{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-03-25_3_StR_686_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-03-25","aktenzeichen":"3 StR 686/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Soll im Fall der Aussageverweigerung eines Zeugen nach\n§ 52 StPO mit der Verfahrensrüge als Verstoß gegen § 244\nAbs. 2 oder Abs. 3 StPO beanstandet werden, daß kein Beweis über frühere spontan, aus freien Stücken gegenüber\neiner Amtsperson gemachte Äußerungen dieses Zeugen erhoben worden sei, müssen zur Wahrung der Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der genaue Inhalt\nund die näheren Umstände der früheren Angaben in der Re-\n\nvisionsbegründung mitgeteilt werden.\n\n2. Der Richter, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Kind gemäß § 50 b FGG zur Vorbereitung einer\nsorgerechtlichen Entscheidung angehört hat, darf nach\nAussageverweigerung des Kindes nach § 52 StPO im späteren Strafverfahren gegen einen Elternteil jedenfalls\ndann nicht als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen\nwerden, wenn bei der früheren Anhörung ein Hinweis auf\ndas später aktuelle Aussageverweigerungsrecht unterblie-\n\nben ist.\n\nBCH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97 - Landgericht\n\nItzehoe","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO s 52, § 252, S§ 344 Abs. 2 Satz 2\n\n1. Soll im Fall der Aussageverweigerung eines Zeugen nach\n§ 52 StPO mit der Verfahrensrüge als Verstoß gegen § 244\nAbs. 2 oder Abs. 3 StPO beanstandet werden, daß kein Beweis über frühere spontan, aus freien Stücken gegenüber\neiner Amtsperson gemachte Äußerungen dieses Zeugen erhoben worden sei, müssen zur Wahrung der Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der genaue Inhalt\nund die näheren Umstände der früheren Angaben in der Re-\n\nvisionsbegründung mitgeteilt werden.\n\n2. Der Richter, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Kind gemäß § 50 b FGG zur Vorbereitung einer\nsorgerechtlichen Entscheidung angehört hat, darf nach\nAussageverweigerung des Kindes nach § 52 StPO im späteren Strafverfahren gegen einen Elternteil jedenfalls\ndann nicht als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen\nwerden, wenn bei der früheren Anhörung ein Hinweis auf\ndas später aktuelle Aussageverweigerungsrecht unterblie-\n\nben ist.\n\nBCH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97 - Landgericht\n\nItzehoe -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 686/97\n\nvom\n\n25. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe\n\nvom 11. September 1997 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, sich\nim August 1993 und am 12. Februar 1994 durch den gewaltsam\nerzwungenen Beischlaf an seiner damals 14 Jahre alten\nTochter Nina-Manuela vergangen und sich dadurch jeweils\nnach § 177, 8 174 Abs. 1 Nr. 3, § 173 StGB strafbar gemacht zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\nDie Tochter des Angeklagten machte in der Hauptverhandlung\nvon ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3\nStPO Gebrauch. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens hatte\nsie die von ihr erhobenen Beschuldigungen in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft pauschal als erlogen zurückgenommen. Verwertbare belastende Angaben, die das Mädchen\ngegenüber Mitarbeiterinnen des Jugendamts und im Strafverfahren nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht\ngegenüber dem Ermittlungsrichter gemacht hatte, hielt das\nLandgericht angesichts des Aussageverhaltens im übrigen\nfür zu allgemein und unsubstantiiert, um den den Tatvor-\n\nwurf bestreitenden Angeklagten zu überführen.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift den Freispruch mit der\nauf die Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten\n\nRevision an.\n\nDas Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertreten. Es hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil sie\nden Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht genügt.\n\n1. Mit der Rüge wird beanstandet, daß das Landgericht\nunter Ablehnung eines entsprechenden Beweisamtrags der\nStaatsanwaltschaft den Vormundschaftsrichter des Amtsgerichts P. nicht als Zeugen über belastende Angaben\nvernommen hat, welche die Tochter des Angeklagten bei ihrer richterlichen Anhörung am 18. März 1994 im Verfahren\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit über ihren Antrag auf\nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Amt\nfür Jugend und Familie in P. gemacht hatte. In der\nRevisionsbegründung wird dazu zwar der Beweisamtrag und\nder darauf ergangene Gerichtsbeschluß mitgeteilt, durch\nden das Landgericht die beantragte Zeugenvernehmung wegen\ndes ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts als unzulässig\nablehnte. Dies reicht jedoch nicht aus. Zusätzlich ist die\nSchilderung des Sachverhalts notwendig, aus dem sich die\nFehlerhaftigkeit der Ablehnung der beantragten Beweisaufnahme, mithin die Zulässigkeit der Vernehmung des Vormundschaftsrichters, ergeben soll (BGHSt 3, 213, 214; Herdegen\nin KK 3. Aufl. $S 244 Rdn. 107 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dies gilt nicht nur im Falle einer ausdrücklich auf einen Verstoß gegen S$S 244 Abs. 3 StPO ge-\n\nstützten Verfahrensrüge, sondern auch dann, wenn die feh-\n\nlerhafte Ablehnung eines Beweisamtrags - wie hier -\n\nallein mit der Aufklärungsrüge (5 244 Abs. 2 StPO) und\nnicht als Verletzung des Beweisamtragsrechts beanstandet\nwird (vgl. BGH NStZ 1984, 329, 330; BGH, Urteil vom\n\n11. September 1997 - 4 StR 287/97, Urteilsabdruck S. 5).\nDabei müssen die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen\nAngaben zum Verfahrensgeschehen so umfassend sein, daß dem\nRevisionsgericht im Sinn einer vorweggenommenen Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Akten die Beurteilung\nermöglicht wird, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt (vgl. BGHSt 3, 213, 214; Pikart in KK 3. Aufl. § 344\nRdn. 38; Herdegen in KK 3. Aufl. $S 244 Rdn. 36 und 107).\nDaran fehlt es, soweit die behauptete Zulässigkeit der\nVernehmung des Vormundschaftsrichters als Zeuge in Frage\n\nsteht.\n\nAus dem Grundgedanken der inhaltlich nicht auf ein Verbot der Urkundenverlesung beschränkten Regelung des § 252\nStPO folgt, daß im Falle der Zeugnisverweigerung in der\nHauptverhandlung eine Beweiserhebung über Aussagen des\nnach § 52 StPO berechtigten Zeugen, die dieser bei einer\nfrüheren Vernehmung gemacht hat, grundsätzlich unzulässig\nist. Dies gilt auch für Vernehmungen, die außerhalb des\nanhängigen Strafverfahrens, etwa in einem Zivilrechtsstreit oder auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGHSt 17, 324, 327 £.; 36, 384,\n388/389), durchgeführt worden sind. Von den Beschränkungen\ndes § 252 StPO ausgenommen sind hingegen Äußerungen, die\nder zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge unabhängig\nvon einer Vernehmung gemacht hat. Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber\n\nPrivatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtsperso-\n\nnen, die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige\noder bei sonstigen Verlangen nach behördlichem Einschreiten \"spontan\" und \"aus freien Stücken\" abgegeben hat (vgl.\nBGCHSt 1, 373, 374/375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40,\n211, 215; BGHR StPO § 252 Vernehmung 1; BGH GA 1970, 153,\n154; BGH NStZ 1988, 562, 563; ferner Schlüchter in SK-StPO\n§§ 252 Rdn. 5, 6). Indes kann sich die Abgrenzung von verwertbaren Äußerungen des Zeugen und solchen, die dem Verwertungsverbot nach § 252 StPO unterliegen, im Einzelfall\ninsbesondere dann schwierig gestalten, wenn die Erklärungen des Zeugen in eine förmliche Vernehmung übergehen oder\nmit einer Vernehmung in engem sachlichem und zeitlichem\nZusammenhang stehen (vgl. Schlüchter aaO § 252 Rdn. 7a).\nDie Tatsache, daß der Zeuge von sich aus Kontakt zu einer\nBehörde aufnimmt, reicht jedenfalls in den Fällen, in denen die staatliche Stelle von Amts wegen tätig werden muß,\nfür sich allein nicht ohne weiteres aus, die Verwertbarkeit der entsprechenden Angaben zu begründen (vgl.\nSchlüchter aaO $S 252 Rdn. 6). Denn die Eigeninitiative des\nzeugen kann lediglich Anlaß und Grund für die Verfahrenseinleitung mit anschließender Vernehmung sein, die\ndann dem Schutz des § 252 StPO unterliegt. Diese besondere\nSchwierigkeit in der Abgrenzung begründet zugleich erhöhte\nAnforderungen an die nach S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Darlegungen in solchen Fällen. Die mit der Revision\naufgestellte, im wesentlichen wertende Behauptung, die\nTochter des Angeklagten sei \"aus freien Stücken\" beim Vormundschaftsgericht erschienen, habe von sich aus als Antragstellerin um Übertragung des Aufenthaltsbestimmungs-\n\nrechts auf das Amt für Jugend und Familie in P.\n\nnachgesucht und dabei Angaben gemacht, die nicht als Aussage bei einer Vernehmung im Sinne des $S 252 StPO anzusehen seien, genügt diesen erhöhten Darlegungsanforderungen\nnicht. Denn sie ermöglicht dem Senat nicht die selbständige Beurteilung, ob vernehmungsunabhängige Angaben vorliegen. Das Revisionsvorbringen läßt vielmehr die Möglichkeit\noffen, daß ein entsprechender Antrag der Tochter des Angeklagten lediglich Grund für eine förmliche Anhörung nach\n\n§§ 50 b FGG war, die - unabhängig von der damaligen verfahrensrechtlichen Stellung der Tochter des Angeklagten als\nVerfahrensbeteiligte oder als Zeugin - im späteren Strafverfahren vom Schutz des § 252 StPO erfaßt sein kann (vgl.\nBGHSt 36, 384, 388/389). Für die notwendige formale Prüfung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hätten der genaue Inhalt und die näheren Umstände der Äußerungen der Tochter\ndes Angeklagten gegenüber dem Vormundschaftsrichter wiedergegeben werden müssen. Auf die zusammenfassende Darstellung der belastenden Teile der Angaben des Mädchens\nhätte die Revisionsführerin sich nicht - wie geschehen -\n\nbeschränken dürfen.\n\nDer genauen und nicht bloß auszugsweisen Wiedergabe der\nBekundungen gegenüber dem Vormundschaftsrichter hätte es\nauch unter dem mit der Revision ausdrücklich geltend gemachten Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht bedurft. Angesichts des wechselnden Aussageverhaltens der Tochter des Angeklagten hat das Landgericht pauschale und unsubstantiierte belastende Bekundungen gegenüber Bediensteten des Jugendamts und dem Ermittlungsrichter als nicht ausreichend für den Tatnachweis erachtet,\nohne daß dem durchgreifende rechtliche Bedenken entgegen-\n\nstehen. Unter diesen Umständen wäre es aber zur Beurtei-\n\nlung der Frage, ob das Landgericht sich gedrängt sehen\nmußte, den Vormundschaftsrichter als Zeugen zu hören, notwendig gewesen, die Bekundungen der Tochter vor dem Vormundschaftsgericht in den Einzelheiten darzustellen, um so\ndie Feststellung zu ermöglichen, ob diese Angaben in konkrete Einzelheiten gehende Belastungen oder lediglich mehr\noder minder allgemein gehaltene Beschuldigungen enthielten, die vom Landgericht ohne Rechtsfehler als nicht aus-\n\nreichend angesehen wurden.\n\nDie Verletzung der Aufklärungspflicht wird auch insoweit nicht formgerecht beanstandet, als geltend gemacht\nwird, daß durch die Vernehmung des Vormundschaftsrichters\nnicht geklärt worden sei, ob trotz Schweigens des vormundschaftsgerichtlichen Protokolls zu dieser Frage eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht der Tochter des\nAngeklagten nicht doch erfolgt sei. Es fehlt an der bestimmten Behauptung des zu erwartenden Beweisergebnisses.\nZwar unterliegen solche verfahrensrechtlichen Fragen an\nsich dem von Amts wegen zu erhebenden Freibeweis (vgl.\nBGHSt 26, 281, 283/284). Für das Freibeweisverfahren ist\n\njedoch erst Raum im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrü-\n\nge.\n\n2. Die Verfahrensrüge könnte im Falle ihrer Zulässigkeit aber auch in der Sache nicht durchdringen. Unter Verwertung des den Verfahrensakten als Beiakte angeschlossenen Auszugs aus den Akten des die Tochter des Angeklagten\nbetreffenden Sorgerechtsverfahrens des Amtsgerichts P.\n\nergibt sich, daß das Landgericht die Vernehmung des\nAmtsrichters über die Angaben der Tochter des Angeklagten\nbei der Anhörung am 18. März 1994 zu Recht wegen des nach\n\n§ 252 StPO bestehenden Verwertungsverbots als unzulässig\n\nabgelehnt hat. Aus diesen Unterlagen geht hervor, daß sich\ndas Jugendamt bereits zu Anfang eingeschaltet hatte und an\nder Einleitung des sorgerechtlichen Verfahrens beteiligt\nwar. Das amtsgerichtliche Protokoll belegt ferner, daß\nsich an die Antragstellung durch die Tochter des Angeklagten die nach $S 50 b FGG vorgesehene persönliche Anhörung\nanschloß, in deren Verlauf sich das Mädchen näher zu sexuellen Verfehlungen des Angeklagten an ihm äußerte. Die im\nRahmen dieser Anhörung gemachten Angaben des Kindes sind\nnach dem Regelungszweck des § 252 StPO als Aussagen im\nSinne dieser Vorschrift zu werten (vgl. BGHSt 36, 384,\n\n388 £.). Eingeschobene Zwischenbemerkungen in der Niederschrift machen deutlich, daß die Anhörung durch den Vormundschaftsrichter in Form einer Befragung durchgeführt\nwurde. Von aus \"freien Stücken\", \"spontan\" außerhalb einer\nVernehmung oder einer vernehmungsähnlichen Situation gemachten Angaben, die von vornherein dem Schutz des § 252\nStPO entzogen sind, kann unter diesen Umständen keine Rede\nsein. Ohne entscheidende Bedeutung für die Anwendung des\n\n§ 252 StPO ist auch, daß die Tochter des Angeklagten im\nsorgerechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahrensbeteiligte und nicht Zeugin war (vgl. BGHSt\n36, 384, 388). Maßgeblich ist vielmehr allein ihre Stellung als Zeugin im aktuellen Strafverfahren. Sinn der Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts nach S$S 52 StPO und\nder sie ergänzenden Vorschrift des § 252 StPO ist es, Angehörige vor Konflikten zu schützen, die sich ergeben können zum einen aus den mit einer Vernehmungssituation verbundenen Besonderheiten, insbesondere - aber nicht allein - aus der Wahrheitspflicht bei einer Zeugenvernehmung, und zum anderen aus den sozialen Pflichten, die aus\n\nden familiären Bindungen gegenüber dem Angeklagten erwach-\n\nsen (vgl. BGHSt 22, 35, 36; 27, 231, 232; 40, 211, 214;\nBGH NStZ 1988, 562 £f.). In einer vergleichbaren Konfliktslage, die in ihrer belastenden Wirkung sogar noch schwerwiegender sein kann als eine allein aus der Wahrheitspflicht als Zeuge folgenden Zwangslage, befindet sich auch\nein Kind, das in einer als ausweglos empfundenen Situation\nwegen Verfehlungen der Eltern vormundschaftsgerichtliche\nMaßnahmen erstrebt, zugleich aber wegen der gleichwohl\nnoch bestehenden familiären Bindung unter allen Umständen\nein strafrechtliches Vorgehen vermeiden will. Ein Kind,\ndas bei einer Anhörung nach $S 50 b FGG aussagt, bedarf\ngrundsätzlich des Schutzes nach § 252 StPO. Zwar steht es\nihm als Verfahrensbeteiligtem frei, Angaben zu machen, so\ndaß ein Aussagezwang mit entsprechender Wahrheitspflicht\nnicht besteht (vgl. Amelung in Keidel/Kuntze/Winkler FGG\nTeil A 13. Aufl. § 12 Rdn. 178 a.E.). Jedoch ist gemessen\nam Grundgedanken des § 252 StPO von größerem Gewicht, daß\neine Aussagefreiheit faktisch nicht gegeben ist, wenn das\nKind das berechtigte Ziel vormundschaftsgerichtlicher Maßnahmen erreichen will. Eine andere erfolgversprechende\nMöglichkeit, als Angaben gegenüber dem Vormundschaftsge-\n\nricht zu machen, bleibt ihm nicht.\n\nIm Konflikt mit dem nach dem Rechtsstaatsgebot legitimen Allgemeininteresse an der Aufklärung strafbarer Sachverhalte, mithin an der Effektivität der Strafrechtspflege, muß der durch § 252 StPO gewährte Schutz allerdings\nnach gefestigter Rechtsprechung in den Fällen früherer\nrichterlicher, mit einer Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht verbundener Vernehmung insofern zurücktreten,\nals eine Beweisaufnahme über die vorausgegangenen Angaben\n\ndurch Anhörung des vernehmenden Richters als Zeugen zuläs-\n\nsig ist (vgl. u.a. BGHSt 3, 394, 398; 32, 25, 29; 36, 384,\n385, st.Rspr.). Diese Ausnahme vom Verwertungsverbot des\n\n§ 252 StPO findet ihre materielle Rechtfertigung darin,\ndaß angesichts eines nach Belehrung bewußt erklärten Verzichts auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in\nder verfahrensrechtlich hervorgehobenen Situation einer\nrichterlichen Vernehmung das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von größerer Bedeutung\nist als das Interesse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts\nbis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können. Ein\nbewußter und freiwilliger Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht liegt im Fall der Tochter des Angeklagten indes nicht vor. Er ergibt sich nicht schon daraus, daß sie\nals Verfahrensbeteiligte, für die ein Aussagezwang nicht\nbestand, gegenüber dem Vormundschaftsgericht freiwillig\naussagte. Ob eine im Hinblick auf das zu erwartende Strafverfahren vorsorglich erteilte Belehrung über das später\nerhebliche Zeugnisverweigerungsrecht die Möglichkeit für\neine zulässige Vernehmung des Vormundschaftsrichters in\nder Hauptverhandlung eröffnet hätte, erscheint schon im\nHinblick darauf nicht zweifelsfrei, daß eine derartige Belehrung wegen der Stellung als Verfahrensbeteiligte und\nnicht als Zeugin im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine aktuelle Bedeutung gehabt hätte (verneinend\nim Fall früherer Beschuldigtenvernehmung: BGH GA 1979,\n144; vgl. BGHR StPO § 252 Verwertung 6; siehe aber auch\nBGHSt 32, 25, 31). Außerdem bestünde die Gefahr, daß durch\neinen Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht mit der\ndaran geknüpften Folge zulässiger Angabenverwertung im\nspäteren Strafverfahren die Aussagebereitschaft des Kindes\n\naufgehoben sein könnte und die Effektivität des anderen\n\n- legitimen - Zwecken dienende Sorgerechtsverfahren beeinträchtigt wäre. Doch kann diese Frage hier letztlich offenbleiben. Denn es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, daß der Tochter des Angeklagten eine solche Belehrung,\nfür die wegen deren Stellung im damaligen Verfahren kein\n\nGrund bestand, gegeben worden ist.\n\nDaß der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vor geraumer Zeit die Auffassung vertreten hat, in Fällen wie dem\nvorliegenden dürfe der Vormundschaftsrichter, der das Kind\nangehört hat, unabhängig von einer Belehrung des Kindes\nüber das (später aktuelle) Zeugnisverweigerungsrecht als\nZeuge vernommen werden (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1953\n- 1 StR 16/53), hinderte den erkennenden Senat auch unbeschadet der Unzulässigkeit der Verfahrensrüge nicht, die\ndargelegte Meinung zu vertreten. Der 1. Strafsenat hat in\nspäteren Entscheidungen offengelassen, ob an der früher\nvertretenen Auffassung festzuhalten ist (BGHSt 36, 384,\n388; BGH GA 1970, 153, 154), und hat zuletzt zudem selbst\ndarauf hingewiesen, daß jener Entscheidung noch ein grundsätzlich anderes Verständnis des § 252 StPO zugrunde gelegen hat (BCGHSt 36, 384, 388). Nach Auffassung des Senats\nist die früher vertretene Meinung des 1. Strafsenats durch\ndie spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 252\nStPO mit der Folge die Grundlage entzogen worden, daß sie\nüberholt ist und deshalb nicht zum Verfahren nach § 132\nGVG zwingen kann (BGH NJW 1998, 465, 466 zu einem vergleichbaren Fall; vgl. ferner Salger in KK 3. Aufl. § 132\nGVG Rdn. 8; Kissel GVG 2. Aufl. § 121 Rdn. 18 zur gleichzubehandelnden Frage der Vorlagepflicht nach § 121 GVG).\n\nII. Die sachlichrechtliche Prüfung des angefochtenen\nUrteils hat keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-25/3-str-686-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":16},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-25/3-str-686-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.737794+00:00"}}