{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-02-25_3_StR_362_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-02-25","aktenzeichen":"3 StR 362/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Sind Gegenstand der Anklage Taten, die der Angeklagte teils als Jugendlicher, teils als\nHeranwachsender begangen hat, so findet die Hauptverhandlung auch dann noch unter Ausschluß der\nÖffentlichkeit statt, wenn in ihrem Verlauf das Verfahren wegen der Taten, die er als Jugendlicher\nbegangen hat, nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist (Fortentwicklung von BGHSt 22,\n21).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHS:t: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 338 Nr. 6\nJGG § 48 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Satz 4\n\nSind Gegenstand der Anklage Taten, die der Angeklagte teils als Jugendlicher, teils als\nHeranwachsender begangen hat, so findet die Hauptverhandlung auch dann noch unter Ausschluß der\nÖffentlichkeit statt, wenn in ihrem Verlauf das Verfahren wegen der Taten, die er als Jugendlicher\nbegangen hat, nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist (Fortentwicklung von BGHSt 22,\n21).\n\nBGH, Urteil vom 25. Februar 1998 - 3 StR 362/97 - LG Wup-\n\npertal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 362/97\n\nvom\n\n25. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts\nWuppertal vom 2. April 1997 wird\n\nverworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwölf\nFällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und\n\nihn im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist im wesentlichen aus\nden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nunbegründet.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung des\nÖffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO). Ihr liegt\nfolgender Sachverhalt zugrunde: Dem Angeklagten war in der\nAnklage vorgeworfen worden, zwischen April und Juni 1993\nteilweise als Jugendlicher mit Verantwortungsreife,\nteilweise als Heranwachsender in sechs Fällen gewerbsmäßig\nmit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Am zweiten\nTag der gemäß § 48 JGG nicht öffentlichen Hauptverhandlung\nerhob die Staatsanwaltschaft Nachtragsanklage mit dem\nVorwurf, der Angeklagte habe zwischen Juni und August 1993\nals Heranwachsender in 20 Fällen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet. Diese\nNachtragsanklage wurde in das Verfahren einbezogen, sodann\nwurde das Verfahren wegen der Vorwürfe aus der ersten\nAnklageschrift nach $S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt\nund nur noch über die Vorwürfe aus der Nachtragsanklage\nverhandelt. Anschließend erging in nicht Öffentlicher\nVerhandlung das Urteil. Die Revision meint, die Verhandlung\nhätte nach der Einstellung des Verfahrens wegen der dem\nAngeklagten als Jugendlichem zur Last gelegten Taten\nöffentlich weitergeführt werden müssen, weil ein Beschluß\nnach § 109 Abs. 1 Satz 4 JGG (Ausschluß der Öffentlichkeit\n\nim Interesse des Heranwachsenden) nicht ergangen war.\n\nDie Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Mit der\nBehauptung der Revision, nach dem Beschluß über die\nvorläufige Einstellung sei \"ausschließlich über die in der\nNachtragsanklage vorgeworfenen Taten verhandelt worden\", es\nsei also zumindest dem Angeklagten danach das letzte Wort\n\nerteilt worden, sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen\n\n(s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausreichend vorgetragen. Den\nInhalt von Anklage, Nachtragsanklage und\nEinstellungsbeschluß hatte der Senat von Amts wegen zur\n\nKenntnis zu nehmen.\n\nDie Rüge ist indes unbegründet, da ein Verstoß gegen\ndie Regeln über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht\n\nvorliegt.\n\nIm Verfahren gegen einen zur Tatzeit Jugendlichen ist,\nsofern es sich ausschließlich gegen diesen richtet, die\nVerhandlung einschließlich der Verkündung der\nEntscheidungen nicht Öffentlich (§ 48 Abs. 1 und 3 UJGG).\nDiese Regelung greift nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 22, 21, 25; BGHR JGG $S 48 I\nNichtöffentlichkeit 1) auch dann Platz, wenn dem\nAngeklagten neben Taten in dieser Altersstufe auch Taten\nals Heranwachsendem zur Last liegen. Zur Begründung hat der\nBundesgerichtshof ausgeführt, daß die Tendenz des\nJugendgerichtsgesetzes dahin geht, im Verfahren vor den\nJugendgerichten die Gedanken der Erziehung und des Schutzes\nder Jugend dem Prinzip der Öffentlichkeit der\nHauptverhandlung überzuordnen (BGHSt 22, 21, 25). Dem\njungen Angeklagten soll die bei öffentlicher Verhandlung\nund Verurteilung drohende Bloßstellung mit den daraus\nerwachsenden Nachteilen für seine persönliche, soziale und\nberufliche Entwicklung erspart bleiben (vgl. BGHSt 42, 294,\n296). Dieser Tendenz folgend sind auch die Vorschriften,\ndie im Verfahren gegen zur Tatzeit Heranwachsende (S 109\nAbs. 1 Satz 4 JGG) oder im gemeinsamen Verfahren gegen zur\nTatzeit Jugendliche und Heranwachsende bzw. Erwachsene\n(s 48 Abs. 3 Satz 2 JGG) bei grundsätzlich Öffentlicher\nVerhandlung einen Ausschluß der Öffentlichkeit im Interesse\ndes Angeklagten ermöglichen, weit auszulegen (Eisenberg,\nJGG 7. Aufl. § 109 Rdn. 43 m.w.Nachw.).\n\nDieser Schutzgedanke verliert nicht seine Bedeutung,\n\nwenn das Verfahren, soweit es sich auf die Taten in der\nAltersstufe des Jugendlichen bezieht, in der\nHauptverhandlung nach $S 154 Abs. 2 StPO vorläufig\neingestellt wird. Das Gericht kann, sofern der Verlauf der\nweiteren Verhandlung über diejenigen Tatvorwürfe aus der\nAltersstufe des Heranwachsenden dazu Anlaß gibt, diese\nEinstellung noch während der Hauptverhandlung rückgängig\nmachen und das Verfahren wiederaufnehmen (§ 154 Abs. 4\nStPO). Insoweit ist die Situation anders als bei der\nAbtrennung eines ursprünglich gegen Jugendliche und\nErwachsene geführten Verfahrens (vgl. dazu Eisenberg, JGG\n7. Aufl. § 48 Rdn. 5). Dort scheidet der Jugendliche aus\ndem Prozeßrechtsverhältnis aus, während es hier um eine\nBeschränkung des Verfahrensstoffes unter Aufrechterhaltung\n\ndesselben Prozeßrechtsverhältnisses geht.\n\nZudem behalten die nach § 154 Abs. 2 StPO\nausgeschiedenen Tatvorwürfe ihre Bedeutung auch dann bei,\nwenn nur noch über Taten eines zur Tatzeit heranwachsenden\nAngeklagten zu entscheiden ist: Sie können sowohl bei der\nEntscheidung, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist (S 105\nAbs. 1 JGG), als auch bei der Beurteilung der\nerzieherischen Wirkung einer Rechtsfolge berücksichtigt\nwerden. Voraussetzung ist allerdings, daß das Gericht sie\nprozeßordnungsgemäß festgestellt und den Angeklagten zuvor\nauf diese Möglichkeit hingewiesen hat (vgl.\nKleinkecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 154 a StPO Rdn. 2\n\nm.w.Nachw.).\n\nHinzu kommt, daß der Grundsatz der Öffentlichkeit der\nVerhandlung auch in Verfahren, die allein die Taten eines\nHeranwachsenden betreffen, nur eine dem Interesse des\nHeranwachsenden nachrangige Bedeutung hat (8 109 Abs. 1\nSatz A JGG).\n\nKutzer Blauth Miebach\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-25/3-str-362-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-25/3-str-362-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.284960+00:00"}}