{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-04-01_3_StR_13_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-01","aktenzeichen":"3 StR 13/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 13/98 vom\n\n1. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 1. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKleve vom 19. September 1997 mit den\nzugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung\ndes Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus\n\nangeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\n3. Der Antrag des Verteidigers vom\n19. März 1998 auf Aufhebung des\nBeschlusses des Amtsgerichts Kleve\nvom 21. März 1997 - 10 Gs 201/97 -\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld an\nden Geschädigten verurteilt und die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Der Angeklagte befand sich vom 9. Dezember 1996\nbis\n\n31. März 1997 in Untersuchungshaft; seither ist er gemäß\n\n§ 126 a StPO einstweilig untergebracht.\n\nDie Revision des Angeklagten ist im wesentlichen aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nunbegründet ($S 349 Abs. 2 StPO). Der Maßregelausspruch hält\n\nindes rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63\nStGB - die hier durchaus gegeben sein können - sind im\nUrteil nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Nach den\nFeststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte den\nGeschädigten angegriffen und mit Messerstichen\nlebensgefährlich verletzt, weil er ihm eine Lektion\nerteilen und sich so vor vermeintlichen Angriffen des\nGeschädigten und dessen Bruders schützen wollte. Dabei war\ner aufgrund einer \"posttraumatischen Belastungsstörung in\nder Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich\neingeschränkt; seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat\neinzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war aber\nnicht gänzlich aufgehoben\". Hätte das Landgericht, worauf\ndiese im Urteil durchgängig verwendete Formulierung\nhindeutet, die Anwendung des § 21 StGB auf beide\nAlternativen - erheblich verminderte Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit - zugleich stützen wollen, so läge\ndarin bereits ein Rechtsfehler, denn der Tatrichter hat\nsich wegen der unterschiedlichen Auswirkungen Klarheit\ndarüber zu verschaffen, welche der Alternativen in Betracht\nkommt (BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.Nachw.). Das\nLandgericht hat aber auch ausgeführt, daß dem Angeklagten\nbewußt war, daß er den Geschädigten \"auch dann nicht\n\nangreifen durfte, wenn er sich von diesem bedroht fühlte\",\n\n\"daß er sich so wie geschehen nicht verhalten durfte\" (UA\nS. 22). Daraus ergibt sich die Überzeugung des\nLandgerichts, daß der Angeklagte trotz verminderter\nFähigkeit hierzu die Einsicht in das Unrecht seines Tuns\ntatsächlich noch hatte. Wie der Generalbundesanwalt zu\nRecht ausgeführt hat, enthalten die Urteilsgründe aber\nkeine Ausführungen dazu, ob und wie die festgestellte\npsychische Störung das Steuerungsvermögen des Angeklagten\nbeeinflußt. Den Blick darauf hat sich das Landgericht\nmöglicherweise durch die Vermischung der beiden\nVoraussetzungen des § 21 StGB verstellt. Um eine\nUnterbringung des Angeklagten zu rechtfertigen, bedarf es -\nbei festgestellter Unrechtseinsicht - der durch nähere\nDarstellung für das Revisionsgericht nachprüfbaren\nFeststellung, daß sich die psychische Störung auf die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nDer neue Tatrichter wird auch näher darzulegen haben,\nwelchem der biologischen Merkmale des § 20 StGB das\n\nfestgestellte Belastungssyndrom zuzuordnen ist.\n\n2. Der Senat schließt aus, daß die erneute Prüfung zur\nFeststellung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur\nTatzeit führt. Der Schuldspruch und der Strafausspruch\n\nbleiben deshalb von dem Fehler unberührt.\n\n3. Die vorläufige Unterbringung des Angeklagten dauert\nfort. Nach § 126 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 StPO\nkann das Revisionsgericht den Unterbringungsbeschluß nur\ndann aufheben, wenn sich bei der Aufhebung der die\nUnterbringung anordnenden Entscheidung ohne weiteres\nergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der\nvorläufigen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder die\nFortdauer der einstweiligen Unterbringung nicht mehr\nverhältnismäßig wäre (S 120 Abs. 1 StPO). Dies ist nicht\nder Fall. Es erscheint weiterhin möglich, daß der neue\nTatrichter sich rechtsfehlerfrei von der erheblich\n\nverminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten und seiner\n\nfortdauernden Gefährlichkeit überzeugt. Zwar wird der\nAngeklagte in zwei Monaten die\n\n- nunmehr rechtskräftig gewordene - Freiheitsstrafe durch\nUntersuchungshaft und einstweilige Unterbringung verbüßt\n\nhaben, doch ist im Hinblick auf die durch den Angeklagten\n\nverursachten erheblichen Verletzungen und das darin zum\nAusdruck kommende hohe Gefährlichkeitsmoment die weitere\n\nUnterbringung noch nicht unverhältnismäßig.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nRiBGH Winkler ist Pfister\ndurch Urlaub verhin-\n\ndert zu unterschreiben.\n\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/3-str-13-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/3-str-13-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.032664+00:00"}}