{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-02-25_3_StR_32_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-02-25","aktenzeichen":"3 StR 32/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 32/98 vom\n\n25. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziff. 2 auf dessen Antrag - am 25. Februar 1998 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMönchengladbach vom 12. Juni 1997 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\n\nKindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die\n\nVerletzung materiellen Rechts beanstandet.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch wendet. Die Verfahrensrüge,\nmit der die fehlerhafte Besetzung des Gerichts geltend\n\ngemacht wird, ist unzulässig, weil ausweislich der\n\nSitzungsniederschrift zu Beginn der Hauptverhandlung gemäß\n§ 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO die Besetzung des Gerichts\nbekanntgegeben worden ist, aber ein Besetzungseinwand vom\nAngeklagten entgegen S$S 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO nicht\nerhoben wurde. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nSachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben, da die sehr knappen\nFeststellungen zum Tatgeschehen, die sich mit Ausnahme\ngeringfügiger Ergänzungen in der Wiedergabe des\nAnklagesatzes erschöpfen, den Schuldspruch noch zu tragen\n\nvermögen.\nDer Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.\n\nBei der Wahl des Strafrahmens hat das Landgericht dem\nAngeklagten mildernd sein umfassendes Geständnis zugute\ngehalten sowie den Umstand, daß er bisher unbestraft ist,\ndie Gewaltanwendung unterdurchschnittlich gering war und\ndie Vergewaltigung über das Versuchsstadium nicht\nhinausgelangt ist. Einen minder schweren Fall hat es aber\nnicht angenommen, weil die Intensität der sexuellen\nHandlungen die Schwelle des § 184 c Nr. 1 StGB deutlich\nüberschritten habe und das Mädchen erst neun Jahre alt und\nnoch unberührt war. Vor allem aber hat es auch deshalb\neinen minder schweren Fall verneint, weil der Angeklagte\ndie Abwesenheit der Mutter des Kindes, das ihm anvertraut\ngewesen sei, ausgenutzt habe. Diese Erwägungen finden in\nden Feststellungen keine Stütze. Es ist dem Urteil weder zu\nentnehmen, wie es zu der Tat überhaupt kommen konnte, in\nwelchem Verhältnis der Angeklagte zu dem Kind oder dessen\nMutter stand und aus welchem Grunde und für welchen\nZeitraum die Mutter ihm das Kind anvertraut haben soll.\nEiner näheren Darlegung dieser Umstände hätte es ebenso\nbedurft wie der Feststellung zum Anlaß der Tat, zur\nMotivation des Angeklagten und dazu, ob und gegebenenfalls\nin welchem Umfang Tatfolgen bei dem Kind eingetreten sind.\nFeststellungen hierzu sind zur Bestimmung des Unrechts- und\n\nSchuldgehalts der Tat erforderlich. Die den Schuldspruch\n\ngerade noch tragenden knappen Feststellungen ermöglichen\ndem Senat jedenfalls nicht die Überprüfung, ob die\nStrafzumessung des Landgerichts, insbesondere die Wahl des\nStrafrahmens, frei von Rechtsfehlern ist.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-25/3-str-32-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-25/3-str-32-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.268134+00:00"}}