{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-04-01_3_StR_94_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-01","aktenzeichen":"3 StR 94/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 94/98\n\nvom\n1. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 31. Oktober 1997\nhinsichtlich der Dauer des angeordneten Vorweg-\n\nvollzugs der Freiheitsstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch,\nsowie zur Anordung der Unterbringung nach § 63 StGB\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen bestehen gegen die Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Freiheitsstrafe vor der Maßregel\nrechtliche Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hier-\n\nzu in seiner Stellungnahme ausgeführt:\n\n\"Hingegen begegnet es rechtlichen Bedenken, daß die\nStrafkammer entgegen der gesetzlichen Regel des S 67\nAbs. 1 StGB den vollständigen Vollzug der verhängten\n\nFreiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet hat. Zwar\n\nist es nicht zu beanstanden, daß die Kammer von der\n\ngesetzlichen Vollzugsreihenfolge überhaupt abgewichen\nist. Sie hat dabei, sachverständig beraten, zutreffend\nauf das Rehabilitationsinteresse des Angeklagten abgestellt (vgl. etwa BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug,\nteilweiser 7 m.w.N.). Daß die Voraussetzungen für einen Vorwegvollzug der Strafe grundsätzlich gegeben\nsind, hat die Strafkammer ausreichend dargetan. Sie\nhat dabei unter Würdigung der bislang bagatellisierenden Haltung des Angeklagten gegenüber seiner Krankheit\nauf die gebotene Förderung seiner Therapiebereitschaft\nsowie auf die Notwendigkeit einer langen Alkoholabstinenz - auch zum Zweck einer Regeneration des zentralen\nNervensystems - abgestellt (UA S. 50, 51).\n\nHingegen reichen die Erwägungen, mit denen die Kammer\nden Vorwegvollzug nur eines Teils der Freiheitsstrafe\nfür nicht ausreichend erachtet hat, zur Begründung einer derartigen Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Freiheitsstrafe nicht aus. Die Strafkammer hat insoweit allein darauf abgestellt, daß ein weiterer\nStrafvollzug nach einer Therapie im Maßregelvollzug\ndie möglicherweise dann erreichten positiven Änderungen des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten zunichte\nmachen könne. Diese Erwägung ist grundsätzlich von\nRechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB S 67\nAbs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; Zweckerreichung,\nleichtere 9). Die Begründung der Strafkammer läßt jedoch nicht erkennen, daß sie sich mit der Möglichkeit\nauseinandergesetzt hat, die Freiheitsstrafe nur in einem Umfang vorwegzuvollziehen, die nach Abschluß der\nTherapie die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ermöglichen würde (vgl. BGHR StGB\n\n§§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7). Einer solchen Prüfung hätte es umso mehr deshalb bedurft, als\nder psychiatrische Sachverständige ausweislich der Ur-\n\nteilsgründe zur Förderung des Therapiezwecks einen\n\n'fünf- bis zehnjährigen Vorwegvollzug der Strafe' be-\n\nfürwortet hatte (UA S. 49) .\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nKutzer RiBGH Zschockelt Blauth\n\nist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben\n\nKutzer\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/3-str-94-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/3-str-94-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.101425+00:00"}}