{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-03-18_3_StR_545_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"3 StR 545/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 545/97 vom\n\n18. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziffer 2 auf dessen Antrag - am 18. März 1998 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKleve vom 17. Februar 1997 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen\neines einheitlichen Betrugs - unter\nAufhebung der Einzelstrafen - zu\neiner der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt\n\nwird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\n23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDie auf Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Sie führt lediglich zur abweichenden Beurteilung\ndes Konkurrenzverhältnisses und - unter Wegfall von Einzelstrafaussprüchen - zur Verhängung einer der Gesamtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe.\nIm übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n\ns 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den ohne durchgreifenden Rechtsfehler getroffenen\nUrteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte gemeinschaftlich mit anderen Mittätern durch die Mitwirkung an der tatsächlichen Leitung von Kapitalanlagen-Vermittlungsfirmen,\nderen Betrieb auf den unter Täuschungen bewirkten Abschluß\nvon Warentermin- und Optionsgeschäften gerichtet war, zum\nNachteil von insgesamt 23 Kunden des Betrugs schuldig gemacht. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist das Verhalten des Angeklagten jedoch nicht als 23 Einzeltaten des\nBetrugs zu werten. Durch die mitausgeübte Geschäftsleitung,\nin der die Tatbeteiligung des Angeklagten besteht, werden\ndie einzelnen betrügerischen Geschäftsvorfälle in seiner\nPerson derart eng verbunden, daß die 23 Einzelakte für ihn\neine einzige Tat des Betrugs darstellen (vgl. BGHR StGB\n§ 263 I Konkurrenzen 10, BGH NStZ 1996, 296, 297; BCH bei\nDallinger MDR 1976, 14).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.\n§§ 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen\nwerden, daß sich der Angeklagte auf entsprechenden Hinweis\n\nanders als geschehen verteidigt hätte.\n\nDie Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der\nEinzelstrafaussprüche. Sie läßt jedoch den Unrechts- und\nSchuldgehalt des deliktischen Verhaltens unberührt und\nstellt das in der Gesamtstrafe zum Ausdruck kommende Gesamtergebnis der Bestrafung nicht in Frage (vgl. BGH NStzZ\n1996, 296, 297). Die Erwägungen zur Begründung der Gesamtstrafe und die gemessen an Zahl und Höhe der Einzelstrafen\nsehr zurückhaltend vorgenommene Erhöhung der festgesetzten\nEinsatzstrafe belegen, daß die Strafkammer bei der Bemessung der Gesamtstrafe auf die der Annahme einer einheitlichen Betrugstat entsprechende Gesamtbewertung des deliktischen Verhaltens entscheidend abgehoben und daß das\nrechtstechnische System der Gesamtstrafenbildung sich nicht\nstraferhöhend ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen, aber\nauch im Hinblick auf den zeitlichen und sachlichen Umfang\ndes strafbaren Verhaltens sowie die vom Angeklagten mitzuverantwortende Gesamtschadenshöhe, kann der Senat trotz der\nAnnäherung der Strafe an die Obergrenze des vom Landgericht\nangewendeten Normalstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender Bewertung\ndes Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere Freiheitsstrafe als vier Jahre und sechs Monate erkannt hätte. Dies\nberechtigt hier dazu, die Gesamtfreiheitsstrafe als selbständige Freiheitsstrafe aufrechtzuerhalten (vgl. BGH NStzZ\n1996, 296, 297).\n\nAngesichts des geringen Rechtsmittelerfolgs ist es\nnicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und\nnotwendigen Auslagen im Revisionsverfahren zu belasten\n\n($s 473 Abs. 4 StPO).\n\nKutzer Blauth winkler\n\nBoetticher Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-18/3-str-545-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-18/3-str-545-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.314768+00:00"}}