{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-03-13_3_StR_52_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-03-13","aktenzeichen":"3 StR 52/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 52/98 vom\n\n13. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 13. März 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nF. wird das Urteil des\nLandgerichts Mönchengladbach vom 20.\nMai 1997, soweit es ihn betrifft, mit\nden zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit von der Anordnung\nder Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einer\nEntziehungsanstalt (S 64 StGB)\n\nabgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\ngemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision\n\nbeanstandet er die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang; im übrigen ist es\n\nerfolglos.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In\nsachlichrechtlicher Hinsicht weist die angefochtene\nEntscheidung weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen\nden Angeklagten beschwerenden Fehler auf (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nZur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64\n\nStGB hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit\ndas Landgericht die Anordnung einer Unterbringung des\nBeschwerdeführers nach § 64 StGB ausschließlich mit der\nunsubstantiierten und damit unzulänglichen Begründung\nabgelehnt hat, \"eine zwangsweise Therapie (sei) nach\nAnsicht der Kammer bei dem Angeklagten aussichtslos' (UA\nSs. 45). Da die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nzwingend vorgeschrieben ist, wenn die Voraussetzungen des\n§ 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5), und da die Revision\ndessen Nichtanwendung vom Rechtsmittelangriff nicht\nausgenommen hat (BGHSt 38, 362), bedarf es daher der\n\nbeantragten Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\nDer u.a. wegen verschiedener Verstöße gegen das\n\nBetäubungsmittelgesetz vorbestrafte Beschwerdeführer (UA\n\nS. 8) hat nach vorangegangenem Haschischkonsum 1995 Heroin\nzu rauchen begonnen, und zwar 'zunächst alle paar Tage etwa\n0,2 9 ..., ab Ende 1995 ... dann ca. 2-3 g pro Tag' (UA\n\nS. 7). Im vorliegenden Verfahren werden ihm ausschließlich\nBetäubungsmitteldelikte zur Last gelegt, hinsichtlich deren\ndie Strafkammer - wiederum (was den Angeklagten freilich\nnicht beschwert) ohne tragfähige Begründung (vgl. Franke in\nFranke/Wienroeder, BtMG Teil III Abschnitt 1 RN. 15) -\n\nnicht auszuschließen vermocht hat, daß \"infolge der Sucht\ndie Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB\nvermindert war' (UA S. 30). Nimmt man hinzu, daß die\njetzige Tat trotz einer laufenden Bewährung begangen worden\nist (UA S. 9, 40), so liegt es mehr als nahe, daß beim\nAngeklagten nicht nur ein 'Hang, berauschende Mittel mit\nÜbermaß zu sich zu nehmen', vorliegt, sondern auch 'die\nGefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche\nrechtswidrige Taten begehen wird'. Angesichts der Tatsache,\ndaß der Beschwerdeführer selbst vor seiner Festnahme\nmehrere Therapieversuche (die freilich schon aus zeitlichen\nGründen noch nicht zum Erfolg haben führen können)\nunternommen hat (UA S. 7), fehlt für die oben aus UA S. 45\nzitierte, jeden Belegs entbehrende Behauptung, es bestehe\nkeine hinreichend konkrete Aussicht auf einen\n\nBehandlungserfolg, die Grundlage.\"\nDem tritt der Senat bei.\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-13/3-str-52-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-13/3-str-52-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.188800+00:00"}}