{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-04-15_3_StR_129_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-15","aktenzeichen":"3 StR 129/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 129/98 vom\n\n15. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 6. August 1997 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall\nwegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg, so daß es auf das übrige Revi-\n\nsionsvorbringen nicht mehr ankommt.\n\n1. Das Landgericht hält den die Tat bestreitenden Angeklagten auf Grund von Indizien für überführt, im Dezember\n1996 zwei Sparkassenfilialen in Hannover überfallen zu haben. Nach den getroffenen Feststellungen hat er bei dem ersten Überfall u.a. \"Halbschuhe mit einem kleinen, reflektierenden Metallschild mit der Werbeprägung Puratex an der\n\nAußenseite zumindest des linken Schuhs\" getragen. Bei dem\n\nzweiten Überfall trug er wiederum \"geschnürte Halbschuhe,\nmöglicherweise dieselben\" wie bei dem ersten Überfall. Bei\nseiner Festnahme wenige Tage nach dem zweiten Überfall war\ner u.a. mit \"einem Paar brauner Lederhalbschuhe Größe 41\nMarke Puratex/Landrover (Asservat III 4)\" bekleidet. Die\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat die\n\nStrafkammer - auch - aus folgendem gewonnen:\n\n\"Aus dem sich bei den Akten befindlichen Foto ergibt\nsich, daß sich auf beiden Außenseiten der Schuhe ein\nkleines längliches, waagerecht verlaufendes Metallplättchen mit dem Aufdruck 'PURATEX' befindet. Bei einem Vergleich der von der Überwachungskamera in den\nSparkassen-Filialen Immelmannstraße und Pumpstraße\nhergestellten Schwarz/Weiß-Fotos ist mehr oder weniger\ndeutlich an den Außenseiten der von dem Täter getragenen Schuhe ein waagerechter heller Strich zu erkennen.\nNach Überzeugung der Kammer spricht alles dafür, daß\nes sich hierbei um das metallene Plättchen mit dem\nAufdruck 'PURATEX' handelt, welches bei entsprechender\nStellung zu der aufnehmenden Überwachungskamera durch\nden verwendeten Blitz zu einer Reflektion und damit zu\neinem helleren Erscheinungsbild führt als die dieses\nPlättchen umgebende braune Lederfläche. Ohne daß dieser Punkt im einzelnen durch einen Sachverständigen\nnäher untersucht worden ist, besteht für die Kammer\nder dringende Verdacht, daß die bezeichneten, von dem\nAngeklagten bei seiner Festnahme getragenen Schuhe mit\nden Schuhen identisch sind, die sowohl bei dem Überfall vom 4.12.1996 als auch bei dem versuchten Überfall vom 12.12.1996 getragen worden sind\" (UA S. 29,\n30).\n\nDiese Vorgehensweise des Landgerichts verstößt - wie\nRevision und Generalbundesanwalt zutreffend beanstanden -\ngegen § 261 StPO, weil die Strafkammer der Beweiswürdigung\nein Lichtbild zugrunde gelegt hat, ohne dieses - wie sich\naus dem Hauptverhandlungsprotokoll (Bd. III, Bl. 122 d.A.)\nergibt - durch Augenscheinseinnahme in die Hauptverhandlung\neingeführt zu haben. Ob die Strafkammer die Kenntnis von\n\ndem Aussehen der Schuhe auch auf anderem Wege, etwa durch\n\nVernehmung des Zeugen K. ‚ gewonnen hat, ist unerheblich, da sie sich in ihrer Beweiswürdigung ausdrücklich auf\ndas \"bei den Akten befindliche\" Lichtbild stützt (vgl. Senatsurteil BGHR StPO § 261 Inbegriff der Hauptverhandlung\n31 m.w.Nachw.). Angesichts der übrigen Beweissituation kann\nder Senat nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem\n\nRechtsfehler beruht.\n\noffenbleiben kann deshalb, ob es angesichts der mitgeteilten Umstände (Schwarz-Weiß-Photos, Stellung der Überwachungskameras, Reflexion, \"mehr oder weniger deutlich\")\nrechtsfehlerhaft war, von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abzusehen, wenn die Strafkammer ihre Überzeugung\nvon der Täterschaft des Angeklagten aus einem Vergleich der\nPhotos von den Schuhen und den Bildern der Überwachungska-\n\nmeras herleitet.\n2. Der Senat weist auf folgendes hin:\n\na) Das Landgericht hält den Angeklagten auch aufgrund\nder Aussagen von unmittelbaren Tatzeugen unter Berücksich-\n\ntigung der Photos der Überwachungskameras für überführt.\n\n\"Die Zeugen Roswitha S. ‚ der Rentner Alfred Si. ,\nder Sparkassenkaufmann Jens B. ‚ die Rentnerin Hilde D. ‚ der Sparkassenbetriebswirt Harald Sch. „,\ndie Sparkassenangestellte Heide U. und die Hausfrau\nLilli F. haben sämtlich den Angeklagten in der\nHauptverhandlung in Augenschein genommen. Sie haben völlig übereinstimmend angegeben, daß der Angeklagte nach\nStatur und Größe die Person gewesen sein könnte, die sie\nzu den betreffenden Zeitpunkten gesehen haben. Darüber\nhinaus hat die Zeugin F. angegeben, daß der Angeklagte der Person ähnlich sehe, die sie damals am\n9.12.1996 beobachtet habe. Keine Merkmale seien ihr an\ndem Angeklagten aufgefallen, die er seinerzeit nicht gehabt habe.\n\nDie Kammer hat ebenso wie die anderen Prozeßbeteiligten die von den Überwachungskameras am 4.12. und\n12.12.1996 gefertigten Schwarz/Weiß-Fotos aus den betreffenden beiden Sparkassenfilialen in Augenschein\ngenommen und hat dagegen das äußere Erscheinungsbild\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie die bei\nden Akten befindlichen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Fotos von dem Angeklagten verglichen\nund hat eine auffallende Übereinstimmung der dort abgelichteten Täterperson mit der Person des Angeklagten\nfeststellen können, und zwar sowohl nach der Statur,\nder auffallend breiten Nasenwurzel sowie dem insbesondere auf den Fotos zu erkennenden Haaransatz\" (UA\n\nSs. 29).\n\nDanach hat keiner der Zeugen den Angeklagten zweifelsfrei wiedererkannt; seine Identität ergibt sich auch nicht\naus den Photos der Überwachungskameras. Bei einer solchen\nBeweislage, bei der die vorhandenen Beweismittel nur eine\n\"auffallende Übereinstimmung\" der beobachteten oder fotographierten Person mit der Person des Angeklagten ergeben,\nhätte die Kammer näher darlegen müssen, warum sie insoweit\nauf die Einholung eines Gutachtens verzichtet hat (vgl. zum\nBeweiswert eines solchen Gutachtens BGHR StPO § 261 Identifizierung 4). Ein Sachverständiger könnte nach den gegebenen Umständen ein geeigneteres Beweismittel darstellen, um\nsich von der Identität der mehrfach fotographierten Person\nund der Person des Angeklagten zu überzeugen oder aber den\n\nAngeklagten als Tatverdächtigen auszuschließen.\n\nb) Zur Überführung des Angeklagten stützt sich die\nStrafkammer auf ein Gutachten, in dem die Jeanshosen des\nAngeklagten mit den Blue Jeans verglichen werden, die auf\nden Photos der Überwachungskameras zu sehen sind. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, daß mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, daß\n\nzwei der insgesamt vier bei dem Angeklagten asservierten\n\nJeanshosen bei den beiden Überfällen getragen worden sind.\n\nDabei hat der Sachverständige\n\n\"aus den Lichtbildern der beiden Tatkomplexe diejenigen Bilder bestimmt, die die Details der Hose des Täters in quantitativer und qualitativer Hinsicht am besten darstellen. Soweit erforderlich hat er über die\nmitgelieferten Negative die für die Untersuchung erforderlichen Arbeitsvergrößerungen in Form von Papierabzügen und Videodrucken angefertigt. Die Bildrollen\nwurden zur Vermeidung von Verwechslungen durchgehend\nnumeriert. Die Bestimmung der individuellen Faltenbildung der Hosen erfolgte mittels Schaufensterpuppen,\nmit denen die Beinstellungen des Tatgeschehens nachvollzogen wurden. Das sich dabei ergebende Faltenbild\nhat der Sachverständige den Tatlichtbildern gegenübergestellt und mit ihnen verglichen. Dabei hat er auch\nlupen- und lichttechnische Hilfsmittel angewandt\" (UA\nSs. 33).\n\nZur Entstehung der von dem kriminaltechnischen Sachverständigen angewandten Methode teilt die Strafkammer mit,\ndaß Basis der Untersuchungen grundlegende Erkenntnisse auf\ndem Gebiet der Textil- und Bekleidungskunde sowie eigene\nanhand von Versuchsreihen gewonnene Erfahrungen seien, die\ner im Rahmen seiner Beschäftigung mit der Aufklärung von\nBanküberfällen zunächst hinsichtlich Fußspuren und dann\nseit 1985 durch eine vertiefte Beschäftigung mit Stoffen,\nund zwar nicht nur mit Jeansstoffen gesammelt hat. Im Anschluß daran führt die Kammer näher aus, warum nach Darstellung des Sachverständigen die angewandte Methode zur\nsicheren Bestätigung der Identität oder zu ihrem Ausschluß\n\nführt. Abschließend heißt es im Urteil:\n\n\"Das überzeugende und anschaulich durch Fotos dargestellte Gutachten des Sachverständigen war für die\nKammer nachvollziehbar. Das Gericht schließt sich ihm\naufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Es teilt im\nübrigen auch die vom Sachverständigen abschließend\nvertretene persönliche Aussage, daß er persönlich\n\nnicht den geringsten Zweifel habe, daß die beiden genannten Hosen des Angeklagten bei den Überfällen vom\n4. und 12.12.1996 getragen worden sind\" (UA S. 34).\nDas Landgericht war - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - nicht gehindert, auch eine neue, bislang nicht in größerem Umfang erprobte kriminaltechnische\nErkenntnisquelle im Rahmen der Beweiserhebung zu berücksichtigen. Die Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung kann\ngebieten, sich auch über Methoden und Verfahren zu unterrichten, die noch nicht allgemein anerkannt sind (vgl.\nBCGHSt 41, 206, 215; BGH NStZ 1994, 250). Bei der Beweiswürdigung hat es dann aber diesen Umstand einer kritischen Betrachtung zu unterziehen, die sich sowohl auf die allgemeinen Grundsätze der neuen Methode als auch auf ihre konkrete\nAnwendung beziehen muß. Der Senat vermißt insoweit eine nähere Erörterung möglicher Zweifel sowohl an der Methode\nselbst als auch an ihrer Anwendbarkeit, z.B. wenn als Vergleichsmaterial Schwarz-Weiß-Photos der mitgeteilten Qualität Verwendung finden müssen, oder wenn die individuellen\nÜbereinstimmungsmerkmale bezüglich des angeblich unverwechselbaren Faltenwurfs der beiden Hosen unter Zuhilfenahme\n\neiner Schaufensterpuppe bestimmt werden.\n\nZwar hat die Strafkammer den Beweiswert des Gutachtens\nim Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien gewichtet.\nDa es aber die Auffassung des Sachverständigen teilt, der\n\"nicht den geringsten Zweifel\" an der Identität der fotographierten Hosen mit den dem Angeklagten gehörenden Jeanshosen hat, besorgt der Senat, daß es die Beweiskraft des\nGutachtens überbewertet hat (vgl. zum Beweiswert eines Fasergutachtens BGH NStzZ 1993, 395 £.). Es kann sich empfehlen, zur Zuverlässigkeit der vom Sachverständigen angewand-\n\nten Methode einen weiteren Sachverständigen zu hören.\n\nKutzer\n\nMiebach\n\nRiBGH Dr. Blauth ist\ndurch Krankheit verhindert zu unterschreiben.\n\nRissing-van Saan Kutzer\n\nPfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-15/3-str-129-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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