{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-04-22_3_StR_110_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"3 StR 110/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 110/98 vom\n\n22. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1998 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten K.\ngegen das Urteil des Landgerichts\nHannover vom 2. Dezember 1997 wird\nals unbegründet verworfen. Jedoch\nwird der Schuldspruch, auch soweit\ner den Mitangeklagten C. betrifft, dahin berichtigt, daß die\nAngeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, der Angeklagte\nK. in Tateinheit mit Bestimmung\neines Minderjährigen zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln,\n\nschuldig sind.\n\n2. Der Angeklagte K. hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch bedarf der Berichtigung, soweit die\nJugendkammer die Angeklagten \"wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\"\nverurteilt hat. Sie hat hierbei neben dem Verbrechenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG den\n\nverdrängten Vergehenstatbestand des unerlaubten Handeltrei-\n\nbens nach S§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG in den\nSchuldspruch aufgenommen und dies in den Urteilsgründen\ndurch die Angabe \"§ 29 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. $S 29 a BtMG\" zum\nAusdruck gebracht.\n\nDem Urteil ist allein der Tatbestand des $S 29 a Abs. 1\nNr. 2 BtMG zugrundezulegen, da demgegenüber der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 BtMG keine eigenständige Bedeutung zukommt und diese somit hinter § 29 a BtMG zurücktritt\n(BGH bei Zschockelt NStzZ 1997, 227; BGH NStZ 1994, 39; BGHR\nBtMG $S 29 III Nr. 1 Konkurrenzen 1).\n\nDie Berichtigung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt, weil der Schuld- und Unrechtsgehalt der\nTaten nicht gemindert wird. Die gewerbsmäßige Vorgehensweise der Angeklagten durfte die Jugendkammer auch bei § 29 a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG zu Lasten des Angeklagten berücksichti-\n\ngen.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten K. ergeben.\n\nDer Mitangeklagte C. hat selbst keine Revision,\nsondern lediglich eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung eingelegt, über die das zuständige\nOberlandesgericht zu entscheiden haben wird (BGHSt 6, 206,\n208).\n\nzschockelt Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-22/3-str-110-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-22/3-str-110-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.849044+00:00"}}