hilfsbeweisamträge nicht rechtsfehlerhaft. Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, bietet der sich mit\nder beantragten Zeugenvernehmung des Oberstaatsanwalts\n\nM. s befassende Hilfsbeweisamtrag keinerlei Anhalt für\n\ndie Behauptung der Revision der Angeklagten Edith T. ,\ndieser sei auch zum Beweise der Tatsache als Zeuge benannt\ngewesen, Andreas S. habe nur für die Belastung der Angeklagten Edith T. ‚ und nicht, wovon das Urteil ausgeht, für die Belastung beider Angeklagten 75.000 DM von\ndem Zeugen H. bzw. Rechtsanwalt F. ver-\n\nlangt.\n\n3. Die Begründungen, mit denen das Landgericht Anträge auf Vernehmung mehrerer Auslandszeugen abgelehnt hat,\n\nhalten sämtlich rechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Das Landgericht hat den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen C. durch die Strafkammer in\nMa. /Niederlanden, zumindest aber auf kommissarische\nVernehmung dieses Zeugen in den Niederlanden ohne Rechtsverstoß gemäß $S 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Das Landgericht war nicht verpflichtet, den Zeugen, der es abgelehnt hatte, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen,\nin den Niederlanden selbst zu vernehmen (vgl. BGH NStZ\n1985, 375 £.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Auslandszeuge 2). Die\nBehauptung der Revision des Angeklagten Bernd T. ‚ der\ndie Vernehmung des Zeugen C. ablehndende Beschluß des\nLandgerichts ergebe entgegen S 244 Abs. 6 StPO nicht, weshalb eine Vernehmung des Zeugen vor einem ersuchten Richter\nin den Niederlanden nach Auffassung der Strafkammer nicht\nin Betracht komme, trifft nicht zu. Das Landgericht hat bei\nder Ablehnung der Vernehmung des Zeugen C. maßgeblich\ndarauf abgestellt, daß seine Vernehmung in den Niederlanden\nzu bewirken wäre. Damit hat es sich ersichtlich bewußt am\nWortlaut des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO orientiert. In dieser\nGesetzesformulierung hat der Wille des Gesetzgebers Nieder-\n\nschlag gefunden, die Geltung des S 244 Abs. 5 Satz 2 StPO\n\nauch auf die Fälle zu erstrecken, in denen die Vernehmung\neines Zeugen im Ausland im Rechtshilfewege erfolgen soll\n(vgl. BT-Drucks. 12/1217 S. 36; Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPO § 244 Rdn. 43 £f. a.E.). Die über mehrere Seiten dargelegte, nicht zu beanstandende Begründung der Strafkammer,\nwarum sie die Vernehmung des Zeugen C. nicht für die\nErforschung der Wahrheit für erforderlich erachtet, bezieht\nsich deshalb erkennbar auch auf die Ablehnung der kommissa-\n\nrischen Zeugenvernehmung im Ausland.\n\nb) Ebenso hat das Landgericht auch in bezug auf die\nin Polen aufhaltsamen Zeugen J. und Ko. sein\npflichtgemäßes Ermessen fehlerfrei ausgeübt und dargelegt,\nwarum es deren persönliche Vernehmung gemäß 5 244 Abs. 5\nSatz 2 StPO für entbehrlich erachtet. Insbesondere hat es\nsich dabei auch auf den Umstand gestützt, daß die Vernehmungsniederschriften, die diese Zeugen betreffen und in dem\ngegen den Zeugen Ol. gerichteten Verfahren wegen Meineides\nangefertigt worden sind, bereits gemäß $S 251 Abs. 2 StPO\neinverständlich verlesen worden sind und ihr Inhalt damit\nzum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden war. Außerdem hat es dargelegt, warum es die Angaben dieser Zeugen\nfür ebenso zweifelhaft hält wie diejenigen des Zeugen Ol. „,\nder zumindest in einem Punkt erwiesenermaßen die Unwahrheit\nausgesagt hatte, so daß auch die Aussagen der Zeugen J.\nund Ko. nicht geeignet seien, Zweifel an der Aussage\n\ndes Zeugen Andreas S. zu begründen.\n\nc) Schließlich hält auch die auf § 244 Abs. 5 Satz 2\nStPO gestützte Beschlußbegründung rechtlicher Nachprüfung\nstand, mit der das Landgericht die Ladung und Vernehmung\ndes in Thailand wohnhaften Zeugen K. abgelehnt hat. Die\n\nsich hiergegen richtende Rüge der Revision des Angeklagten\n\nBernd T. begegnet schon hinsichtlich ihrer Zulässigkeit insoweit Bedenken, als sie nicht eindeutig kenntlich\nmacht, worin sie den konkreten Verfahrensverstoß sieht und\nmit welchen Erwägungen das Landgericht nach Auffassung der\nRevision Verfahrensrecht verletzt haben soll. Insoweit verweist die Revision des Angeklagten Bernd T. auf die\n\"Gegenvorstellung\" der Verteidigung des Angeklagten in der\nHauptverhandlung vor dem Landgericht, in der auch alle revisionsrechtlich relevanten Gesichtspunkte herausgearbeitet\nworden sein sollen. Die von der Revision mitgeteilte \"Gegenvorstellung\" gegen den die Ladung des Zeugen K. ablehnenden Beschluß enthält aber im wesentlichen tatsächliche Angriffe gegen die Darlegungen und Wertungen des bisherigen Beweisergebnisses durch das Landgericht. Welche Gesichtspunkte der \"Gegenvorstellung\" konkret als revisionsrechtlich relevant in Betracht kommen sollen, legt die Revision nicht dar. Ob damit den Anforderungen des § 344 Abs.\n2 Satz 2 StPO noch genügt wird, kann letztlich dahinstehen;\ndenn diese Rüge des Angeklagten Bernd T. ist jedenfalls unbegründet. Das Revisionsgericht kann insbesondere\nnicht sein Ermessen an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens des Tatrichters setzen; es kann vielmehr dessen Ermessensausübung nur darauf überprüfen, ob sie Rechtsfehler\naufweist. Rechtsfehler hat die Revision des Angeklagten\nBernd T. nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht\n\nersichtlich.\n\nGleiches gilt auch für die entsprechende Verfahrensrüge der Angeklagten Edith T. ‚ die sich im Ergebnis in\nder Behauptung erschöpft, das Landgericht habe das ihm in\n§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO eingeräumte pflichtgemäße Ermessen\n\nverletzt; denn daß der Auslandszeuge erreichbar ist und der\n\nauf seine Vernehmung gerichtete Antrag auf eine Sachaufklärung zielt und nicht der Prozeßverschleppung dienen soll,\nist gerade Voraussetzung der Anwendbarkeit des neugeschaffenen Ablehnungsgrundes des 8 244 Abs. 5 Satz 2 StPO (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 244 Rdn. 43 £. m.w.N.).\nEinen Verfahrensverstoß begründet das Vorliegen dieser Umstände im Zusammenhang mit diesem Ablehnungsgrund deshalb\n\nnicht.\n\n4. Die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 3 Satz 1\nStPO ist unbegründet.\n\nBeide Beschwerdeführer machen geltend, der Zeuge Andreas S. sei zwar gemäß $S 55 StPO, entgegen S 52 Abs. 3\nSatz 1 StPO nicht aber auch über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden; ihm habe ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO im Hinblick darauf zugestanden, daß sein Bruder Jürgen S. in einem gemeinsam\ngegen Andreas S. und die Eheleute T. geführten Ermittlungsverfahren Mitbeschuldigter war - so die Revision\ndes Angeklagten Bernd T. - bzw. das (jetzige) Verfahren sich ursprünglich gegen den Zeugen Andreas S. ‚ dessen Bruder Jürgen und die Angeklagten gerichtet habe - so\ndie Behauptung der Revision der Angeklagten Edith T.\nAndreas S. hätte deshalb nach Ansicht beider Beschwerdeführer als Bruder des ehemaligen Mitbeschuldigten Jürgen\n\nSs. gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt werden müssen.\nDies trifft nicht zu.\n\na) Allerdings ist es ständige Rechtsprechung, daß ein\nZeuge zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1\n\nStPO hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt und hier-\n\nüber auch zu belehren ist, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet, der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem von § 52 Abs. 1 StPO erfaßten Angehörigenverhältnis steht und der Sachverhalt, zu\ndem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft\n(RGSt 1, 207; 27, 270; 32, 72; BGHSt 7, 194, 196; 27, 139,\n141; 34, 215, 21; 38, 96, 97 £.). Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in\nBetracht kommenden Beschuldigten in irgendeinem Stadium des\nVerfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat, so\ndaß das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fortbesteht,\nwenn das Verfahren gegen den mitbeschuldigten Angehörigen\nabgetrennt oder gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden\nist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280 £.; BGH NStZ 1984, 176 £.;\nBGHR StPO $S 52 I Nr. 3 Mitbeschuldigter 3 und 10). Für den\nBestand eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts des Zeugen\nund die entsprechende Belehrungspflicht des Gerichts gemäß\n§ 52 Abs. 3 Satz 1 StPO ist jedoch stets Voraussetzung, daß\nzwischen dem Verfahren gegen den Angehörigen des Zeugen und\ngegen den anderen Beschuldigten oder Angeklagten, zu dessen\nGunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, eine\nprozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht oder bestanden hat, daß sie - der Angehörige des Zeugen und der Angeklagte - in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach\nprozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH NJW 1974, 758; MDR 1979, 952, 953;\nNStzZ 1985, 419; BGHSt 34, 138, 139 £. und 34, 215; BGHR\nStPO § 52 I Nr. 3 Mitbeschuldigter 8). Dem Zeugen Andreas\nS. stünde danach in dem jetzigen Verfahren gegen die\nAngeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach $S 52 Abs. 1\nNr. 3 StPO zu, wenn sein Bruder Jürgen S. in irgendei-\n\nnem Stadium des der Verurteilung der Angeklagten Bernd und\n\nEdith T. zugrundeliegenden jetzigen Verfahrens förm-\n\nlich Mitbeschuldigter gewesen wäre. Das ist nicht der Fall.\n\nDas ergibt sich aus folgenden, von den Beschwerdefüh-\n\nrern zutreffend wiedergegebenen Verfahrensabläufen:\n\naa) Das Ermittlungsverfahren wegen des von Andreas\nSs. am 2. Februar 1993 begangenen versuchten Mordes zum\nNachteil des Zeugen H. wurde noch am selben Tage\neingeleitet und in der Folgezeit unter dem Aktenzeichen 700\nJs 7. bei der Staatsanwaltschaft Ha. geführt. Da\nder Geschädigte noch am Tatort bei einer ersten Befragung\ndurch Polizeibeamte angegeben hatte, daß es sich bei den\nTätern um die Brüder Jürgen und Andreas S. handeln würde, wurden beide Brüder als Beschuldigte und mögliche Täter\naufgeführt und gegen beide ein Haftbefehl erwirkt. Am\n4. Februar 1993 teilte der Zeuge H. dem die Ermittlungen führenden Oberstaatsanwalt M. ‚ der den Geschä-\n\ndigten im Krankenhaus aufgesucht hatte, mit, daß nur Andre-\n\nas Ss. der Täter gewesen sei, es sei nur ein Täter gewesen, Jürgen S. sei nicht dabeigewesen. Daraufhin wurde\nJürgen S. aus der Haft entlassen. Gleichwohl blieb er\n\nwegen weiterer peripherer, für eine Tatbeteiligung sprechender Verdachtsgründe Beschuldigter des Verfahrens, das\nsodann gegen ihn am 1. Juni 1993 gemäß S 170 Abs. 2 StPO\nebenso eingestellt wurde, wie das Verfahren gegen die Eheleute T. . Das Verfahren 700 Js 7. richtete sich\njetzt nur noch gegen Andreas S. und wurde mit der Anklageerhebung fortgeführt sowie mit der Urteilsverkündung\n\ngegen diesen am 28. Januar 1994 beendet.\n\nbb) Das jetzige Verfahren 173 Js 6. der\n\nStaatsanwaltschaft Ha. beginnt mit einer Verfügung des\n\nOberstaatsanwalts M. vom 6. August 1996, in der zunächst ein Anruf des Rechtsanwalts F. und der\nEingang eines Telefaxes vermerkt und der Umstand notiert\nwird, daß Andreas S. gegenüber Rechtsanwalt F.\nseine Bereitschaft geäußert habe, über die Hinterleute\ndes versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil des Zeugen H.\n\nAngaben zu machen. Sodann verfügte Oberstaatsanwalt\n\nM. : \"Als neue AR-Sache eintragen (Betr.: Schreiben\nAndreas S. an RA F. )\". Der Vorgang erhielt\ndas Aktenzeichen 200 AR 8. . Nach verschiedenen Gesprächen mit Rechtsanwalt F. und Vereinbarung einer\nAnhörung des Andreas S. vermerkt der Oberstaatsanwalt\n\nin diesem Vorgang am 16. August 1996 nach Rücksprache mit\nseinem Behördenleiter, daß der Vorgang als neue Js-Sache im\nDezernat 200 eingetragen werden soll. Die Verfügung trägt\ndeshalb das Doppelaktenzeichen 200 AR 8. ‚ 200 Js\n\n2. . Das Verfahren wurde in der Folgezeit zunächst\nunter diesem Aktenzeichen weitergeführt, bis es nach verschiedenen Vernehmungen des Andreas S. Ende September\n1996 ersichtlich in eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft Ha. abgegeben wurde. Der jetzt zuständige\nStaatsanwalt G. vermerkt am 30. September 1996 in dem\nVerfahren, das nunmehr das Aktenzeichen 170 Js 1.\n\nträgt, als Ausgangspunkt der Ermittlungen die rechtskräftige Verurteilung des Andreas S. vom 28. Januar 1994 und\nals Anlaß der Ermittlungen die Tatsache, daß sich der in\ndem jetzigen Verfahren als Zeuge zu führende Andreas S.\nzweieinhalb Jahre nach seiner Verurteilung dazu entschlossen habe, Angaben zu machen. Nach Darstellung und Würdigung\ndes Ergebnisses der sich an die Aussagen des Andreas S.\nanschließenden Ermittlungen beantragte Staatsanwalt GC.\n\nden Erlaß von Haftbefehlen und Durchsuchungsbeschlüssen ge-\n\ngen die Angeklagten, die auch ergingen. Schließlich wurden\nbeide am 27. Januar 1997 von Staatsanwalt G. in diesem\nVerfahren, das nunmehr das Aktenzeichen 173 Js 69.\n\nträgt, wegen ihrer Beteiligung an dem versuchten Tötungsde-\n\nlikt zum Nachteil H. beim Landgericht Ha.\nangeklagt.\nb) Die Angeklagte Edith T. meint, das gegen sie\n\nam 1. Juni 1993 gemäß $S 170 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren sei mit der Verfügung des Oberstaatsanwalts M.\n\nvom 6. August 1996 wieder aufgenommen worden. Der Angeklagte Bernd T. vertritt die Auffassung, der Umstand, daß\ndas Verfahren gegen ihn und seine Ehefrau ein neues Aktenzeichen erhalten habe, ändere nichts daran, daß sich das\njetzige Verfahren sowohl sachlich wie auch formell als Wiederaufnahme des ursprünglich gemäß $S 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 700 Js 7.\n\ndarstelle. Diese Auffassungen treffen nicht zu.\n\nDahingestellt bleiben kann, ob in dem jetzigen Verfahren als maßgebliche verfahrensleitende Entscheidung der\nStaatsanwaltschaft bereits die Verfügung vom 6. August\n1996, mit der der Vorgang als neue AR-Sache in die Abteilung 200 eingetragen wurde, oder erst die Verfügung vom 30.\nSeptember 1996, durch die u.a. der Erlaß von Durchsuchungsbeschlüssen und Haftbefehlen gegen die Angeklagten beantragt worden ist, in Betracht kommt. Eine förmliche Wiederaufnahme des früher gegen die Angeklagten gerichteten und\n\nnach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens\n\n700 Js 7. beinhalten beide Verfügungen jedenfalls\nnicht. Daß Oberstaatsanwalt M. oder der später zuständige sachbearbeitende Staatsanwalt GC. die förmli-\n\nche Wiederaufnahme des früheren Verfahrens ausdrücklich\n\nverfügt haben könnte, tragen die Revisionen auch nicht vor.\nAlle mitgeteilten staatsanwaltschaftliche Vermerke und verfahrensleitenden Verfügungen belegen vielmehr im Gegenteil,\ndaß die Staatsanwaltschaft als aktenführende Strafverfolgungsbehörde bewußt ein neues und von dem früheren Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute T. getrennt zu führenden Verfahren einleiten wollte und dies auch durchgängig\nso gehandhabt hat. Dies wird außerdem durch den Umstand belegt, daß die Akten des früheren Verfahrens nicht zur\nGrundlage der weiteren Ermittlungen gemacht wurden, sondern\nwie die Revision des Angeklagten Bernd T. zutreffend\nvorträgt, als Beiakten zu dem jetzigen Verfahren geführt\n\nworden sind.\n\nAuch die tatsächlichen Umstände belegen eine - zumindest konkludente - Wiederaufnahme des früheren Verfahrens\nnicht. Wie insbesondere der Verfügung vom 30. September\n1996 zu entnehmen ist, war Ausgangspunkt der Ermittlungen\nin dem jetzigen Verfahren die rechtskräftige Verurteilung\ndes Zeugen Andreas S. und Anlaß der neuen Ermittlungen\nder Umstand, daß dieser sich entschlossen hatte, nunmehr\nAngaben zur Tat und zu den übrigen Tatbeteiligten zu machen, deren Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit es zu überprüfen galt. In diesem neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren war Jürgen S. jedoch zu keinem Zeitpunkt Mitbe-\n\nschuldigter der Angeklagten.\n\nc) Der Umstand, daß es im vorliegenden Verfahren um\ndenselben tatsächlichen Ermittlungsverdacht und dasselbe\nhistorische Ereignis geht wie in dem früheren Verfahren\n700 Js 7. ‚ nämlich um den versuchten Mord zum Nachteil des Zeugen H. und eine mögliche Beteiligung der\n\nAngeklagten hieran, führt entgegen der Auffassung der Be-\n\nschwerdeführer zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.\nDenn für ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des S 52\nAbs. 1 StPO, das einem Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten gegenüber einem Nichtangehörigen zusteht, ist\nweder die Teilnahme mehrerer Beschuldigter an derselben materiellrechtlichen Tat ausreichend, noch kommt es auf die\ngemeinsame Verstrickung in einem sachlich zusammengehörenden Geschehensablauf an (vgl. BGH StV 1982, 557; BGHR StPO\n§ 52 I Nr. 3 Mitbeschuldigter 8); maßgeblich ist allein,\nwie bereits unter 4 a) dargelegt, ob zu irgendeinem Zeitpunkt eine prozessuale Gemeinsamkeit der gegen mehrere Beschuldigten geführten verschiedenen Verfahren vorgelegen\n\nhat.\n\nAuf welche Weise eine solche notwendige prozessuale\nGemeinsamkeit begründet wird, hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall entschieden, daß von Beginn an oder in\nkurzen zeitlichen Abständen getrennte Verfahren gegen mehrere Beschuldigte in bezug auf denselben historischen Sachverhalt geführt wurden. Unter diesen Umständen ist eine\nförmliche oder zumindest eine konkludente, nach außen erkennbare Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Verbindung getrennt geführter oder eine Trennung sachlich zusammenhängender Strafsachen erforderlich (BGHSt 34, 215,\n217 und 138, 141 £.). Wird das Zeugnisverweigerungsrecht\neines Zeugen, dessen Angehöriger im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt Mitbeschuldigter des Angeklagten war, an\nderart eng begrenzte Voraussetzungen prozessualer Gemeinsamkeit geknüpft, ist es dem Tatrichter möglich, verläßlich\nfestzustellen, ob und aus welchem Grund ein Weigerungsrecht\nin Betracht kommt; dadurch wird vor allem die erforderliche\n\nRechtsklarheit gewährleistet (BGHSt 34, 138, 139 £. und 34,\n\n215, 217; vgl. auch schon BGH NJW 1974, 758). Diese Kriterien sind auf den vorliegenden Fall der Einleitung eines\nErmittlungsverfahrens gegen Beschuldigte, gegen die bereits\nwegen desselben Tatverdachts ein früheres Ermittlungsverfahren anhängig war, das dann aber eingestellt wurde, zu\nübertragen. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob die\nStaatsanwaltschaft gegen mehrere Beschuldigte wegen desselben historischen Ereignisses von Anfang an bewußt getrennte\nErmittlungsverfahren geführt hat, oder ob die Verfolgungsbehörden sich - wie hier - aus sachlich vertretbaren Gründen entschließen, gegen einen schon früher wegen einer Tat\nin Verdacht geratenen Beschuldigten bei neuerlichem Tatverdacht und anderer Beweislage förmlich ein neues, selbständiges Ermittlungsverfahren einzuleiten und damit ein früher\nzu anderen Mitbeschuldigten bestehendes prozessuales Band\nnicht wiederaufzunehmen. Auch hier wird den Interessen und\neinem möglichen Konflikt des Zeugen, der Angehöriger eines\nfrüheren Mitbeschuldigten des jetzigen Angeklagten ist, dadurch genügend Rechnung getragen, daß seine ohne Belehrung\ngemäß § 52 StPO erfolgte Vernehmung in einem Verfahren gegen den Angehörigen nicht verwertet werden darf, wenn der\nZeuge dann von seinem Recht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch\nmacht (vgl. BGHSt 2, 99; 10, 186; 20, 384; BGH bei Widmaier\nNStzZ 1992, 196, 201). Der Zeuge ist auch nicht gezwungen,\nseinen Angehörigen in dem Verfahren gegen den nichtangehörigen Angeklagten zu belasten; insoweit steht ihm gegebe-\n\nnenfalls ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu,\n\nüber das Andreas S. hier auch belehrt worden ist.\nDa der Zeuge Jürgen S. zwar Mitbeschuldigter der\nAngeklagten in dem früheren Verfahren 700 Js 7. war,\n\nnicht aber auch Mitbeschuldigter in dem jetzigen, der Ver-\n\nurteilung der Angeklagten zugrundeliegenden Verfahren ist,\nin dem Andreas S. als Zeuge ausgesagt hat, mußte dieser\nZeuge auch nicht gemäß S 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt wer-\n\nden.\n\nIm übrigen kann der Senat aus den vom Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen ausschließen, daß das Urteil auf einem\nVerstoß gegen S§ 52 Abs. 3 Satz 1 StPO beruhen würde, wie\n\nAndreas S. auf jeden Fall ausgesagt hätte.\nIII. Sachrüge\n\nAuch die Überprüfung des Urteils aufgrund der von\nbeiden Beschwerdeführern erhobenen Sachrügen hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit\ndie Revisionen mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO\nsachlich-rechtliche Einwände erheben, beanstanden sie lediglich mit eigenen Erwägungen die Beweiswürdigung des Ur-\n\nteils; Rechtsfehler zeigen sie nicht auf, solche sind auch\n\nsonst nicht ersichtlich. Dies hat bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Februar 1998 unter Ziffer I 1 und 2 mit näherer Begründung, auf die der\nSenat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu-\n\ntreffend ausgeführt.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-27/3-str-31-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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