{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-04-15_3_StR_89_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-15","aktenzeichen":"3 StR 89/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 89/98\n\nvom\n\n15. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziffer 2 auf dessen Antrag - am 15. April 1998 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 16. Juni 1997\nmit den jeweils zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben in den\nFällen FA 102 und FA 172 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird mit\nder Maßgabe verworfen, daß die im\nFall FA 23 der Urteilsgründe wegen\nBeihilfe zur Urkundenfälschung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von\n\ndrei Monaten entfällt.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den\naus der Entscheidungsformel dieses Beschlusses ersichtlichen Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im\nSinne des $S 349 Abs. 2 StPO. Insoweit ist ergänzend und in\nteilweiser Abweichung von den Ausführungen des Generalbundesanwalts lediglich festzustellen, daß die mit dem Revisionsbegründungsschriftsatz vom 8. Dezember 1997 unter Ziffer 1 erhobene Verfahrensrüge bereits unzulässig ist. Es\nfehlt an der bestimmten Behauptung eines Verfahrensfehlers.\nDaß der damals tätige Verteidiger eine Absprache mit der\nStrafkammer hinter dem Rücken des Angeklagten getroffen habe, wird der Sache nach nur vermutet. Zumindest hätte es,\num den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nzu genügen, genauerer Mitteilung bedurft, welchen Inhalt\ndie darauf bezogenen \"Ankündigungen und Erklärungen\" des\n\nVerteidigers gegenüber dem Angeklagten hatten.\n\nDie Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (S 260\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall FA 102 wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Der geschilderte Sachverhalt ergibt nicht, worin die nach § 259 Abs. 1 i.V. mit S$S 260\nAbs. 1 StGB geeignete Vortat bestehen soll. Daß der gesondert verfolgte R. bei der einen Betrug zum Nachteil der Versicherung vorbereitenden Weitergabe des Fahrzeugs an den Angeklagten ohne Wissen seiner Ehefrau, der\nFahrzeugeigentümerin, gehandelt und ihr gegenüber einen\nDiebstahl oder eine Unterschlagung begangen hätte, ist\nnicht festgestellt und liegt nach den Umständen auch nicht\nnahe. Der durch Vortäuschung eines Fahrzeugdiebstahls be-\n\ngangene Betrug gegenüber der Versicherung scheidet als Vor-\n\ntat aus, weil durch ihn das vom Angeklagten erworbene Fahrzeug nicht im Sinne von § 259 Abs. 1 i.V. mit S$S 260 StGB\n\nerlangt war.\n\nIm Fall FA 172 hält die Verurteilung des Angeklagten\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe\nzum Betrug (S 260 Abs. 1 Nr. 1, S$S 263, § 27 StGB) sachlichrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Auch insoweit\nbestehen nach dem festgestellten Sachverhalt Unklarheiten\nüber die Vortat zur Hehlerei. Insbesondere wird nicht deutlich, welche Rechtsnatur die Firma P. ‚ die Fahrzeugeigentümerin, hatte und in welchem Verhältnis der gesondert\nverfolgte L. ‚ der das Abschleppfahrzeug an den\nAngeklagten veräußerte und später den \"angeblichen\" Diebstahl gegenüber der Versicherung anzeigte, zu der Firma\nP. stand. Für die Frage, ob L. das Fahrzeug\ndurch einen Diebstahl oder eine andere gegen das Vermögen\ngerichtete rechtswidrige Tat erlangt hatte, ist von Bedeutung, ob er für die Firma P. handeln durfte. Wie im\nFall FA 102 scheidet ein Betrug gegenüber der Versicherung\n\nals Vortat zur Hehlerei aus.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen FA 102\nund 172 zieht die Aufhebung der entsprechenden Einzelfreiheitsstrafen und der zusätzlichen Einzelgeldstrafen sowie\nder an sich maßvollen Rechtsfolgen aus Gesamtfreiheitsstrafe und kumulativer Gesamtgeldstrafe nach sich. Die übrigen\nEinzelstrafen bleiben davon unberührt. Durchgreifende\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bestehen insoweit\nmit einer noch zu erörternden Ausnahme nicht. Den Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entnimmt der Senat, daß die mögliche\n\nGeltendmachung von Ersatzansprüchen durch die kumulativen\n\nGeldstrafen nicht beeinträchtigt sein wird und daß diesen\nGeldstrafen andererseits auch keine die Resozialisierung\ndes Angeklagten gefährdende Wirkung zukommt. Einer Erörterung der künftigen Durchsetzung von Ersatzforderungen bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Der Senat kann auch\nausschließen, daß die Bemessung der übrigen Einzelstrafen\ndurch die Einzelstrafen in den von der Aufhebung betroffenen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden\nist. Allerdings mußte die im Fall FA 23 offenbar versehentlich festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten\nwegen Beihilfe zur Urkundenfälschung wegfallen, weil es insoweit im Schuldspruch an einer entsprechenden Verurteilung\nfehlt. Der in der Urteilsformel u.a. enthaltene Schuldspruch wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung (und zugleich\nzur Hehlerei) bezieht sich nach der vom Landgericht vorge-\n\nnommenen rechtlichen Würdigung auf den Fall FA 15.\n\nIm weiteren Verfahren werden Maßnahmen nach § 42 StGB\n\nnachvollziehbar zu prüfen sein.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-15/3-str-89-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-15/3-str-89-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.496052+00:00"}}