{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-04-01_3_StR_11_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-01","aktenzeichen":"3 StR 11/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 11/98 vom\n\n1. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts\n\neines verbotenen Vereins\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 1997 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung eines verbotenen Vereins zu einer Geldstrafe von 100\nTagessätzen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\n\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte durch seine\nAnwesenheit und sein Zureden einen türkischen Imbißhändler\nzu einer freiwilligen Spende für die \"Devrimci Sol\" veranlaßt. Trotz der Spaltung der \"Devrimci Sol\" in zwei sich\nheftig bekämpfende Flügel habe er damit einen verbotenen\nVerein unterstützt. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nDem Senat ist durch Beschwerden in einem Ermittlungs-\n\nverfahren des Generalbundesanwalts wegen des Verdachts der\n\nBildung einer terroristischen Vereinigung folgender Bericht\n\ndes Bundeskriminalamts vom 9. Oktober 1997 bekannt:\n\nDie \"Devrimci Sol\", Kurzbezeichnung \"Dev Sol\", ist\neine im Jahre 1978 in der Türkei gegründete terroristisch-linksextremistische Organisation, die insbesondere das Ziel verfolgt, einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine kommu -\nnistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Nach gewalttätigen Ausschreitungen in der Bundesrepublik\nDeutschland im Jahre 1982 verbot der Bundesminister\ndes Innern durch Verfügung vom 27.1.1983, bestandskräftig seit 1989, die auch im Inland tätige \"Devrimci\nSol\" einschließlich ihrer Teilorganisation, weil sie\nöffentlich Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Zie-\n\nle befürwortete.\n\nIm Jahre 1992 spaltete sich die \"Devrimci Sol\" in zwei\nkonkurrierende und sich gewaltsam bekämpfende Flügel,\ndie nach ihren jeweiligen Führungsfunktionären Dursus\nKaratas und dem im März 1995 in der Türkei von Sicherheitskräften erschossenen Bedri Yagan als \"Karatas\"-\nund \"Yagan-Flügel\" bezeichnet werden. Im Oktober 1994\ngab der \"Karatas-Flügel\" bekannt, fortan den \"revolutionären Kampf\" unter der Bezeichnung \"DHKP-C\" zu führen, während sich der \"Yagan-Flügel\" - in Anknüpfung\nan den Ursprungsnamen der \"Devrimci Sol\" - seit September 1994 als \"THKP/C-Devrimci Sol\" zunehmend als\n\"Dev Sol\" bezeichnet. Beide Flügel nehmen für sich in\nAnspruch, die verbotene Organisation \"Devrimci Sol\" zu\n\nrepräsentieren.\n\nDem entsprechen auch die Feststellungen des Landgerichts. Ausweislich des genannten Berichts wurde die Satzung der DHKP-C am 30. März 1994 vermutlich in Syrien beschlossen; nach einem sichergestellten Flugblatt hat an\ndiesem Tage der Parteigründungskongreß der DHKP-C stattge-\n\nfunden.\n\nDaraus ergibt sich, daß sich die 1983 verbotene\nDevrimci Sol in zwei sich bekämpfende Flügel gespalten, also nicht kontinuierlich fortbestanden hat. Der Umstand, daß\nnach eigenen Angaben der DHKP-C ein Parteigründungskongreß\ndurchgeführt wurde und der DHKP-C am 30. März 1994 eine\nSatzung gegeben worden ist, spricht dafür, daß neue Organisationsstrukturen geschaffen wurden. Danach fehlt es an\nhinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß es sich bei dem einen der nach der Spaltung bestehenden Flügel um die verbo-\n\ntene Devrimci Sol handelt.\n\nVoraussetzung für die Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden ist, daß der organisatorische\nZusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und\ndie die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wird\n(vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 84\nRdn. 12). Zwar wird die Organisationsidentität nicht dadurch beseitigt, daß die Vereinigung nur einen neuen Namen\nannimmt. Erforderlich ist aber stets, daß die organisatorische Verbundenheit des verbotenen Vereins fortbesteht (vgl.\nLaufhütte in LK 11. Aufl. § 84 Rdn. 6), daß der organisatorische Apparat und seine Träger im wesentlichen dieselben\ngeblieben sind (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. $S 84 Rdn. 4).\nNach einer Spaltung in zwei konkurrierende Vereine kann ohne Feststellungen zur personellen und organisatorischen\n\nIdentität und zur Kontinuität der Sachelemente nicht ange-\n\nnommen werden, daß ausnahmsweise doch der eine Flügel mit\ndem verbotenen Ursprungsverein identisch ist. Die Aufspaltung einer verbotenen Vereinigung wie hier der Devrimci Sol\nin einen \"Yagan-Flügel\" und einen \"Karatas-Flügel\" kann\nsich nämlich auch in der Gestalt von Neugründungen vollziehen (vgl. BGH NStzZ 1997, 603; ferner den Hinweis auf einen\n\"Parteikongreß des Karatas-Flügels\" bei Rosemann, Kriminalistik 1996, 795). In einem solchen Fall kann der abgespaltene \"Flügel\" auch eine Ersatzorganisation der verbotenen\nVereinigung sein (§ 8 Abs. 1 VereinsG), auf die sich das\nVereinsverbot formal nicht erstreckt und deren Unterstützung nach § 20 VereinsG - anders als im Fall des § 129\n\nAbs. 1 und des § 129 a Abs. 3 StGB - nur unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, daß die Verbotsbehörde eine\nvollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat. Um der Gefahr zu begegnen, daß das\nden vereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber auch den\n\n- hier nicht anwendbaren - Strafnormen der SS 84, 85, § 6 StGB zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip\ndurch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität\nausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer Abgrenzung\nzwischen einer mit der verbotenen Organisation \"(teil)identischen\" Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich\ngleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965,\n§ 8 VereinsG Rdn. 3; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 VereinsG Rdn. 3, 6). Gegen eine Identität der verbotenen Devrimci Sol mit einem der Flügel\nspricht im übrigen, daß, soweit dem Senat bekannt geworden\nist, sich die Gruppierungen in Deutschland in der Zeit von\n\n1983 bis 1993 erkennbar nicht betätigt haben (BGH, Beschluß\n\nvom 4. Februar 1998 - 3 StR 390/97 - zur Veröffentlichung\n\nbestimmt).\n\nEin Freispruch des Angeklagten durch den Senat kommt\nnicht in Betracht. Denn es kann nicht abschließend befunden\nwerden, ob - einschließlich der gebotenen Darlegungen zur\nsubjektiven Tatseite - Feststellungen zu der nicht naheliegenden Identität einer der Flügel mit der \"Devrimci Sol\"\nund der Unterstützung dieses Flügels durch den Angeklagten\n\nausgeschlossen sind.\nKutzer zschockelt Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/3-str-11-98","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/3-str-11-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.012667+00:00"}}