{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-05-27_3_StR_204_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-05-27","aktenzeichen":"3 StR 204/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB $S 177 (n.F.)\n\nZur Anwendung des § 177 StGB i.d.F. des 6. StrRG, wenn es\nbei einem Vergewaltigungsversuch nur zu einer sexuellen NÖö-\n\ntigung des Opfers gekommen ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB $S 177 (n.F.)\n\nZur Anwendung des § 177 StGB i.d.F. des 6. StrRG, wenn es\nbei einem Vergewaltigungsversuch nur zu einer sexuellen NÖö-\n\ntigung des Opfers gekommen ist.\n\nBGH, Beschl. v. 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98 - LG Hildesheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 204/98\n\nvom\n\n27. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 3. Februar\n1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, daß der Angeklagte im Fall II.2.\nder Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung\n\nverurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Fall II.2. der\nUrteilsgründe wegen \"versuchter Vergewaltigung” verurteilt\nund die Strafe dem nach SS 23, 49 StGB gemilderten\nStrafrahmen des $S 177 Abs. 3 Satz 1 StGB i.d.F. des\n33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl I 1607; jetzt § 177\nAbs. 2 Satz 1 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998,\n\nBGBl I 164) entnommen. Insoweit ist der Schuldspruch zu än-\n\ndern.\n\nNach den Feststellungen wollte der Angeklagte im Oktober 1997 mit der Geschädigten gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr ausüben. Es gelang ihm, die Frau mit Ge-\n\nwalt am Oberkörper zu entkleiden, sie auf das Bett zu wer-\n\nfen, ihr den Rock hochzuschieben, sich auf sie zu legen und\nihre Brüste zu küssen. Er gab sein Vorhaben auf, als der\nBruder der Geschädigten durch deren Hilferufe alarmiert die\n\nWohnung betrat.\n\nDanach hat der Angeklagte neben einer versuchten Vergewaltigung den Tatbestand des S 177 Abs. 1 StGB i.d.F. des\n33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl I 1607; jetzt § 177\nAbs. 1 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998, BGBl I 164)\nerfüllt und eine vollendete sexuelle Nötigung begangen. Die\nTatvollendung muß im Schuldspruch zum Ausdruck kommen. Daß\nder Angeklagte gewaltsam den Geschlechtsverkehr ausüben\nwollte, dieses über die Vornahme sexueller Handlungen hinausgehende Ziel aber nicht erreicht hat, berechtigt nicht\n\ndazu, die Tat nur als Versuch zu bezeichnen.\n\nDurch das 33. StrÄndG sind die Straftatbestände des\n§ 177 StGB a.F. (Vergewaltigung) und des $S 178 StGB a.rF.\n(sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB -\nsexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zusammengefaßt worden.\nGrunddelikt ist die sexuelle Nötigung (S 177 Abs. 1 StGB).\nDie früher als eigener Straftatbestand erfaßte Vergewaltigung (der erzwungene Beischlaf) ist auch nicht als Qualifikation geregelt, sondern ist (unter Erweiterung der dem Begriff unterfallenden Handlungen) zu einem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung geworden ($S 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB\ni.d.F. des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 [BGBl I 1607];\n§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 6. StrRG vom\n26. Januar 1998 [BGBl I 164]). Dies ergibt sich aus dem\nwortlaut (\"besonders schwerer Fall”, \"liegt in der Regel\nvor”), der Systematik (besonders schwerer Fall in Abs. 3\n\neinerseits und Erfolgsqualifikation in Abs. 4 andererseits)\n\nund der Entstehungsgeschichte (Begründung des Entwurfs der\nRegierungsfraktionen, BTDrucks. 13/2463 S. 6) der Vorschrift. Durch die Aufnahme des Begriffs \"Vergewaltigung”\nin die gesetzliche Überschrift wird diese Begehungsform nur\nbesonders hervorgehoben (vgl. Begründung des Entwurfs der\nRegierungsfraktionen, BTDrucks. 13/2463 S. 7), ohne die\nrechtliche Einordnung als Regelbeispiel zu ändern. Obwohl\nbei einer Anhörung des Rechtsausschusses mehrere Sachverständige auf die Folgen dieser Einordnung hingewiesen haben\n(BT, Rechtsausschuß, Protokoll der 35. Sitzung S. 14, 18,\n20, 23; Zusammenstellung der Schriftlichen Stellungnahmen\nSs. 65 £f), ist der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen\ninsoweit unverändert vom Bundestag beschlossen und ein die\nBedenken der Sachverständigen berücksichtigender Änderungsamtrag abgelehnt worden (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/4543 S. 7; Änderungsamtrag BTDrucks. 13/4561). Vergleichbar mit der\nRechtsänderung beim Diebstahl im erschwerten Fall (vgl. dazu BGHSt 33, 370, 373) hat der Gesetzgeber einen selbständigen Tatbestand in eine bloße Strafzumessungsvorschrift\n\nmit Regelbeispielen umgewandelt.\n\nNeben dem vollendeten Grundtatbestand ist im Schuldspruch für den Versuch der Verwirklichung eines Regelbeispiels kein Raum. Es besteht hierfür auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis. Für die den Schuldgehalt berücksichtigende Bestrafung steht der Strafrahmen des § 177 Abs. 1\nStGB (Strafrahmen: ein Jahr bis fünfzehn Jahre) zur Verfügung. Daß das Landgericht die Strafe hier aus dem gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 3 StGB i.d.F. des\n33. StrÄndG (Strafrahmen: sechs Monate bis elf Jahre und\ndrei Monate) entnommen hat, beschwert den Angeklagten\n\nnicht. Zudem wäre es für den Tatrichter nicht von vornher-\n\nein ausgeschlossen, eine Tat mit besonders gravierenden Umständen auch ohne Vollendung des Regelbeispiels als besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs außerhalb eines\n\nRegelbeispiels anzusehen (vgl. BGHSt 33, 370, 376 £.).\n\nDer Senat verkennt nicht, daß in Fällen wie dem vorliegenden das eigentliche Tatcharakteristikum, nämlich der\nVersuch einer Vergewaltigung, im Schuldspruch nicht zum\nAusdruck kommt. Dabei handelt es sich jedoch um eine Konse-\n\nquenz aus der neugeschaffenen Gesetzessystematik.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen, da bereits die Anklage die Tat\nals vollendete sexuelle Nötigung im besonders schweren Fall\n\ngewürdigt hatte.\n\n§ 177 Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar\n1998 (BGBl I 164), in Kraft getreten am 1. April 1998, ist\nnicht das mildere Recht, so daß es bei der Anwendung des\n\nTatzeitrechts verbleibt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Senat weist ergänzend auf folgendes hin:\n\nIn Fällen, in denen das Regelbeispiel des $S 177 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 1 StGB n.F. vollendet ist, ist der Tatrichter\nnicht gehindert, den Täter (nur) wegen \"”\"Vergewaltigung” zu\nverurteilen. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs Strafzumessungsvorschriften nicht in den\n\nUrteilstenor aufzunehmen (BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl.\n\nauch Granderath MDR 1984, 988 £f. jeweils m.w.Nachw.; BGHR\nStcB § 243 I 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1), jedoch geben die Aufnahme des Regelbeispiels in die gesetzliche Überschrift von\n§ 177 StGB sowie die Fassung von S§ 178 StGB durch das\n\n6. StrRG berechtigten Anlaß, dieses so besonders hervorge-\n\nhobene Regelbeispiel in die Urteilsformel aufzunehmen.\n\nIn den Fällen, in denen der Täter nach Einsatz des Nötigungsmittels, aber vor Vornahme einer sexuellen Handlung\nan der weiteren Ausführung der geplanten Vergewaltigung gehindert wird, kommt nach den Grundsätzen BGHSt 30, 370 die\nAnwendung des nach SS 23, 49 StGB gemilderten Strafrahmens\ndes § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB n.F. in Betracht. Diese Verurteilung wird im Schuldspruch als ”versuchte Vergewaltigung”\n\nzu bezeichnen sein.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-27/3-str-204-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-27/3-str-204-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.316796+00:00"}}