{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-04-22_3_StR_15_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"3 StR 15/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Gegenüber aussagekräftigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen darf einem Blutalkoholwert geringere Beweisbedeutung beigemessen werden, wenn dieser lediglich auf Grund von Trinkmengenangaben\n\nbei einer längeren Trinkzeit ermittelt worden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHS:t: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 21\n\nGegenüber aussagekräftigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen darf einem Blutalkoholwert geringere Beweisbedeutung beigemessen werden, wenn dieser lediglich auf Grund von Trinkmengenangaben\n\nbei einer längeren Trinkzeit ermittelt worden ist.\n\nBGH, Urt. vom 22. April 1998 - 3 StR 15/98 - LG Kiel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n3 StR 15/98\n\nvom\n22. April 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. April 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Zschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kiel vom 11. August 1997 wird als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nzwei Fällen und wegen schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere\n\nSchwere der Schuld festgestellt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in der\nNacht zum 1. Februar 1996 den ihm bekannten Rauschgifthändler W. in dessen Wohnung aufgesucht, um Haschisch\nzu erwerben, das dieser jedoch nicht vorrätig hatte. Beim\nGehen nahm der Angeklagte eine kleine Dose mit Ecstasytabletten an sich, um sie ohne Bezahlung mitzunehmen. Als\n\nW. diese zurückverlangte, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der der Angeklagte sein Opfer\nbewußtlos schlug. Anschließend fesselte er dessen Beine mit\neinem Telefonkabel und führte ein Antennenkabel so in mehreren Schlaufen um dessen Hals, daß es stranguliert wurde.\nAuf diese Weise führte er den Tod herbei, um einer Strafverfolgung wegen der vorangegangen Wegnahme und der Körperverletzung zu entgehen, zumal er den Widerruf einer laufenden Bewährung befürchtete. Danach entwendete er weitere Gegenstände und verbrachte sie in das von ihm benutzte Wohnhaus. Zur Verdeckung von Spuren setzte er das von\nW. und anderen Mietern bewohnte Mehrfamilienhaus in\n\nBrand.\n\nIn der Nacht zum 9. Februar 1996 veranlaßte der Angeklagte nach einem Lokalbesuch die dort beschäftigte Köchin\n\nH. ‚ ihn in ihrem PKW mitzunehmen. An einer einsamen Stelle zwang er sie mit der Drohung, sie erheblich zu\nverletzen oder zu töten, ihn oral zu stimulieren und den\nGeschlechtsverkehr mit ihm auszuüben. Danach entschloß er\nsich, die Frau zu töten, um eine Anzeige wegen Vergewaltigung zu verhindern. Er fügte ihr mehrere Stichverletzungen\n\nzu und erdrosselte sie mit einer Kordel.\n\nDas Landgericht hat in beiden Fällen das Mordmerkmal\nder Verdeckungsabsicht angenommen. Unter Zugrundelegung von\nTrinkmengenangaben ist es für die Tat vom 1. Februar 1996\nvon einer Blutalkoholkonzentration von 3,21 %o und für die\nTat am 9. Februar 1996 von 3,08 %o ausgegangen; ferner hat\nes festgestellt, daß der Angeklagte vor der ersten Tat maximal fünf ”Linien” Kokain und vor der zweiten Tat gemeinsam mit einem anderen eineinhalb Tabletten Ecstasy\n\"gesnifft” hat. Gleichwohl hat es nach eingehender sachverständiger Beratung auf Grund von psychodiagnostischen Beweisanzeichen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verneint und in den beiden Mordfällen jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe und für die schwere Brand-\n\nstiftung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts geltend gemacht wird, hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nZur Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags auf\nBeiziehung eines weiteren Sachverständigen wird der Inhalt\ndes Berichterstattervermerks über die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 17. Juni 1997 nicht\nmitgeteilt. Dies wäre erforderlich gewesen, da die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigen u.a. damit begründet wird, der gehörte Sachverständige sei bei der Einlas-\n\nsung des Angeklagten in diesem Hauptverhandlungstermin\n\nnicht anwesend gewesen und damit von einer unzureichenden\nBeurteilungsgrundlage ausgegangen. Dies kann der Senat ohne\nKenntnis des zur Information des Sachverständigen bestimmten Vermerks nicht überprüfen. Auch zur Rüge, der Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Y. sei zu Unrecht wegen\nBedeutungslosigkeit zurückgewiesen worden, fehlt es an einer Mitteilung des Inhalts der von der Strafkammer in der\nSitzung vom 26. Juni 1997 hierzu gegebenen Hinweise (vgl.\n\nProtokollband Bl. 85, 86).\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nDie aus den festgestellten Tatumständen gewonnene tatrichterliche Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe\n\nW. in der Absicht getötet, einer Strafverfolgung\nwegen der vorangegangenen Entwendung und Körperverletzung\nzu entgehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\nEin solches Motiv war entgegen der Auffassung der Revision\nnicht unwahrscheinlich, sondern naheliegend. Der Angeklagte\nselbst hat gegenüber der Kriminalpolizei angegeben, daß er\nbefürchtet habe, der Geschädigte könne zur Polizei gehen\nund ihn anzeigen (UA S. 40). Das Landgericht hat dabei zutreffend bedacht, daß infolge der erheblichen Verletzungen\nder Vorfall durch Dritte hätte bekannt werden und polizeiliche Ermittlungen auslösen können, selbst wenn der Geschädigte selbst keine Anzeige erstatten würde, um seine Dealertätigkeit nicht offenbar werden zu lassen. Als erhebliches Indiz für eine Verdeckungsabsicht durfte die Strafkammer auch den Umstand heranziehen, daß der Angeklagte die\nBrandlegung ebenfalls mit dem Ziel vorgenommen hat, Spuren\n\nzu verwischen.\n\nDie Möglichkeit einer Tötung aus bloßer Aggressivität\nheraus hat das Landgericht hinreichend erwogen. Es teilt\nbei der Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten mit,\ner wisse nicht mehr genau, warum er W. getötet habe, er sei wegen der vorhergehenden Schlägerei aggressiv\ngewesen (UA S. 32), und führt im folgenden aus, daß es dem-\n\ngegenüber von einer gezielten Tötung in Verdeckungsabsicht\n\nausgehe und der Einlassung des Angeklagten nicht folge.\n\nmit ist auszuschließen,\n\nchen Taterklärung nicht bedacht haben könnte.\n\nDa-\n\ndaß es die Möglichkeit einer sol-\n\nDaß die dage-\n\ngen sprechenden Gründe nicht näher dargelegt worden sind,\n\ngefährdet den Bestand des Urteils nicht.\n\nrücksichtigen,\n\ngeklagten wegen eines Streits\n\nHierbei ist zu be-\n\ndaß die ursprüngliche Aggressivität des An-\n\nmit Türstehern am Vorabend\n\nzwischenzeitlich weitgehend abgeklungen und er durch den\n\nGenuß von Kokain ruhiger geworden war\n\n(UA S. 13, 31). Gegen\n\neine Aggressionsentladung im Zeitpunkt des Tötungsent-\n\ndaß\nlich überlegenen Kontrahenten\nAus der Art\n\nschlusses spricht ferner,\n\ngeschlagen hatte.\ndas Anlegen der Fesselung und\nLandgericht ebenfalls auf ein\nso nicht impulsives,\n\nsachtes Handeln schließen.\n\nder Angeklagte seinen körpersoeben besiegt und bewußtlos\ndes weiteren Vorgehens durch\nder Strangulation konnte das\n\ngezieltes und überlegtes, al-\n\ndurch übermäßige Aggressivität verur-\n\nDie Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte\n\ndas Tatopfer H.\n\nLeib oder Leben gezwungen hat,\n\nverkehr zu erdulden,\n\nder im einzelnen festgestellten Tatumstände.\n\nsind dabei nicht ersichtlich.\nwiderspruch dar,\ngeglaubt hat,\nEltern fahren lassen wollen,\nhat,\n\nder Wohnung seiner Eltern abgestellt.\n\ndurch Drohungen mit Gefahr für\n\nden Oral- und Geschlechts-\n\nberuht auf einer eingehenden Würdigung\n\nRechtsfehler\n\nInsbesondere stellt es keinen\n\ndaß das Landgericht dem Angeklagten nicht\ner habe sich von ihr nur zur Wohnung seiner\ngleichwohl aber festgestellt\ner habe den PKW der Getöteten nach der Tat in der Nähe\n\nDenn danach ging es\n\ndem Angeklagten lediglich um die Entfernung des Fahrzeugs\n\nvom Tatort zu einem unverdächtigen Abstellplatz,\n\ndarum,\n\nzu seinen Eltern zu gelangen,\n\nnicht aber\n\ndie er tatsächlich\n\nauch nicht aufsuchte und bei denen er nicht mehr wohnte.\n\nSoweit die Revision beanstandet,\n\nder Kleidung könne kein Indiz\n\nhung hergeleitet werden,\n\nübersieht sie,\n\naus dem geordneten Zustand\nauf das Vorliegen einer Dro-\n\ndaß die Strafkammer\n\nzunächst zur Überzeugung gelangt war, daß sich das Opfer\n\nnicht freiwillig hingab,\n\nnicht die Anwendung von Gewalt,\n\nund dann zur Begründung,\n\nwarum\n\nsondern nur deren Androhung\n\nfür die Duldung des Geschehens bestimmend war, auf den Zustand der Kleidung abgestellt hat. Das ist nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nAuch die Erwägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten halten unter den besonderen Umständen der Sachverhalte\nim Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht\nist von den vom Sachverständigen unter Zugrundelegung von\nTrinkmengenangaben errechneten Blutalkoholkonzentrationen\nvon 3,21 %o im ersten und von 3,08 %0o im zweiten Fall ausgegangen. Diese Werte sind jedoch fehlerhaft zu hoch ermittelt, da für den zweiten Fall eine Trinkmenge von vier Liter statt der festgestellten drei Liter Bier zugrundegelegt\nund bei beiden Fällen das Resorptionsdefizit von 10 % nicht\nberücksichtigt worden ist. Die BAK-Werte reduzieren sich\ndaher für den ersten Tatkomplex auf 2,82%o und für den\nzweiten auf 2,08 %0. Aus Rechtsgründen war das Landgericht\nnicht gehindert, mit sachverständiger Beratung trotz der\ngenannten BAK-Werte die festgestellten psychodiagnostischen\nBeweisanzeichen dahin zu würdigen, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen\nhat. Denn es gibt keinen gesicherten medizinischstatistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht\nauf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen\neiner bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in\naller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich\nverminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (BGHSt 43,\n66 ff.). Bei der Würdigung dieser Kriterien ist ein Rechtsfehler nicht feststellbar. Der Angeklagte, der bereits im\nAlter von 16 bis 17 Jahren mit dem Alkoholkonsum begonnen\nhat und wöchentlich zwei- bis dreimal drei bis sieben halbe\nLiter Bier und auch Schnaps zu sich nimmt (UA S. 10), ist\ntrinkgewohnt. Die vom Landgericht festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen sind auch aussagekräftig. Danach hat sein Verhalten in sich logische und schlüssige\nHandlungssequenzen mit motorischen Kombinationsleistungen\ngezeigt, die in dieser Form nicht möglich gewesen wären,\nwenn diese Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt gewesen wä-\n\nren. Hierfür durfte insbesondere die komplizierte, aber\n\nsinnvolle Fesselung mit zweifachem Richtungswechsel mit dem\nerst am Tatort beschafften Fesselungsmaterial und der\nschwierige Abtransport von umfangreichem Diebesgut (u.a.\neine Reihe von Geräten der Unterhaltungselektronik) über\nmehrere Stockwerke über die Straße in ein anderes Haus mit\ngeeignetem Versteck sowie das nachfolgende Verhalten gegenüber seinem Bruder und seiner Freundin als Beleg herangezogen werden. Schließlich war es dem Angeklagten gelungen,\nden ihm körperlich überlegenen, sportlichen Kontrahenten\nbei der tätlichen Auseinandersetzung in kurzer Zeit zu besiegen und bewußtlos zu schlagen. Auch bei der Tat zum\nNachteil von H. durfte die Strafkammer aussagekräftige Beweisanzeichen für eine erhalten gebliebene\nSteuerungsfähigkeit aus der Tatausführung selbst, seinen\nVorkehrungen nach der Tat, insbesondere dem Wegfahren des\nFahrzeugs der Getöteten mit mehrfachem Rangieren zum ordnungsgemäßen Einparken und dem Ergreifen sinnvoller Maßnahmen gegen Entdeckung, wie dem Verstecken des Autoschlüssels, herleiten. Hinzu kommt, daß es dem Angeklagten auch\ngelungen war, bei seiner Heimkehr gegenüber seiner Freundin\neine diese überzeugende Erklärung für den blutverschmierten\n\nZustand seiner Kleidung zu geben.\n\nDie Strafkammer durfte gegenüber diesen Beweisanzeichen den angenommenen Blutalkoholwerten auch deswegen eine\ngeringere Beweisbedeutung zumessen, weil diese nicht tatzeitnah gemessen, sondern lediglich auf Grund von Trinkmengenangaben unter Rückrechnung über sieben Stunden im ersten\nund von drei Stunden im zweiten Fall ermittelt worden sind.\nEin solches Vorgehen stellt - unabhängig von den bereits\naufgezeigten Unrichtigkeiten - eine mit zahlreichen Fehlerquellen behaftete Schätzung dar, die vom Tatrichter zwar\ndann nach dem Zweifelssatz zugrundezulegen ist, wenn er\nüber andere zuverlässige Beweisanzeichen nicht verfügt, deren geringerer Beweiswert aber bei der Abwägung mit sonstigen Beweisanzeichen gewürdigt werden darf. Die indizielle\nAussagekraft einer solchen Schätzung auf Grund von Trinkmengenangaben wird durch die möglichen Differenzen zwischen\n\ntatsächlicher Trinkmenge und Trinkmengenangabe, zwischen\n\ngeschätztem und tatsächlichem Alkoholgehalt der Getränke,\nzwischen tatsächlichem und angenommenem Zeitraum von Trinkbeginn bis zur Tatzeit, sowie durch individuelle Abweichungen beim Resorptionsdefizit, dem Reduktionsfaktor und dem\nAbbauwert gegenüber den von der Rechtsprechung nach dem\nZweifelssatz geforderten günstigsten Werten beeinträchtigt\n(vgl. dazu Kröber, NStzZ 1996, 569, 574 £.; Maatz StV 1998,\n279, 281).\n\nDie Strafkammer hat auch einen Einfluß der vom Angeklagten konsumierten Drogen auf die Steuerungsfähigkeit ohne Rechtsfehler verneint. Gestützt auf die Beratung durch\nden Sachverständigen Dr. K. ‚ der als Arzt, Psychologe und Rechtsmediziner ausgebildet ist und als früherer\nLeiter einer Suchtklinik und nunmehriger Leiter der Fachklinik He. große Erfahrungen mit polytoxikomanen\nProbanden hat (vgl. Revisionsbegründung S. 22), ist sie zum\nErgebnis gekommen, daß sowohl das Kokain im ersten Fall,\nals auch das Ecstasy im zweiten Fall lediglich aufputschend, euphorisierend und antriebssteigernd gewirkt und\nmangels einer Rauschmittelpsychose ein Einfluß auf die\nSteuerungsfähigkeit nicht vorgelegen hat, wobei auch die\nzusätzliche Wirkung des Alkoholgenusses mitberücksichtigt\nworden ist (UA S. 44, 62).\n\nDie Strafzumessung weist hinsichtlich der für § 57a\nStGB erforderlichen Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit (vgl. BGHSt 40, 360) keinen Rechtsfehler auf. Die\n\nStrafkammer durfte zu Lasten des Angeklagten ohne Verstoß\n\ngegen § 46 Abs. 3 StGB jedenfalls berücksichtigen, daß es\nsich m schwere Straftaten gehandelt hat, die der\n\nAngeklagte zuvor begangen hatte und die es zu verdecken\ngalt.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-22/3-str-15-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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