{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-03-04_3_StR_26_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-03-04","aktenzeichen":"3 StR 26/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 26/98 vom\n\n4. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstim-\n\nmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Au-\n\nrich vom 8. Juli 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nzehn Fällen, davon in zwei Fällen\nin Tateinheit mit Vergewaltigung\n\nverurteilt ist;\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\nDie Feststellungen bleiben beste-\n\nhen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zehn Fällen, davon in zwei\nFällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung\ndes Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im\n\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Senat tritt den Ausführungen des Generalbundesanwalts bei, soweit sie die Änderung des Schuldspruchs be-\n\ntreffen:\n\nDie beantragte Änderung des Schuldspruchs ist\ngeboten, weil in sämtlichen den Gegenstand der\nVerurteilung bildenden Fällen hinsichtlich des\nTatbestands des sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Da bei Vergehen nach § 174 StGB\ndie Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (S 78\nAbs. 3 Nr. 4 StGB), da hier die erste (übrigens nur im Fall N. T. ) zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung die Beschuldigtenvernehmung vom 6. September 1995\nist (Bd. I Bl. 13 d.A.) und da nach den Entscheidungsgründen in keinem einzigen Fall geklärt werden konnte, ob sich dieser (erst)\nnach dem 6. September 1990 zugetragen hat, ist\nnach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" davon\nauszugehen, daß die Ahndung der festgestellten\nVerstöße gegen § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach\n\n§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist\n(Tröndle, StGB, 48. Aufl. 1997, S 78a RN. 12\nm.w.N.).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der\n\nEinzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Da die Ju-\n\ngendkammer den Umstand, daß der Angeklagte in allen Fällen\nauch § 174 StGB verletzt hat, ausdrücklich strafschärfend\n\ngewertet hat, vermag der Senat eine Beschwer des Angeklagten durch die unrichtige Rechtsanwendung hier nicht auszuschließen. Zwar können auch verjährte Tatteile strafschärfend berücksichtigt werden, jedoch nicht in derselben Ge-\n\nwichtung wie bei ihrer Aburteilung im Schuldspruch (vgl.\n\nBGHR StGB S 46 II Vorleben 20).\n\nDie übrigen vom Generalbundesanwalt geltend gemachten\n\nAufhebungsgründe liegen nicht vor.\n\nDie zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen sind\nvon dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben beste-\n\nhen. Ergänzende Feststellungen sind möglich.\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-04/3-str-26-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-04/3-str-26-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.516840+00:00"}}