{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-03-11_3_StR_620_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-03-11","aktenzeichen":"3 StR 620/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 620/97\n\nvom\n\n11. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. Juli 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat die Strafkammer sichergestelltes Rauschgift und weitere Gegenstände eingezogen, einen Geldbetrag für verfallen erklärt und Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der der\nStrafausspruch, insbesondere die Annahme eines minder\nschweren Falles, beanstandet wird. Das Rechtsmittel greift\n\ndurch.\n\nDie Revision ist wirksam auf den Strafausspruch be-\n\nschränkt. Entgegen dem Wortlaut des umfassenden Aufhebungs-\n\nantrags ergibt sich aus der Begründung, daß mit der Revision nicht der gesamte Rechtsfolgenausspruch, sondern nur die\n\nFehlerhaftigkeit der Strafzumessung angegriffen wird.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Sowohl bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne als auch bei der Entscheidung über\ndie Strafaussetzung zur Bewährung sind der Strafkammer\n\nRechtsfehler zugunsten der Angeklagten unterlaufen.\n\nObwohl die Angeklagte 1993 wegen unerlaubten Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (UA S. 6), geht\ndas Landgericht im Widerspruch hierzu bei der Strafzumessung davon aus (UA S. 14, 18), daß die Angeklagte nicht\n\neinschlägig vorbelastet sei.\n\n\"Besonders hohes Gewicht\" hat die Strafkammer dem als\numfassende Aufklärungshilfe gewerteten Nachtatverhalten\nbeigemessen. Die Angeklagte habe den ihr von ihrem Auftraggeber H. übergebenen Zettel, auf dem die in Den Haag\nanzurufende Telefonnummer notiert war, den Beamten übergeben und in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt,\ndaß sie auch in bezug auf H. alles gesagt habe, was sie\nwußte (UA S. 17, 14). Eine umfassende Aufklärungshilfe der\nAngeklagten ist im Urteil nicht näher belegt. Vielmehr\nsprechen die hierzu an anderen Stellen im Urteil getroffenen Feststellungen eher dagegen. So hat die Angeklagte den\nZettel nicht bei ihrer Festnahme, sondern erst im späteren\nVerlauf der Ermittlungen (mit einer korrigierten Telefonnummer) den Ermittlungsbeamten ausgehändigt (UA S. 11). Unklar ist überdies, ob dies erst dadurch geschah, daß der\nZettel in der Hauptverhandlung vom Verteidiger zur Akte ge-\n\ngeben wurde (UA S. 11). Weiter stellt das Urteil fest, daß\n\ndie Angeklagte erst in der Hauptverhandlung freiwillige\nHinweise auf H. gegeben habe (UA S. 14). Nicht dargelegt hat das Landgericht, was aus der auf UA S. 7 erwähnten, von H. der Angeklagten übergebenen Visitenkarte\ngeworden ist, aus der sich unter Umständen nähere Hinweise\n\nauf die Person ihres Auftraggebers hätten ergeben können.\n\nHohe Bedeutung (UA S. 12) und besonders hohes Gewicht\nhat der Tatrichter dem offenen und umfassenden Geständnis\nder Angeklagten bei der Strafrahmenwahl beigemessen (UA\nSs. 17) und es bei der Strafzumessung im engeren Sinne und\nder Aussetzungsentscheidung erneut stark gewichtet (UA\nS. 18). Warum die Kammer das Geständnis derart gewichtet\nhat, ist nicht näher belegt und verträgt sich auch nicht\nohne weiteres damit, daß die Angeklagte nach dem Passieren\nder Grenze bei der Überprüfung die Frage nach mitgeführtem\nRauschgift verneinte, erst nach dessen Entdeckung auf Vorhalt angab, es handele sich um Kokain (UA S. 11), und sich\nim Ermittlungsverfahren nicht zur Sache eingelassen hat (UA\nSs. 12). Nachdem die Polizeibeamten das mit Klebeband umwikkelte Kokainpaket (1.096 Gramm; 450,5 Gramm KHC1) unter\nder von der Angeklagten getragenen Jacke entdeckt hatten, lag auch ohne ihr Geständnis offen zutage, daß sie\nes transportiert hatte und von welcher Qualität es war.\nwäre - wie hier - Leugnen aussichtslos, kommt dem ohnehin kaum zu vermeidenden Geständnis regelmäßig nur geringes Gewicht zu (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 46\nRan. 29 d m.w.Nachw.).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese\nRechtsfehler dahin ausgewirkt haben, daß die Strafkammer\n\nauch der Menge des von der Angeklagten als Kurierin einge-\n\nführten Rauschgifts - die nicht geringe Menge ist um etwa\ndas 90fache überschritten - nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen und deshalb insgesamt auf eine schuldunangemessen milde Strafe erkannt hat. Der Senat weist darauf hin, daß besonders niedrige Strafen dem organisierten\nRauschgifthandel die Anwerbung von Kurieren erleichtern.\nAllen Personen, die mit Drogen umgehen, muß aber nachhaltig\nvor Augen geführt werden, daß das illegale Verbringen von\nBetäubungsmitteln nach Deutschland ein hohes Strafbarkeitsrisiko einschließt, weil die Tat große Gefahren für die\nVolksgesundheit in sich birgt. Ein zu mildes Urteil hat\ndeshalb in mehrfacher Hinsicht nachteilige Wirkungen für\ndie Bekämpfung des inländischen Drogenhandels und für die\nErreichung des mit dem Betäubungsmittelgesetz verfolgten\n\nZwecks (BGH NStZ 1995, 77 £.).\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-11/3-str-620-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-11/3-str-620-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.037323+00:00"}}