{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-03-04_3_StR_39_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-03-04","aktenzeichen":"3 StR 39/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 39/98 vom\n\n4. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 2 auf dessen Antrag, am 4. März 1998 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nWuppertal vom 26. August 1997 im\nAusspruch über die Gesamtstrafe\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl\ndes Amtsgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1996 und des\nAmtsgerichts Nettetal vom 9. Mai 1997 zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine\nmit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nettetal verhängte\n\nMaßnahme aufrechterhalten.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des\n\nAngeklagten ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die\n\nEinzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nFreiheitsstrafe, die für die dem Schuldspruch\nzugrundeliegende Tat vom\n\n28. September 1995 festgesetzt worden ist, unbegründet im\nSinne des S 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die\n\nGesamtstrafe hat hingegen keinen Bestand.\n\nDas Landgericht ist zunächst zutreffend von der\nGesamtstrafenfähigkeit der mit dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1996 verhängten vier\nEinzelgeldstrafen ausgegangen, da die nunmehr abgeurteilte\nTat vor dem Erlaß dieses Strafbefehls begangen wurde und\ndie Gesamtgeldstrafe noch nicht vollständig bezahlt ist.\nHingegen ist die Strafe aus dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Nettetal vom 9. Mai 1997 in Höhe von 100\nTagessätzen nicht gesamtstrafenfähig, weil die dieser\nStrafe zugrundeliegende Tat am 26. März 1997 und damit nach\ndem Erlaß des zäsurbildenden Strafbefehls des Amtsgerichts\nWuppertal vom 14. Mai 1996 begangen wurde. Durch die\nfehlerhafte Einbeziehung dieser Geldstrafe ist der\nAngeklagte auch beschwert, da die Einbeziehung der\nGeldstrafe zur Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe geführt\nhat. Der Senat hebt deshalb den Ausspruch über die\nGesamtstrafe auf und verweist die Sache in diesem Umfang\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurück. Die der\nGesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen\nwerden von dem Rechtsfehler hingegen nicht berührt und\n\nkönnen bestehen bleiben.\n\nFür die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin,\ndaß ein Härteausgleich für die bereits vollständig bezahlte\nGeldstrafe aus dem weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts\nWuppertal vom 30. September 1996 nicht in Betracht kommt,\nda auch die diesem Strafbefehl zugrundeliegende Tat nach\ndem Strafbefehl vom 14. Mai 1996 begangen wurde, so daß\neine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach $S 55 StGB\n\nohnehin nicht möglich gewesen wäre. Im übrigen wird der\n\nneue Tatrichter zu prüfen haben, ob es angemessen und\ngeboten ist, aus der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun\nMonaten Freiheitsstrafe und den vier Geldstrafen aus dem\nStrafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1996\nüberhaupt eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, oder ob\nGründe vorliegen, die es rechtfertigen, von einer\nGesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB\n\nabzusehen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-04/3-str-39-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-04/3-str-39-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.535126+00:00"}}