{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-04-08_3_StR_133_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-08","aktenzeichen":"3 StR 133/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 133/98 vom\n\n8. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 8. April 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Lüneburg vom\n22. Januar 1998 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist wegen Rechtsmittelverzichts unzulässig. Der im Umfang der Verurteilung geständige Angeklagte\nhat im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Beratung mit\nseinem Verteidiger erklärt, daß er auf Rechtsmittel gegen\ndas - dem Schlußantrag seines Verteidigers entsprechende -\nUrteil verzichte. Gründe, aus denen die Unwirksamkeit der\nVerzichtserklärung folgen könnte, liegen nicht vor. Die\nRücksprache mit dem Verteidiger geschah unter Vermittlung\ndurch den in der Hauptverhandlung tätigen Dolmetscher, so\ndaß die Möglichkeit sprachlichen Mißverständnisses auszuschließen ist. Die Behauptung des Angeklagten, er sei von\nseinem Verteidiger über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung falsch unterrichtet worden, ist nach den Umständen unglaubhaft. Bereits auf Grund der Bemerkung des\nStrafkammervorsitzenden, eine \"weitergehende\" Rechtsmittelbelehrung erübrige sich, wenn er, der Angeklagte, mit dem\nUrteil einverstanden sei, war offensichtlich, daß die Mög-\n\nlichkeit eines Rechtsmittels gegen das Urteil gegeben war.\n\nDaß eine förmliche Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist,\nmacht den Verzicht nicht unwirksam (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 302 Rdn. 23). An die Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie ist aus Gründen\n\nder Rechtssicherheit weder anfechtbar noch widerruflich.\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-08/3-str-133-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-08/3-str-133-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.352611+00:00"}}