{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-02-25_3_StR_490_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-02-25","aktenzeichen":"3 StR 490/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MRK Art. 6 Abs. 3;\nGG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3\n\nUnterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner\nVerteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, dürfen weder beschlagnahmt noch gegen seinen Wi-\n\nderspruch verwertet werden.\n\nBCH, Urteil vom 25. Februar 1998 - 3 StR 490/97 - LG Wuppertal","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPpo S 97;\nMRK Art. 6 Abs. 3;\nGG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3\n\nUnterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner\nVerteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, dürfen weder beschlagnahmt noch gegen seinen Wi-\n\nderspruch verwertet werden.\n\nBCH, Urteil vom 25. Februar 1998 - 3 StR 490/97 - LG Wuppertal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 490/97\n\nvom\n\n25. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\n- 3 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 22. Januar 1997 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\nversuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndreizehn Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrens-\n\nrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte macht eine Verletzung des § 97 Abs. 1\nStPO geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nNach den Feststellungen des Urteils brachte der Angeklagte seinem Opfer, einer jungen Frau, zunächst mit einer\nHantelstange und einem feststehenden Messer in Tötungsabsicht schwere, aber nicht tödliche Verletzungen bei. Er\nhielt sie für tot und schleifte sie etwa 80 m in einen nahegelegenen Wald. Als das Opfer aus der Bewußtlosigkeit er-\n\nwachte, tötete er es mit mehreren Messerstichen in den\n\nHals, um wegen der vorangegangenen Tat nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Zwischen dem ersten und zweiten\n\nAngriff waren etwa fünfzehn Minuten vergangen.\n\nDer Angeklagte ist hinsichtlich der Tötung der jungen\nFrau geständig, hat sich aber dahin eingelassen, er habe\nihr die tödlichen Messerstiche in unmittelbarem zeitlichen\nZusammenhang mit den übrigen Verletzungen beigebracht. Die\nTat sei, so die Revision, deshalb rechtlich als einheitli-\n\ncher Totschlag gemäß § 212 StGB zu werten.\n\nDas Landgericht hat seine dem entgegenstehende Überzeugung von der Zweiaktigkeit des Geschehens u.a. mit dem\nNachtatverhalten des Angeklagten begründet, dessen gesamtes\nHandeln darauf gerichtet gewesen sei, seine Tat in einem\nmilderen Licht erscheinen zu lassen. Dabei hat es auch zuvor in der Zelle des inhaftierten Angeklagten beschlagnahmte handschriftliche Unterlagen verwertet, welche - teilweise ungeordnet und ohne einheitliches Konzept - Darstellungen des Sachverhalts, Überlegungen zu in Betracht kommenden\nStrafvorschriften, zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit und sonstigen Möglichkeiten der Strafmilderung enthalten und in denen er sich auch zur Tat äußert. So hat der\nAngeklagte u.a. notiert (vgl. UA S. 18), daß er kein Motiv\nhabe. Das Opfer habe ihm in die Genitalien getreten, wodurch er Sterne gesehen habe. Auch machte er sich Gedanken,\nunter welchen Voraussetzungen er im Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig gewesen sein könnte. Zur Widerlegung seiner\nEinlassung zum einheitlichen Tatgeschehen berücksichtigt\ndie Strafkammer, daß der Angeklagte in den Aufzeichnungen\nden Tatablauf anders geschildert hat als in der Hauptverhandlung und daß er sich \"gedanklich damit auseinanderge-\n\nsetzt hat, wie er am besten 'aus der Sache herauskommt '\"\n\n(vgl. UA S. 24). Einen Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme, der gestellt wurde, als die Aufzeichnungen auszugsweise verlesen werden sollten, hat das Landgericht im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, bei den beschlagnahmten Schriftstücken handele es sich nicht um Un-\n\nterlagen, die für den Verteidiger bestimmt gewesen seien.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit dieser Vorgehensweise hat die Strafkammer dagegen verstoßen,\ndaß Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu\nseiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden dürfen. Nach Art. 6 Abs. 3 MRK hat\njeder Beschuldigte das Recht, über ausreichende Gelegenheit\nzur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen und sich\nselbst zu verteidigen. Das Verbot der Beschlagnahme und\nVerwertung solcher Verteidigungsunterlagen ergibt sich aus\nder entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 StPO i.V.m.\nArt. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 CG.\n\nBei einer wortlautorientierten Auslegung des S 97 Abs.\n1 StPO sind allerdings Unterlagen, die sich ein Beschuldigter im Verlaufe eines Strafverfahrens zur Vorbereitung oder\nKonzeption seiner Verteidigung anfertigt, zumindest dann\nnicht ohne weiteres beschlagnahmefrei, wenn unklar ist, ob\ndiese Aufzeichnungen für den Verteidiger bestimmt sind oder\nnur dem persönlichen Gebrauch des Beschuldigten dienen.\nDenn der Wortlaut des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfaßt nur\nschriftliche Mitteilungen und unter Mitteilungen sind nur\nGedankenäußerungen zu verstehen, die ein Absender einem\nEmpfänger zukommen läßt, damit dieser davon Kenntnis nimmt\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 97\nRdn. 28). $S 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO betrifft lediglich Auf-\n\nzeichnungen des Zeugnisverweigerungsberechtigten, nicht des\n\nBeschuldigten.\n\nÜber den Wortlaut des § 97 Abs. 1 StPO hinaus unterliegt die Beschlagnahme von Gegenständen jedoch weiteren\nGrenzen, die sich aus dem in der Verfassung normierten\nRechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Freiheitsrecht ergeben (vgl. BVerfGE 38, 103, 105; 63, 380, 390; BGHSt 19,\n325, 326; BGHR GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht 2). So führt\neine verfassungskonforme Auslegung des § 97 Abs. 1 StPO\nauch in dort nicht ausdrücklich genannten Fällen zu einem\nBeschlagnahmeverbot, wenn das Geheimhaltungsinteresse des\nBeschuldigten das Strafverfolgungsinteresse des Staates\neindeutig überwiegt. Von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang anerkannte Fallgruppen sind private Tonbandaufzeichnungen (BVerfGE 34, 238; BGHSt 14, 358; 36, 167) oder\nTagebucheintragungen, die nicht zur Kenntnis Dritter bestimmt sind (BVerfGE 18, 146; 80, 367; BGHR GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht 2), wobei in diesen Fällen regelmäßig ei-\n\nne Abwägung im Einzelfall stattzufinden hat.\n\nVerteidigungsunterlagen eines Beschuldigten unterliegen über den Wortlaut des § 97 Abs. 1 StPO hinaus ebenfalls\nnicht der Beschlagnahme. Der Senat hat bereits mehrfach\nentschieden, daß Unterlagen, die sich ein Beschuldigter ersichtlich zur Vorbereitung seiner Verteidigung in dem gegen\nihn laufenden Strafverfahren anfertigt, nicht beschlagnahmt\nwerden dürfen (BGH NJW 1973, 2035, 2036 £.; BGH, Beschluß\nvom 12. April 1978 - StB 92/78; BGHR StPO § 97 Verteidigungsunterlagen 1 und 2). Diese Entscheidungen haben in der\nLiteratur Zustimmung gefunden (Nack in KK 3. Aufl. 8 97\nRdn. 15; Rudolphi in SK-StPO $S 97 Rdn. 50; Dahs, Meyer\nGed.Schr. 61, 68; Schmidt, Anm. zu BGHR StPO § 97 Verteidi-\n\ngungsunterlagen 1 in StV 1989, 421, 422). Der Senat hält an\n\nseiner Auffassung fest.\n\nDieses Ergebnis folgt aus Art. 6 Abs. 3 MRK i.V.m. dem\naus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben\n(BVerfGE 63, 380, 390 £.; 65, 171, 174 £.; 66, 313, 318;\nDahs, Meyer Ged.Schr. 61, 67, 70). Diesem Gebot gebührt bei\nder Abwägung mit dem staatlichen Interesse an einer funktionierenden Strafrechtspflege Vorrang (vgl. BVerfGE 32,\n373, 381; 33, 367, 382; 34, 238, 249; 51, 324, 343; BGHR GG\nArt. 2 Persönlichkeitsrecht 2). Das Verteidigungsrecht des\nBeschuldigten würde in erheblichem Maße beeinträchtigt,\nwenn seine Verteidigungsunterlagen beschlagnahmt und anschließend zu seinen Lasten verwertet werden könnten. Insbesondere in Verfahren, denen komplexe Sachverhalte zugrunde liegen, wird der Beschuldigte für die Vorbereitung und\nDurchführung seiner Verteidigung schriftliche Aufzeichnungen als Gedächtnisstütze benötigen. Stünden solche Unterlagen dem Zugriff der Ermittlungsbehörden offen, so wäre der\nBeschuldigte praktisch nicht in der Lage, Erwägungen über\neine zweckmäßige Verteidigung gegenüber dem Anklagevorwurf\noder ein aus seiner Sicht zweckmäßiges Prozeßverhalten\nschriftlich niederzulegen, ohne befürchten zu müssen, daß\nseine Aufzeichnungen in die Hände der Ermittlungsbehörden\ngeraten und später gegen ihn verwandt werden können. Er wä-\n\nre damit an einer sachgerechten Verteidigung gehindert.\n\nDem entspricht, daß dem Beschuldigten im Strafverfahren ein Schutz vor Selbstbezichtigungen zusteht. Dazu gehört das in den S§ 136, 163a, 243 Abs. 4 StPO gewährleiste-\n\nte Schweigerecht des Beschuldigten. Auch dieses Prinzip\n\nwürde verletzt, wollte man von dem Beschuldigten zum Zwecke\nseiner Verteidigung gefertigte Unterlagen gegen ihn verwen-\n\nden.\n\nBei den beschlagnahmten und verwerteten Aufzeichnungen\ndes Angeklagten handelt es sich - entgegen der Auffassung\nder Strafkammer und des Generalbundesanwalts - auch in der\nSache um beschlagnahmefreie Verteidigungsunterlagen. Zwar\nist es einem Beschuldigten verwehrt, die Beschlagnahme von\nUnterlagen schon dadurch zu verhindern, daß er diese einfach als Verteidigungsunterlagen bezeichnet oder mit solchen Unterlagen vermischt (Nack in KK 3. Aufl. 8 97\nRdn. 15; Dahs, Meyer Ged.Schr. 61, 70). Andererseits unterliegt er in der Vorbereitung und Konzeption seiner Verteidigung, solange er damit nicht rechtswidrige Taten begeht\noder plant, keinen Beschränkungen. Es ist seine Entscheidung, ob er Anlaß sieht, sich zur Vorbereitung seiner Verteidigung mit bestimmten Umständen schriftlich auseinanderzusetzen, auch wenn sie nur einen mittelbaren Bezug zu den\nihm vorgeworfenen Straftaten haben (BGHR StPO § 97 Verteidigungsunterlagen 2). Auf den Umstand, daß Verteidigungsunterlagen für den Beschuldigten selbst bestimmt und nicht\nals Mitteilungen an den Verteidiger verfaßt sind, kommt es\nnicht an. Entscheidend ist, daß ein Beschuldigter die Unterlagen erkennbar, also für einen Außenstehenden nachvollziehbar, zum Zwecke seiner Verteidigung angefertigt hat\n(BGHR StPO $S 97 Verteidigungsunterlagen 1 und 2; BGH NJW\n1973, 2035, 2036 £.; BGH, Beschluß vom 12. April 1978 - StB\n92/78).\n\nDiesen Anforderungen genügen die Aufzeichnungen des\nAngeklagten. Ihr Inhalt legt es auch für einen Außenstehen-\n\nden nahe, daß sie zur Vorbereitung der Verteidigung konzi-\n\npiert waren. Sie enthalten Darstellungen des Sachverhalts,\nÜberlegungen zu in Betracht kommenden Strafvorschriften und\nzu Möglichkeiten der Strafmilderung. Der ungeordnete Aufbau, das fehlende einheitliche Konzept und die äußere Form\nmögen zwar die Gebrauchstauglichkeit für eine effektive\nVerteidigung beeinträchtigen, sie ändern an dem Charakter\nder Schriftstücke jedoch nichts. Das äußere Bild belegt\nvielmehr, daß sich der Angeklagte mit Verteidigungsmöglichkeiten auseinandergesetzt hat, und zwar so, wie sie ihm gerade in den Kopf kamen oder er über einschlägige Gesetzes-,\n\nKommentar- oder Abhandlungstexte verfügte.\n\nDie Beschlagnahmefreiheit wird nicht im Hinblick darauf ausgeschlossen, daß sich die beschlagnahmten Unterlagen\nim Gewahrsam des Beschuldigten selbst befanden und nicht in\ndem eines nach § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO geschützten Zeugnisverweigerungsberechtigten. Berücksichtigt man das dargestellte Verteidigungsrecht des Beschuldigten, sind sie gerade auch in seinem Gewahrsam geschützt. Dies gilt um so\nmehr, als auch bei Mitteilungen 1i.S.d. § 97 Abs. 1 Nr. 1\nStPO, die für den Verteidiger bestimmt sind, aus dem in\n§ 148 StPO garantierten ungehinderten Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem folgt, daß dem Gewahrsamskriterium des § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO keine entscheidende Bedeutung zukommt (BGH NJW 1982, 2508, insoweit in BGHSt 31, 16\nnicht abgedruckt; BGHR StPO $S 97 Verteidigungsunterlagen 3;\nSchäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. $S 97 Rdn. 57).\n\nDa die Aufzeichnungen des Angeklagten analog $S 97\nAbs. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 MRK, Art. 2 Abs. 1,\nArt. 20 Abs. 3 GG nicht beschlagnahmt werden durften, unterlagen sie einem prozessualen Verwertungsverbot (vgl.\n\nu.a. BGHSt 18, 227, 228; Nack in KK 3. Aufl. S 97 Rdn. 7).\n\nDer hohe Rang des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren verbietet, Verteidigungsunterlagen, die trotz ausdrücklicher Beschwerde gegen die Beschlagnahme in der Hauptverhandlung verlesen wurden, als Beweismittel gegen den Beschuldigten zu verwenden (vgl. BGHSt 34, 39, 52 £.; BGHSt\n42, 372).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Feststellung des zweiaktigen Tatgeschehens auf dem Verfahrensfehler\nberuht. Das Landgericht hat ausdrücklich ausgeführt, \"dies\nalles\" - neben objektiven Beweismitteln der Inhalt der Aufzeichnungen des Angeklagten - \"sind Umstände, die den\nSchluß zulassen, daß die Einlassung des Angeklagten\" zum\nZeitablauf unrichtig ist (UA S. 24). Auch wird die als fehlerhaft gerügte Wahrunterstellung zur Zeitdauer des\nSchleifvorganges nur von der Überzeugungsbildung des Landgerichts aufgrund der \"übrigen Tatsachen\" getragen (UA\nSs. 23).\n\nIm Fall erneuter Feststellung eines zweiaktigen Geschehens mit direktem Tötungsvorsatz wird der neue Tatrichter bedenken können, ob es sich bei einem nur der Intensität nach abgestuften Angriff auf dasselbe Rechtsgut, durch\nden das schon begangene Unrecht lediglich vertieft wird,\ntrotz materiellrechtlich selbständiger Taten bei dem Durchgangsdelikt des Versuchs um eine mitbestrafte Vortat handelt (vgl. Jeschek/Weigend AT 5. Aufl. § 69 II 2 b; Lackner\nStGB 22. Aufl. vor § 52 Rdn. 31, 33; Stree in Schönke/\nSchröder StGB 25. Aufl. Vorbem. vor § 52 Rdn. 119 ££.).\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Strafkammer\nzu den Voraussetzungen des $S 21 StGB im zweiten Akt des\nTatgeschehens und zur Anwendung von Jugend- oder Erwachse-\n\nnenstrafrecht zwei Sachverständige gehört hat, ohne deren\n\nAusführungen hierzu in den Urteilsgründen mitzuteilen und\nsich mit ihnen auseinanderzusetzen. Der Tatrichter ist zwar\nnicht gehindert, von dem Gutachten eines Sachverständigen\nabzuweichen. Dann muß er aber dessen maßgebliche Darlegungen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen (BGHR StPO § 267 I 1 Beweisergebnis 1 und 4).\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-25/3-str-490-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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