{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-04-22_3_StR_644_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"3 StR 644/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 644/97\n\nvom\n\n22. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. April 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten D. ‚\nRechtsanwälte und\n\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nChemnitz vom 10. Juli 1997 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der\nRechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung bzw. der\nBeihilfe hierzu freigesprochen. Gegenstand des Strafverfahrens ist die in der DDR erfolgte Anklageerhebung gegen\n\nZ. und seine Verurteilung wegen mehrfacher Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 Abs. 1 StGB-DDR)\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.\nDie gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts stellte\nzZ. für sich und seine Familie im November 1986\neinen ersten Ausreiseantrag. Nachdem dieser nicht beschieden wurde, stellte er im September 1987 einen zweiten und\nim April 1988 einen dritten Ausreiseantrag. Auch hierüber\n\nwurde bis August 1988 nicht entschieden. zZ. nahm\n\ndeshalb am 9. August 1988 und am 6. September 1988 jeweils\nan einem Zusammentreffen von Ausreisewilligen vor dem Rathaus der Stadt Chemnitz (damals: Karl-Marx-Stadt) teil, um\nzu dokumentieren, daß über seinen Ausreiseantrag noch nicht\nentschieden worden war. In beiden Fällen standen ca. 60\nPersonen in kleinen Gruppen herum und unterhielten sich. Es\ngab keine für Außenstehende erkennbaren Äußerungen, Plakate\noder Parolen. Beim ersten Mal stand Z. zwanzig\nbis dreißig Minuten mit den anderen Antragstellern vor dem\nRathaus, ohne daß es zu Auffälligkeiten kam. Am 6. September 1988 wurde er nach einigen Minuten von einer Person in\nzivil aufgefordert, den Platz zu verlassen. Er ging daraufhin ca. 10 Meter weiter, blieb dann aber wieder stehen und\nwurde sodann einer Ausweiskontrolle unterzogen. Insgesamt\nhielt er sich ca. 25 Minuten auf dem Rathausplatz auf, ehe\ner nach Hause ging. Er wurde zwei Tage später vorläufig\nfestgenommen. Am Taq darauf wurde Haftbefehl wegen eines\nVergehens nach § 214 Abs. 1 StGB-DDR gegen ihn erlassen.\nDer Angeklagte L. erhob am 22. September 1988 Anklage gegen Z. und beantragte dabei, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten. Am 19. Oktober 1988 wurde 2. auf\nAntrag des Angeklagten S. durch eine Strafkammer des\nKreisgerichts Karl-Marx-Stadt-Mitte/Nord unter dem Vorsitz\ndes Angeklagten D. wegen mehrfacher Beeinträchtigung\nstaatlicher Tätigkeit (Vergehen gemäß SS 214 Abs. 1, 6\n\nAbs. 1, 63 Abs. 2 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Er verbüßte die\nStrafe bis zu seiner aufgrund einer Amnestie erfolgten Ent-\n\nlassung am 22. November 1989.\n\nDas Landgericht hat den objektiven Tatbestand der\n\nRechtsbeugung verneint und dabei ausgeführt, die Anwendung\n\nvon § 214 Abs. 1 2. Alt. StGB-DDR sei keine Überdehnung der\nStrafvorschrift gewesen; auch handele es sich nicht um eine\nrechtsbeugend überhöhte Strafe; hierzu hat das Landgericht\nauch darauf abgehoben, daß sich die verhängte Freiheitsstrafe nach einer vom Ministerium der Staatssicherheit der\nDDR erstellten Statistik im Rahmen des üblichen gehalten\nhabe.\n\nII.\n\nDas Urteil ist auf die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision hin aufzuheben, weil das Landgericht\nden Tatbestand der Rechtsbeugung mit fehlerhafter Begrün-\n\ndung verneint hat.\n\n1. Die Strafkammer ist im Ausgangspunkt zutreffend den\nGrundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der\nDDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung \"politischen Strafrechts\" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40,\n169; 40, 272; 41, 157; Al, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGHR StGB\n§ 336 DDR-Richter 2 m.w.Nachw.). Ein Staatsanwalt kann\ndurch die Erhebung der Anklage und die Beantragung der\nFortdauer der Untersuchungshaft Rechtsbeugung in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung täterschaftlich begehen (BGHSt 41,\n247, 249 £.; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 -\ninsoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28 nicht abgedruckt),\nals Sitzungsvertreter kann er durch Beantragung einer\nrechtsbeugerisch überhöhten Strafe Beihilfe hierzu leisten\n\n(BGHSt 41, 247, 250).\n\n2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs hat das Landgericht in der Anwendung von\n\n§ 214 Abs. 1 2. Alt. StGB-DDR auf die Teilnahme an einer\n\"Schweige-Demonstration\", bei der die Teilnehmer weder optisch, etwa durch Zurschaustellung von Plakaten oder auffälligen Symbolen, noch akustisch, etwa durch Sprechchöre\noder Unmutsäußerungen, für Aufmerksamkeit sorgten, eine\nsich zwar an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes\nbewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung gesehen\n(vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26; BGH NStZ-RR\n1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97;\nvgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28). In der nicht nach\naußen zutagegetretenen, von dem Verfolgten lediglich bei\nseiner polizeilichen Vernehmung geschilderten Bereitschaft,\nggf. auch an einer nach außen gerichteten Demonstration\nteilzunehmen, liegt noch keine provokatorische Tendenz des\n\"Täterverhaltens\", die eine andere Betrachtung rechtferti-\n\ngen könnte (vgl. BGHR StGB $S 336 DDR-Recht 8).\n\n3. Nur unzureichend geprüft hat das Landgericht allerdings, ob Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar\nhohen Strafe begangen worden ist. Die 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluß vom\n7. April 1998 - 2 BvR 2560/95 - in Ansehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammenfas-\n\nsend ausgeführt:\n\n\"Die Fallgruppe, die durch ein unerträgliches Mißverhältnis zwischen der verhängten Strafe und der abgeurteilten Tat, mithin eine grob ungerechte Strafe gekennzeichnet ist, orientiert sich an Art. 7 Satz 1\nIPbürgR, wonach es verboten ist, jemanden einer grausamen oder unmenschlichen Strafe zu unterwerfen, und\nan Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 IPbürgR, wonach die\n\nwillkürliche Festnahme sowie die nicht auf gesetzli-\n\nchen Gründen beruhende Freiheitsentziehung untersagt\nsind. Der Bundesgerichtshof sieht die Voraussetzungen\ndieser Fallgruppe nur dann als erfüllt an, wenn sich\ndie Bemessung der Strafe von dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz so deutlich entfernt, daß die Bestrafung in\neiner sich selbst einem politisch indoktrinierten\nRichter aufdrängenden Weise als Willkür und damit für\ndas Gerechtigkeitsempfinden unerträglich erscheint\n(vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 S. 2). Angesichts\nder engen Beschränkung dieser Fallgruppe kann man auch\nfür die von ihr erfaßten Verurteilungen von einer\nschwerwiegenden Mißachtung der Menschenrechte ausge-\n\nhen.\"\n\nBei der Beurteilung, ob von dem Angeklagten Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe begangen worden ist, hat das Landgericht aber nicht bedacht,\ndaß in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte\n(BGH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97; BGHSt\n41, 247, 261 £f.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und DDR-Recht 10, 26, 28; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom\n21. August 1997 - 5 StR 309/97). Besonderheiten des Falles\nsind, anders als in dem dem Beschluß des Senats vom\nA. Februar 1998 - 3 StR 689/97 - zugrundeliegenden Sachverhalt bisher nicht festgestellt. Die allgemeinen Ermahnungen, die dem Verfolgten anläßlich der Vorsprachen über seine Ausreiseanträge erteilt worden waren, stellen keine relevanten Vorwarnungen dar. Sie betrafen kein nach § 214\n\nStGB-DDR strafbares Verhalten.\n\nSoweit sich das Landgericht darauf beruft, daß die\nverhängte Freiheitsstrafe in ihrer Höhe der ständigen\nRechtsprechung der Gerichte der DDR im Jahr 1986 entsprochen habe, legt es zumindest bei der Prüfung des objektiven\nTatbestandes einen zu engen Maßstab an: Unabhängig von dem\nUmstand, daß auch eine etwa durch die SED oder Staatsorgane\nder DDR gesteuerte exzessive Gerichtspraxis einer Rechtsbeugung nicht entgegenstehen würde (BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2), fehlen Angaben dazu, wie die diesen Verurtei-\n\nlungen zugrundeliegenden Sachverhalte gelagert waren.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-22/3-str-644-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-22/3-str-644-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.888469+00:00"}}