{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-05-13_3_StR_566_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-05-13","aktenzeichen":"3 StR 566/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0495 170\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 566/97\n\nvom\n13. Mai 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Volker L 0) aus IB seboren an iii\n1042 in SE °\n„ee\n\nwegen Untreue uU. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 13. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nWinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDs\n\nRechtsanwalt | aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n..\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 10. März 1997 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nsieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn hinsichtlich weiterer Anklagevorwürfe freigesprochen. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte als Notar iin Zusammenwirken mit den auf dem Gebiet\nvon Immobiliengeschäften tätigen, wegen Betruges bereits\nrechtskräftig zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilten\nJoachim MB und Thomas He U. a. Kaufverträge mit\nüberhöhten Kaufpreisen beurkundet, um die die Geschäfte finanzierenden Banken zu täuschen, und bei der Abwicklung von\nTreuhandaufträgen gegen deren Vorgaben verstoßen. Dabei\nentstanden Schäden in Höhe von insgesamt mehr als neun Millionen DM. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit\ndrei Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge gegen die\n\nVerurteilung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Rüge der Verletzung des $S 52 Abs. 3 Satz 1 StPO\ngreift nicht durch. Zwar ist diese Vorschrift verletzt worden, weil der Zeuge Thomas HB als Ehemann der früheren Mitbeschuldigten Sabine HB nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist. Er hätte aber\nauch nach Belehrung ausgesagt, so daß das Urteil nicht auf\n\ndem gerügten Gesetzesverstoß beruht.\n\nDas Strafverfahren wurde ursprünglich gegen Mack sowie\nThomas HE und dessen Ehefrau geführt. Nachdem der Angeklagte in den Verdacht der Beteiligung an den Straftaten\ngeraten war, erließ das Amtsgericht Lübeck unter dem ursprünglichen Aktenzeichen im Januar 1993 einen von der\nStaatsanwaltschaft zuvor entworfenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß bezüglich seiner Kanzlei, der in der\nFolgezeit ausgeführt wurde. In dem Beschlußtenor wird der\nAngeklagte zusammen mit den drei anderen Personen als Beschuldigter aufgeführt. Im April 1993 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Mund Thomas Hp und führte ab Mai 1993 die Ermittlungen gegen den Angeklagten und\nSabine Hg setrennt unter gesonderten Aktenzeichen\nweiter. In der Hauptverhandlung des Verfahrens gegen den\nAngeklagten wurde Thomas HB in der Zeit von Januar\n1995 bis Februar 1996 als Zeuge vernommen und dabei gemäß\n§ 55 Abs. 2 StPO, nicht aber gemäß S 52 Abs. 3 Satz 1 StPO\nbelehrt. Das Verfahren gegen Sabine HB war zu diesem\nZeitpunkt noch nicht beendet. Es wurde mit weiteren Ermittlungsverfahren gegen sie, darunter einem wegen des Vorwurfs\n\neines Vergehens gemäß S 266a StGB zum Nachteil der Hansea-\n\ntischen Ersatzkasse (HEK) verbunden. Im April 1996 stellte\ndie Staatsanwaltschaft gemäß § 153a StPO ohne Zustimmung\ndes Gerichts das Verfahren “wegen Beitragsvorenthaltung”\ngegen Zahlung eines Geldbetrages an die HEK, dessen Höhe\ngenau den geschuldeten Beiträgen entsprach, vorläufig ein.\nNach Erfüllung der Zahlungsauflage erfolgte im Oktober 1996\ndie endgültige Einstellung. Sonstige verfahrensbeendigende\nMaßnahmen der Staatsanwaltschaft sind nicht mitgeteilt und\nergeben sich auch nicht aus der dem Senat vorliegenden Akte\n\nder Staatsanwaltschaft Lübeck 720 Js 14752/93.\n\nDanach stand dem Zeugen HB als Ehegatten einer\nfrüheren Mitbeschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß S 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu, über das er gemäß S 52\nAbs. 3 Satz 1 StPO hätte belehrt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeuge zur Verweigerung des\nZeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt,\nwenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet ind der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach S 52 Abs. 1 StPO\nsteht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll,\nauch seinen Angehörigen betrifft (vgl. RGSt 1, 207; 27,\n270; 32, 72; 33, 350; BGHSt 7, 194; 27, 139; 34, 138; 34,\n215). Die notwendige prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne, daß der Angehörige des Zeugen und der Angeklagte in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich zumindest zeitweise Mitbeschuldigte gewesen sind, dokumentiert sich in der Beantragung des später auch ausgeführten Durchsuchungs- und Be-\n\nschlagnahmebeschlusses unter einem einheitlichen Aktenzei-\n\nchen, in welchem beide als Beschuldigte aufgeführt sind.\nHiermit hat die Strafverfolgungsbehörde eine faktische Maßnahme ergriffen, die erkennbar darauf abzielte, gegen sie\nwegen einer Straftat vorzugehen (vgl. BGHR StPO S§ 55 Abs. 1\nVerfolgung 3).\n\nDer Senat kann offen lassen, ob über die bisher in der\nRechtsprechung anerkannten Fallgruppen, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt, weil das Verfahren gegen\nden mit dem Zeugen verwandten früheren Mitbeschuldigten\ndurch eine rechtskräftige Verurteilung (vgl. BGHSt 38, 96),\neinen rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGHR StPO § 52 Abs.\n1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) oder dessen Tod (vgl. BGHR StPO\n§ 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7) endgültig erledigt\nist, entsprechendes auch dann gilt, wenn der mit dem Zeugen\nverwandte Beschuldigte nach vorläufiger Einstellung gemäß\n§ 153a StPO die ihm gesetzten Auflagen und Weisungen erfüllt (S 153a Abs. 1 Satz 4 StPO) und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, daß die Tat noch als Verbrechen verfolgt werden kann. Denn hier bezog sich die Einstellung des\nVerfahrens gemäß § 153a StPO auf die eigenständige prozessuale Tat der Beitragsvorenthaltung, nach den dem Senat\nvorliegenden Akten aber nicht auf die Beteiligung der Ehefrau des Zeugen an den der Verurteilung zu Grunde liegenden\n\nStraftaten des Angeklagten und des Zeugen.\n\nIn Anbetracht der Gesamtumstände schließt der Senat\nJedoch aus, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht,\nda sich aus dem Akteninhalt ergibt, daß der Zeuge auch nach\nordnungsgemäßer Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte (vgl. BGHR StPO S 52 Abs. 3 Satz 1\nVerletzung 3; BGH NJW 1986, 2121; BGH, Beschl. vom 7. De-\n\nBee\n\nzember 1994 - 2 StR 635/94). Der Zeuge hat in zahlreichen\nVernehmungen umfangreiche Angaben gemacht. Dabei hat er\nseine Ehefrau stets in Schutz genommen und entlastet, weil\nsie über den Inhalt der Geschäfte nicht unterrichtet und\nnur formal beteiligt gewesen sei. Daß seine in der Hauptverhandlung gemachte Aussage ebenfalls von dieser Tendenz\ngetragen war, ergibt sich auch aus einem von der Revision\nmitgeteilten Aktenvermerk der Sitzungsvertreterin der\nStaatsanwaltschaft, in welchem u. a. festgehalten ist:\n“Selbst Th. Johannes HB nimmt seine Frau in Schutz.”\nBei dieser inneren Einstellung des Zeugen ist es nicht ersichtlich, inwiefern eine Belehrung dahin, daß er mit Rücksicht auf seine Ehefrau über das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO hinaus zusätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß $S 52 StPO habe, zu einem anderen Aussageverhalten hätte führen können (vgl. BGHR StPO S 52 Abs. 3\nSatz 1 Verletzung.‘ 3).\n\n2. Die Revistöf: macht erfolglos eine Verletzung des\nS 60 Nr. 2 StPO geltend. Sie meint, der Zeuge Br) hätte\n\nnicht vereidigt werden dürfen.\n\nDer Angestellte der Dn EEE - und vew-\n\nGE GEB wurde in der Hauptverhandlung zweimal als\nZeuge vernommen und jeweils auch vereidigt. Die Bank gewährte für drei Grundstücksgeschäfte die Kredite, welche\nME und Thomas HE unter Vorlage gefälschter Unterlagen in betrügerischer Absicht erschlichen. Nach den Feststellungen des Urteils war Brönner “in die Machenschaften\nMB verstrickt” (UA S. 26). Zu Gunsten des Angeklagten\n\nging die Strafkammer weiter davon aus, daß Brönner wußte,\ndaß durch die Manipulationen ein Teil der gewährten Darlehen der Schöpfung von Liquidität bei den Tätern dienen\nsollte. Dementsprechend hat sie eine Strafbarkeit des Angeklagten nur wegen Untreue bejaht und wegen Beihilfe zum Betrug verneint, da er Br nicht getäuscht habe (UA\n\nS. 233).\n\nEs kann dahinstehen, ob die Strafkammer bei der Vereidigung des Zeugen den ihr im Rahmen des S 60 Nr. 2 StPO zuzugestehenden Ermessensspielraum, was die Beurteilung des\nTeilnahmeverdachts angeht, überschritten hat und die fehlende Erörterung der betreffenden Umstände ausnahmsweise\neinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler darstellt\n(vgl. BGHSt 39, 199, 200; 42, 86, 87 £f.; BGHR StPO S§ 60\nNr. 2 Tatbeteiligung 1, 2, 3). Das Urteil beruht jedenfalls\n\nnicht auf einem eventuellen Verfahrensverstoß.\n\nAngesichts der Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist auszuschließen, daß die Strafkammer ohne Verwertung der Aussage des Zeugen Br zu\neinem anderen, dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt\nwäre. Das Tatgericht hat für seine Überzeugungsbildung der\nAussage des Zeugen Br erkennbar lediglich eine ganz\nuntergeordnete Rolle zugemessen und seinen Bekundungen keinen selbständigen Beweiswert zuerkannt. Dies belegt schon\nder die Beweiswürdigung des betreffenden Komplexes einleitende Satz (UA S. 140), wonach die diesbezüglichen Feststellungen im wesentlichen auf den Bekundungen des Zeugen\n\nME und den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden\n\nberuhen. Nach einer Darstellung und Bewertung weiterer Beweismittel würdigt die Kammer die Beweislage, die aufgrund\nder Angaben MB entstanden war, welcher Br der Mitwirkung an den Betrügereien beschuldigt hatte, und stellt\nein ausweichendes und beschönigendes Aussageverhalten\nBrönners in der Hauptverhandlung fest. Sodann heißt es (UA\nS. 143 oben): “Aus diesem Grunde hat die Kammer der Aussage\nnur so weit Glauben geschenkt, als diese sich nit anderen\nAussagen deckte bzw. durch den Inhalt von Urkunden bestä-\n\ntigt wurde.”\n\n3. Die Revision beanstandet ohne Erfolg eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO.\n\nDer Verteidiger legte in seinen Schlußausführungen eine farbige Tabelle vor, in der die gesamte Anzahl der Beurkundungen des Angeklagten und die auf die Mg -\nGruppe entfallenden Beurkundungen dargestellt sind. In einem nachfolgenden Äntrag begehrte er die Vorlage der Urkundenrollen des Angeklagten aus den Jahren 1988 bis 1995 zum\nBeweis dafür, daß die Übersicht den Tatsachen entspreche.\nDanach betrug der Anteil der Beurkundungen des Angeklagten\nfür die Me H-Gruppe an der Gesamtzahl der Beurkundungen 4,1% im Jahre 1989, 37,97% im Jahre 1990, 43,65% im\nJahre 1991 und 19,08% im Jahre 1992. Die Strafkammer wies\nden Antrag mit der Begründung zurück, die Tatsachenbehauptungen könnten so behandelt werden, als wären sie wahr. Die\nUrkunde wurde nicht formal in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Feststellungen in den Urteilsgründen gehen je-\n\ndoch von einem Anteil der Beurkundungen betreffend die\n\n53 je\n\n- 10 -\n\nME TB Sruppe im Verhältnis zu den Gesamtbeurkundungen von etwa 39% für das Jahr 1989, 60% für das Jahr 1990,\n61 % für das Jahr 1991 und 62% für das Jahr 1992 aus (UA\n\nS. 14). Das habe das Landgericht bei der Strafzumessung zu\nLasten des Angeklagten gewertet, eine Wahrunterstellung\ndürfe sich aber immer nur zu Gunsten des Angeklagten aus-\n\nwirken.\n\nDie Berechtigung der Einwände der Revision kann auch\nin diesem Zusammenhang dahinstehen, weil jedenfalls weder\nder Schuld- noch der Strafausspruch auf der fehlerhaften\nInterpretation des Schaubildes beruht. Das Tatgericht hat\nzwar zunächst die prozentualen Anteile fehlerhaft der Urkunde entnommen, jedoch an keiner späteren Stelle der Entscheidungsgründe zu Lasten des Angeklagten auf den exakten\nAnteil der Beurkundungen für die ME He Csruppe an\nden Gesamtbeurkundungen des Angeklagten abgestellt. So ist\nbei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten nur sein\neigenes Interesse an “hohen Einnahmen aus Gebührenforderungen” (UA S. 246) erwähnt. Auch für die Wertung der Tatmotivation des Angeklagten geht die Strafkammer an den von der\nRevision angeführten Stellen lediglich davon aus, daß der\nAngeklagte die MED-TB-Gruppe als “wichtige Mandanten” (UA S. 26, 30, 33) seines Notariats nicht verlieren\nwollte. Diese Wertung ergibt sich aber ohne weiteres eben-\n\nfalls bei richtigem Verständnis des Schaubildes.\n\nKae!\n\nnn\n\n- 11 -\n\n4. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils in materiellrechtlicher Hinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-13/3-str-566-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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