{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-04-01_3_StR_107_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-01","aktenzeichen":"3 StR 107/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 107/98 vom\n\n1. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 1. April 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Os-\n\nnabrück vom 20. November 1997 wird\n\na)\n\ndas Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs im Fall IIA Nr. 5\nder Urteilsgründe (Bestellung\nüber 6.305 DM gemäß Rechnung\n\nNr. 161312 vom 28. August 1989)\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei\nMonaten verurteilt wurde;\n\nim Umfang der Einstellung fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten der Staatskasse zur Last,\n\ndas vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Betrugs in\n\n31 Fällen unter Einbeziehung der\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 9. Januar\n1992 (Ls 8 Js 34633/90) und wegen\nBetrugs in 15 Fällen verurteilt\n\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren im Fall II ANr. 5 der\nUrteilsgründe, der zwar in die Zahl der abgeurteilten\n32 Einzelfälle einbezogen worden und für den auch eine\nFreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden ist, für\nden aber die als erwiesen erachteten Tatsachen nach § 267\nAbs. 1 Satz 1 StPO versehentlich nicht mitgeteilt worden\nsind, auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154\nAbs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs\nund den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe zur\nFolge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt,\nda der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von nunmehr noch acht Jahren und zwei Monaten\nFreiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten festge-\n\nsetzt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nKutzer zschockelt Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/3-str-107-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-01/3-str-107-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.993991+00:00"}}