{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-03-11_3_StR_43_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-03-11","aktenzeichen":"3 StR 43/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 43/98 vom\n\n11. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Führens einer\n\nhalbautomatischen Selbstladewaffe u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des\n\nBeschwerdeführers am 11. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 9. Dezember 1996 wird als\n\nunbegründet verworfen.\n\n2. Die sofortige Beschwerde des\n\nAngeklagten gegen die Entscheidung\n\nder Nichtgewährung einer\nEntschädigung für erlittene\nStrafverfolgungsmaßnahmen des\nvorgenannten Urteils wird als\n\nunbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseiner Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).\nErgänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts vom 6. Februar 1998 bemerkt der Senat:\n\nEine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO\nkommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil es an der\nhierfür erforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft\nfehlt. Im übrigen wären auch die Voraussetzungen nicht\ngegeben. Ein Vergleich mit dem dem Beschluß des Senats vom\n26. Juni 1996 - 3 StR 199/95 (NJW 1996, 2739)\nzugrundeliegenden Sachverhalt verbietet sich schon deshalb,\nweil dort ein Zeitraum von über 11 Jahren zwischen\nTatbeendigung und dem tatrichterlichen Urteil lag (hier nur\n5 Jahre und\n10 Monate) und weil dort darüber hinaus eine weitere\nerhebliche Verfahrensdauer nach Zurückverweisung zu\n\nerwarten war.\n\nSoweit in dem Sachvortrag der Revision zur Begründung\n\ndes Einstellungsamtrags eine Rüge der Verletzung des\n\nBeschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gesehen\nwerden könnte, würde es sich um eine Verfahrensrüge\nhandeln, zu deren Begründung die die Verfahrensverzögerung\nbelegenden Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\ndarzulegen gewesen wären (BGHR StPO § 344 II Satz 2\nBeschleunigungsgebot 1; BGH bei Miebach NStZRR 1998, 5;\nBGH, Beschl. vom 25. Februar 1994 - 3 StR 530/93). Dem\ngenügt die Revisionsbegründung nicht. Da eine\nVerfahrensverzögerung für den Zeitraum nach Aussetzung der\nersten Hauptverhandlung am\n\n18. Februar 1994 und dem Beginn der zweiten\nHauptverhandlung am 12. September 1995 geltendgemacht wird,\nhätte der Gang des Verfahrens in diesem Zeitraum,\ninsbesondere des Vorlegungsverfahrens nach § 138 c StPO,\ndas Anlaß zu der Aussetzung gegeben hatte, dargelegt werden\nmüssen, um eine revisionsrechtliche Prüfung zu ermöglichen.\nEs wird jedoch nicht einmal der Zeitpunkt der Entscheidung\n\ndes Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf mitgeteilt. Daß die Staatsanwaltschaft\neinen Antrag auf Ausschließung eines Verteidigers nach\n\n§ 138 a StPO gestellt hatte, den das Gericht nach S$S 138 c\nStPO dem Oberlandesgericht vorlegen mußte und der sich dann\nals unbegründet erwiesen hatte, vermag eine\nVerfahrensverzögerung nicht zu belegen. Im übrigen fehlt es\ninsoweit an einer Mitteilung des Antrags der\nStaatsanwaltschaft und der Entscheidung des\n\nOberlandesgerichts.\n\nDie Besetzungsrüge geht ins Leere. Auch nach dem\nVortrag der Revisionsbegründung war die 50./I. Strafkammer\nvon Anfang an zur Entscheidung des Verfahrens gegen den\nAngeklagten zuständig und hat schließlich auch das\nVerfahren durchgeführt und entschieden. Die - nicht durch\nTatsachen belegte - Behauptung der Revision, der\nVorsitzende dieser Strafkammer habe einen unzulässigen\nEinfluß auf die Geschäftsverteilungsänderung für 1994 mit\n\nder Folge genommen, daß die 50./I. Strafkammer nunmehr auch\n\nfür das ursprünglich vor der IX. Strafkammer anhängige\nVerfahren gegen einen anderen Angeklagten (A. )\nzuständig geworden sei, ist ohne Einfluß auf die\nZuständigkeit für das vorliegende Verfahren. Im übrigen\nergibt der Umstand, daß die Zuständigkeitsänderung durch\ndie Auflösung der IX. Strafkammer nach Erledigung von zwei\nGroßverfahren und die Konzen-\n\ntration der Schwurgerichtssachen auf eine Strafkammer\n\nsachlich bedingt war.\n\nDie auf $S 338 Nr. 8 StPO gestützte Rüge der\nunzulässigen Beschränkung der Verteidigung, weil das\nGericht nach Vorlage weiteren Aktenmaterials durch die\nStaatsanwaltschaft ihren Aussetzungsamtrag zurückgewiesen\n\nhatte,\n\nentspricht nicht den Erfordernissen des S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO. Zwar muß sich die Revisionsbegründung bei einer\nsolchen Rüge nicht mit der Frage des Zusammenhangs zwischen\ndem (behaupteten) Verfahrensverstoß und der\nSachentscheidung befassen, sie muß jedoch Tatsachen\nvortragen, die dem Revisionsgericht die Prüfung eines\nBeruhens ermöglichen (BGHSt 30, 131, 135). Da der\nAngeklagte von einem wesentlichen Teil der Anklagepunkte\nfreigesprochen und nur wegen des Vorwurfs des Verbringens\nvon zwei Waffen am 13. Februar 1991 zu dem Zeugen Sch.\nverurteilt worden ist, wobei diese Handlung durch den\nZeugen eingeräumt und durch die Auffindung der Waffen\nbestätigt worden war, erscheint es in hohem Maße\nunwahrscheinlich, daß die Verteidigung zu diesem Punkt\ndurch die Ablehnung der Aussetzung berührt worden sein\nkann. Bei dieser Sachlage waren Darlegungen in der\nRevisionsbegründung zum Zusammenhang der nachgereichten\nAktenteile mit der Verteidigungsmöglichkeit wegen des\nwaffendelikts unverzichtbar. Im übrigen wäre diese Rüge\nauch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen\n\nunbegründet.\n\nDie sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer\nEntschädigung nach S 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ist nicht\nbegründet. Die Strafkammer hat die erforderliche\nGesamtabwägung der für die zu fällende\nBilligkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände zutreffend\nvorgenommen. Sie hat einerseits berücksichtigt, daß die\nverhängte Freiheitsstrafe mit\n6 Monaten erheblich unter der Dauer der erlittenen\nUntersuchungshaft von 14 Monaten zurückbleibt, daß aber\nandererseits gewichtige Gründe für eine Versagung sprechen.\n\n- 6 -\n\nWesentliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, daß\nfür die Annahme eines minder schweren Falles nach § 53\nAbs. 1 waffG die Verbüßung von 14 Monaten Untersuchungshaft\nausschlaggebend gewesen war (vgl. BGHR StrEG $S 4 INr. 2\nUntersuchungshaft 3). Ohne diesen Umstand wäre somit die\nAnwendung des Normalstrafrahmens des § 53 Abs. 1 WaffG in\nBetracht gekommen, der eine Mindeststrafe von sechs Monaten\nFreiheitsstrafe vorsieht. Angesichts der straferhöhenden\nFaktoren, wonach mehrere Tatbestände des WaffG verletzt\nworden sind, die Tat sich auf zwei Waffen bezog und diese\nim Rotlicht-Milieu besonders gefährlich sind, wäre somit\n- auch unter Berücksichtigung der sonstigen mildernden\nGesichtspunkte - eine wesentlich über der Mindeststrafe\nliegende Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, die nach der\nim Beschwerdeverfahren maßgeblichen Beurteilung des Senats\nhätte deutlich höher liegen müssen. Dann hätte eine -\njedenfalls erhebliche - Überschreitung durch die\nUntersuchungshaft nicht mehr vorgelegen. Zu Recht hat dabei\ndie Strafkammer auch die Gefährlichkeit der \"Pumpgun\"\nbejaht, obgleich diese beim Verbringen der Waffen lediglich\nmit Hartgummigeschossen geladen war, da sie jederzeit mit\nscharfer Munition hätte bestückt werden können, zumal\ndieser Waffentyp wegen seiner großen Streubreite beim\nNaheinsatz zunehmend für bewaffnete Auseinandersetzungen im\n\nRotlicht -Milieu verwendet wird.\n\nSchließlich durfte die Strafkammer im Rahmen der\n\nBilligkeitsentscheidung auch berücksichtigen, daß der\nAngeklagte die Waffen, die der Beschreibung der beim\n- 7 -\n\n\"Massa-Überfall\" verwendeten Waffen entsprechen, gerade in\ndem Zeitpunkt beiseite geschafft hatte, in dem er erfahren\nhatte, daß sich die Ermittlungen wegen der Raubüberfälle\nauch auf ihn erstrecken. Denn damit hat er den\nunmittelbaren Anlaß für die Verhaftung gegeben und durch\nsein Verhalten den durch die Aussagen des Zeugen D.\nbegründeten Beteiligungsverdacht und den Verdacht, auf\nBeweismittel einzuwirken, in fahrlässiger Weise bekräftigt.\nDie in der Beschwerdebegründung zur Frage der\nUrsächlichkeit genannten Rechtsprechungsnachweise, die\nersichtlich Kleinknecht/\n\nMeyer-Goßner, StPO 43. Aufl. zu § 5 StrEG Rdn. 7 entnommen\nsind, betreffen den zwingenden Ausschluß der Entschädigung\nnach § 5 Abs. 2 StrEG, nicht aber die\nBilligkeitsentscheidung nach § 4 Abs. 2 StrEG.\n\nKutzer Blauth Miebach\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-11/3-str-43-98","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138c","ref_norm":"138c","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138a","ref_norm":"138a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-11/3-str-43-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.981503+00:00"}}