{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-04-22_3_StR_81_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"3 StR 81/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 81/98 vom\n\n22. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nDer 3.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 22. April 1998 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs.\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Verfahren hinsichtlich der Fälle\nI. 1 und III. 1 der Gründe des Urteils\ndes Landgerichts Wuppertal vom 1. Dezember 1997 gemäß $S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt.\n\nIm Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nIm übrigen wird die Revision gegen das\nvorgenannte Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\n2 und\n\nGründe:\n\nHinsichtlich der Teileinstellung folgt der Senat dem\n\nAntrag des Generalbundesanwalts, der ausgeführt hat:\n\"Anlaß für den Antrag ist der Umstand,\n\n- daß die Verjährungsfrist bei Bestechlichkeit (8 332\nAbs. 1 Satz 1 StGB) fünf Jahre beträgt (S 78 Abs. 1\nNr. 4 StGB),\n\n- daß die Verjährung hinsichtlich der beiden in Rede\nstehenden Taten erstmals durch die Beschuldigtenvernehmungen vom 18. Februar 1997 (betreffend den\nFall III.1, vgl. Bd. VII Bl. 1722 d.A.) sowie vom\n4. März 1997 (betreffend den Fall I.1, vgl. Bd.\nVIII Bl. 1833 d.A.) nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\nunterbrochen worden ist und\n\n- daß nach den Urteilsfeststellungen die für den Beginn der Verjährung maßgebliche Beendigung (S 78a\nStGB) beider Taten möglicherweise mehr als fünf\n\nJahre vor den genannten Zeitpunkten liegt.\n\nDagegen erscheint ein Verjährungseintritt im Fall II.l\nder Urteilsgründe ausgeschlossen, weil das ihm zugrundeliegende Geschehen Gegenstand des (die Verjährung\nnach § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB unterbrechenden) Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 17. Januar 1997\n(Bd. VI Bl. 1330R, 1332 d.A.) ist und einen Sachverhalt betrifft, der ersichtlich einen größeren Zeitaufwand erfordert hat, so daß die Tat mit Sicherheit\n\nnicht vor dem 18. Januar 1992 beendet gewesen ist.\n\nIm übrigen weist die angefochtene Entscheidung keinen\nden Angeklagten beschwerenden sachlich-rechtlichen\n\nMangel auf.\n\nDie Tatsache, daß infolge der vorläufigen Verfahrenseinstellung zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten obsolet werden, nötigt nicht zur\nAufhebung der Gesamtstrafe. Denn daß diese, wenn der\nTatrichter die beiden wegfallenden Einzelstrafen nicht\nverhängt hätte, geringer als geschehen ausgefallen wäre, läßt sich angesichts der Summe der verbleibenden\n\nEinzelfreiheitsstrafen (36 Jahre) ausschließen.\"\n\nzschockelt Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-22/3-str-81-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-22/3-str-81-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.906009+00:00"}}