{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-03-04_3_StR_58_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-03-04","aktenzeichen":"3 StR 58/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 58/98 vom\n\n4. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Volksverhetzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 4. März 1998 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n3. September 1997 werden als\nunbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nZur Revision des Angeklagten S.\nbemerkt der Senat ergänzend:\n\nDie Strafzumessungserwägung, der\nAngeklagte habe die Schulungsbriefe in\nerheblichen Stückzahlen hergestellt\noder die Herstellung vorbereitet, ist\nnach dem Urteilszusammenhang in dem\nSinne aufzufassen, daß das Landgericht\ndamit auf die festgestellte Verwahrung\n\nder Schulungsbriefe in verschiedenen\n\nHerstellungsstufen abhob und das\n\nabgeurteilte \"Vorrätighalten\" schwerer\ngewichten wollte, weil dadurch\nobjektiv und vorwerfbar die Grundlage\nfür die Fertigstellung von\nSchulungsbriefen geschaffen war.\nDurchgreifende rechtliche Bedenken\nbestehen gegen die so verstandene\nErwägung nicht. Nach Sachlage,\ninsbesondere auch im Hinblick auf die\nStrafermäßigung gegenüber dem\nErsturteil, kann der Senat\n\nausschließen, daß die Strafkammer in\n\nKutzer\n\nAbweichung vom teilrechtskräftigen\nSchuldspruch den Schuldumfang durch\ndie Annahme der weiteren\nTatbestandsalternative des\n\"Herstellens\" nach $S 86 Abs. 1 Nr. 4,\nSs 86 a Abs. 1 Nr. 2, § 130 Abs. 4\n1.V.m. Abs. 2 StGB erweitern wollte.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nDie sofortige Beschwerde des\nAngeklagten S. gegen die\nKosten- und Auslagenentscheidung des\nvorgenannten Urteils wird auf seine\nKosten verworfen, weil diese\nEntscheidung aus den vom\nGeneralbundesanwalt dargelegten\nGründen der Sach- und Rechtslage\n\nentspricht.\n\nRissing-van Saan Blauth\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-04/3-str-58-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-04/3-str-58-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.552766+00:00"}}