{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-04-08_3_StR_25_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-08","aktenzeichen":"3 StR 25/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 25/98\n\nvom\n8. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Aurich vom 24. September 1997\n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß\nder Angeklagte einer Vergewaltigung in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen [Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren], gefährlicher Körperverletzung [Einzelstrafe von zwei\nJahren] und Nötigung [Einzelstrafe von einem Jahr] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie der\n\nAufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.\n\nNach den Feststellungen fuhr die 15 Jahre alte Geschädigte gegen 21.45 Uhr mit dem Rad nach Hause. Durch den Anblick des sommerlich bekleideten Mädchens sexuell stimuliert, entschloß sich der Angeklagte, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, ohne sich jetzt schon nähere Gedanken\nüber die konkrete Ausführung der Tat zu machen. Um ihrer\nhabhaft zu werden, stellte er sich auf die Straße, so daß\nsie anhalten mußte. Er hielt den Lenker fest, so daß sie\nkeine Chance hatte, weiterzufahren. Nunmehr entschloß sich\nder Angeklagte, das Mädchen zur Durchführung seines Planes\nan eine einsame Stelle zu bringen, an der er weder eine\nStörung durch Dritte noch größeren Widerstand des Opfers\nerwartete. Deshalb befahl er ihr, die Hände auf den Rücken\nzu legen, damit er sie fesseln konnte. Sie kam seinem Ansinnen nicht nach, sondern schrie um Hilfe. Um dies zu unterbinden und die weitere Durchführung seines Tatplans\nnicht zu gefährden, schlug er ihr mit der Faust auf das Auge, so daß sie zu Boden stürzte. Dann schleifte er sie zum\nAuto, legte sie auf die Rückbank und würgte sie so heftig,\ndaß ihr schwarz vor Augen wurde und sie Todesangst bekam.\nAuch der Angeklagte befürchtete, daß er sie töten würde,\nweshalb er seinen Griff lockerte. Durch dieses Erlebnis war\nder Widerstand des Mädchens gebrochen. Sie ließ sich die\nHände auf den Rücken fesseln und vollständig ins Auto le-\n\ngen.\n\nDer Angeklagte verbrachte sie sodann zu einer ganz abgelegenen Stelle, wo er sich und die Geschädigte entkleidete, ihr die Fesseln löste, und den Geschlechtsverkehr mit\nder aufgrund der vorangegangenen Mißhandlungen weiterhin um\nihr Leben fürchtenden und sich deshalb nicht mehr wehrenden\nGeschädigten auf dem Beifahrersitz vollzog. Hierdurch war\nder Angeklagte noch nicht zufriedengestellt, sondern wollte\ndie Situation zu weiteren sexuellen Handlungen ausnutzen.\nSeinem Verlangen, seinen Penis zu massieren, kam die Ge-\n\nschädigte nach. Als Folge des Massierens stellte sich eine\n\nErektion beim Angeklagten ein, so daß er sich entschloß,\nerneut mit dem Mädchen zu verkehren. Er führte dann auf dem\nWaldboden ein weiteres Mal den Geschlechtsverkehr mit ihr\n\ndurch.\n\nII.\n\n1. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit die Jugendkammer davon ausgegangen ist, daß Tatmehrheit zwischen den abgeur-\n\nteilten Taten gegeben ist.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit scheidet aus, da sämtliche\nTatbestände durch eine einheitliche Gewaltanwendung verwirklicht wurden, so daß eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vorliegt (BGHR StGB § 177 I Gewalt 10; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52\nRdn. 9 £). Das gewaltsame Vorgehen vom Anhalten des fremden, erst 15 Jahre alten Mädchens, der Faustschlag ins Gesichts, das gewaltsame Verbringen in das Auto, das heftige\nwürgen, das Fesseln und die Fahrt an einen abgelegenen Ort\nist nämlich als ein zusammengehörender Gewalteinsatz, als\neine einheitliche physische Einwirkung zu beurteilen, die\nnach dem Willen des Angeklagten dazu dienen sollte und auch\ndazu diente, an Ort und Stelle sogleich die Duldung des Geschlechtsverkehrs zu erzwingen (vgl. BGHR StGB $S 178 I Gewalt 3).\n\nDie Jugendkammer hat ausdrücklich zwar nur festgestellt, daß die im Anhalten der Geschädigten und Festhalten\ndes Fahrradlenkers liegende - den Tatbestand des S 240\nAbs. 1 StGB verwirklichende - Gewalt mit dem Ziel eingesetzt wurde, ihrer habhaft zu werden, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Aus dem Gesamtzusammenhang der\n\nFeststellungen ergibt sich aber zudem, daß der - einschlä-\n\ngig vorbestrafte - Angeklagte, auch wenn er sich zu diesem\nZeitpunkt noch keine Gedanken über die konkrete Tatausführung gemacht hatte, von vornherein beabsichtigte, den Geschlechtsverkehr gewaltsam zu erzwingen. Die Feststellungen\nzum weiteren Tatgeschehen - Schlagen, Würgen, Fesseln, Verbringen an einen einsamen Ort - belegen, daß der Angeklagte\nvon Anfang an nicht davon ausging, das ihm unbekannte, erst\n15 Jahre alte Mädchen werde freiwillig mit ihm verkehren.\nAus dem Umstand, daß der Angeklagte sich nach dem Festhalten des Fahrradlenkers entschloß, die Geschädigte an einen\nentlegenen Ort zu bringen, wo er keinen größeren Widerstand\nmehr erwartete, folgt vielmehr, daß er mit Widerstand rech-\n\nnete, den er gewaltsam brechen wollte.\n\nDiese einheitliche fortwirkende Gewaltanwendung hat zur\nFolge, daß es sich bei den beiden erzwungenen Beischlafhandlungen um eine Vergewaltigung gemäß § 177 StGB a.F.\nhandelt (vgl. BGH NStZ 1985, 546), die in Tateinheit zu der\ndurch das Würgen des Opfers begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 a StGB steht.\n\nDie durch das Anhalten des Mädchens und Festhalten des\nFahrradlenkers verwirklichte Nötigung gemäß S 240 StGB, die\nbereits Teil der tatbestandsmäßigen Gewalt im Sinne des\n§ 177 StGB ist, tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter\ndie Vergewaltigung zurück, da ihr kein über die Verwirklichung des Vergewaltigungstatbestandes hinausgehender Unrechtsgehalt zukommt (BGHR StGB $S 177 I Konkurrenzen 12).\nDie Gewalt diente ausschließlich dazu, des Opfers habhaft\n\nzu werden, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren.\n\n2. Die Schuldspruchänderung führt zu einer Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Der Senat kann in Anbetracht der Höhe\nder Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe, auf die\ndas Landgericht erkannt hat, nicht ausschließen, daß die\n\nJugendkammer eine geringere Strafe als acht Jahre verhängt\n\nhätte, wenn sie von der zutreffenden rechtlichen Würdigung\n\nausgegangen wäre.\n\n3. Auch der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt die positive Feststellung eines\nlänger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet. Zwar\nspricht die von dem Sachverständigen diagnostizierte \"neurotische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung bei\nnarzißtischer Persönlichkeitsstruktur ... (ICD 10 F 43.24),\ndie zu plötzlichen Impulshandlungen gerade auf sexuellem\nGebiet führen\" kann, für eine erhebliche Fehlentwicklung\nder Persönlichkeit. Damit ist aber noch nicht hinreichend\ndargetan, daß die Persönlichkeitsstörung auch den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit erreicht (vgl. BGHR\nStGB § 63 Zustand 25). Daran ändert auch die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang festgestellte \"Verinnerlichung von Gewalt als Kommunikationsmittel ('liebevolle Ge-\n\nwalt') gegenüber Frauen\" nichts.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-08/3-str-25-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-08/3-str-25-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.368681+00:00"}}