{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-04-01_3_StR_54_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-01","aktenzeichen":"3 StR 54/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 54/98 vom\n\n1. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 1. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n4. September 1997 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (5 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Gene-\n\nralbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nDie Strafbarkeit des Angeklagten nach\n\nSs 90 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist auch\ndann begründet, wenn das wiederholte\nAbspielen des inkriminierten Liedes im\nVerlauf der Demonstration dem sog.\nwirkbereich eines Kunstwerks mit der\nFolge zugerechnet wird, daß der Schutz\nder Kunstfreiheit berührt ist (vgl.\nBVerfGE 81, 278, 292 und 298, 306; 31,\n173, 189; Henschel NJW 1990, 1937,\n1939, 1942). Von wesentlicher Bedeutung\nist dabei, daß das den Tatbestand des\n\ns$s 90 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB verwirklichende Verhalten - wie das Landgericht erkannt hat - nicht im Abspielen\n\ndes Liedes allein, sondern im Zusammen-\n\nwirken mit den vom Angeklagten über\nLautsprecher verbreiteten Parolen zu\nsehen ist, durch welche die im Lied\nenthaltenen groben Mißachtenskundgebungen verstärkt wurden. In der gebotenen\nGesamtschau kommt den Herabwürdigungen\nein über bloße Übertreibungen, Entstellungen und Geschmacklosigkeiten deutlich hinausgehendes Gewicht zu. Als\nrechtsstaatlich verfaßte Demokratie\n(Art. 20 GG) ist die Bundesrepublik\nDeutschland in ihrem von der inneren\nZustimmung ihrer Bürger abhängigen Bestand auf ein Mindestmaß an Achtung\ndieser Bürger ihr gegenüber angewiesen - letztlich auch um die Grundrechtsausübung und damit gerade die\nKunstfreiheit selbst wirksam gewährleisten zu können. Darin liegt ein verfassungsrechtlich, aber auch durch $S 90 a\nStGB geschütztes Gut, das im vorliegenden Fall betroffen ist und gegenüber\ndem die Berufung auf die Kunstfreiheit\nunter den konkreten Umständen versagt.\nDieses Mindestmaß an Achtung würde auf\nlange Sicht ausgehöhlt und untergraben,\nwenn solche von Feindschaft getragenen\nHerabwürdigungen, wie sie hier im Zusammenspiel von Lied und Parolen zum\nAusdruck kamen, als freie Ausübung der\n\nKunst hingenommen werden müßten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nKutzer zschockelt Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/3-str-54-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/3-str-54-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.073510+00:00"}}