{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-02-13","aktenzeichen":"3 StR 448/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 448/97 vom\n\n13. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am\n13. Februar 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten\nwird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. November 1996\n\n1. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagte im Fall\nB VI der Urteilsgründe\n(Sprengstoffanschlag auf die\nJustizvollzugsanstalt Weiter-\n\nstadt) verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Feststellung,\ndaß die Schuld der Angeklagten\n\nbesonders schwer wiegt, und\n\nc) soweit die Einziehung einer\nStrickjacke, eines Taschenkalenders 1993 und einer Jogginghose angeordnet worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen\nanderen Strafsenat des Oberlan-\n\ndesgerichts zurückverwiesen;\n\nbezüglich der verbleibenden Fälle\nim Schuldspruch dahingehend geändert und neu gefaßt, daß die Angeklagte\n\na) des Mordes in Tateinheit mit\n\nschwerem Raub,\n\nb) des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit\nmit versuchtem Mord in zwei\nweiteren tateinheitlichen Fällen und mit Herbeiführen einer\n\nSprengstoffexplosion,\n\nc) des versuchten Mordes in zwei\n\ntateinheitlichen Fällen,\n\nalle drei Taten jeweils begangen\nin Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in\nTateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt\nüber eine halbautomatische\n\nSelbstladekurzwaffe, mit deren\n\nunerlaubtem Führen und mit Urkun-\n\ndenfälschung in drei Fällen,\n\nschuldig ist.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt hat die Angeklagte\n1. wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (Tö-\n\ntung des US-GI P. - B III der Urteilsgründe),\n\n- Einzelstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe -\n2.\n\nwegen Mordes in zwei weiteren Fällen in Tateinheit\n\nmit versuchtem Mord in zwei Fällen und Herbeiführen einer\n\nSprengstoffexplosion (Anschlag auf die Rhein-Main-Air-Base\n\n- B IV der Urteilsgründe),\n\n- Einzelstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe -\n\n3. wegen versuchten Mordes in zwei weiteren Fällen\n\n(Attentat auf den damaligen Finanzstaatssekretär\n\nDr. T. und seinen Fahrer - B V der Urteilsgründe),\n\n- Einzelstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe -\n\n4. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in\n\nTateinheit mit Zerstörung von Bauwerken und mit Freiheits-\n\nberaubung (Sprengstoffanschlag auf die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt - B VI der Urteilsgründe),\n\n- Einzelstrafe: 12 Jahre Freiheitsstrafe -\n\n5. Wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt\nüber eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge\nvon nicht mehr als 60 cm und deren unerlaubten Führens in\nTateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen,\n\n- keine Einzelstrafe -\n\nzu 1 bis 5 jeweils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld der Angeklagten\nbesonders schwer ist. Einzelne Gegenstände sind eingezogen\n\nworden.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den\naus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen er-\n\nweist es sich als unbegründet.\n\n1. Mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO beanstandet die Revision die Überzeugungskildung des Tatrichters in den Fällen B III bis VI der Urteilsgründe. Dem\n\nliegt folgendes zugrunde:\n\nDas Oberlandesgericht hat bei der Beweiswürdigung in\ndiesen Fällen jeweils eine sogenannte \"need-to-know-Regel\"\nherangezogen. Diese besage, daß die Führungsmitglieder der\nRAF zwar beschließen, ob und welche Aktionen durchgeführt\nwerden, daß aber \"möglichst\" nur den Mitgliedern des jeweiligen Kommandos die Einzelheiten der Tatausführung (Tatvorbereitung und -durchführung) bekannt sein sollen. Daraus\nfolge, daß Mittäter sei, wer Einzelheiten der Tatausführung\nkenne. Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Oberlandes-\n\ngericht habe seine Überzeugung von ihrer Mittäterschaft\n\nnicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft,\nsondern in allen Fällen seiner Beweisführung diese Regel\nzugrunde gelegt, von deren Existenz es sich alleine dadurch\nüberzeugt habe, daß es ein früheres, in anderer Sache ergangenes Urteil zum Nachweis gerichtsbekannter Tatsachen in\nder Hauptverhandlung verlesen und diese Grundlage seiner\nÜberzeugungsbildung in den Urteilsgründen nicht näher dar-\n\ngelegt habe.\n\nDer Senat läßt in den Fällen B III bis V der Urteilsgründe offen, ob der Tatrichter mit einer zu weit gehenden\nAnnahme gerichtsbekannter Tatsachen § 261 StPO verletzt\nhat; jedenfalls beruht in diesen Fällen die Verurteilung\nder Angeklagten nicht auf einem möglichen Gesetzesverstoß.\nDagegen liegt im Fall B VI der Urteilsgründe die geltend\n\ngemachte Rechtsverletzung vor und führt zur Aufhebung.\n\na) Das Oberlandesgericht hat im Urteil im einzelnen\ndargelegt, daß es in den Fällen B III bis V der Urteilsgründe seine Überzeugung von der Mittäterschaft der Angeklagten jeweils auf eine Reihe belastender Indizien gestützt hat, durch die die mit Tatherrschaft geleisteten\nTatbeiträge der Angeklagten bei jeder Tat belegt werden.\nAuf deren Einbindung in das jeweilige Kommando der RAF nach\nder sogenannten \"need-to-know-Regel\" kommt es in diesen\nFällen deshalb nicht an. So hat es sich in den Fällen B III\nund IV der Urteilsgründe (Mord an dem US-Soldat P.\nund Bombenanschlag auf die Rhein-Main-Air-Base) von der Täterschaft der Angeklagten dadurch überzeugt, daß sie als\nFührungsmitglied der RAF - nachgewiesen durch Bekennerschreiben der RAF und Prozeßerklärungen der Angeklagten sowie durch mehrere Augenzeugen -, das Tatopfer, dessen ID-\n\nCard am nächsten Tag bei dem Bombenanschlag verwendet wer-\n\nden sollte, aus dem Lokal gelockt hat. Dieses Opfer war zuvor von den RAF-Mitgliedern G. und H.\n\nausgekundschaftet worden, wiederum bestätigt durch weitere\n\nZeugenaussagen und Verlesung des Urteils gegen H.\nWeiter hat der Tatrichter (B IV der Urteilsgründe) - belegt\ndurch Augenzeugen und Sachverständigengutachten - festge-\n\nstellt, daß die Angeklagte selbst sowohl das Bomben- als\nauch das Fluchtfahrzeug gekauft und jeweils den Kaufvertrag\neigenhändig unterschrieben hat. Auch im Fall B V der Urteilsgründe (versuchter Mord an Dr. T. und seinem\nFahrer) hat das Oberlandesgericht aufgrund von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten festgestellt, daß es die\nAngeklagte war, die nach Unterschreiben des Vertrages das\nFahrzeug angemietet hat, mit dem die Örtlichkeit ausgekundschaftet, das nach der Tat zur Flucht benutzt und in dem\n\nein erstes Bekennerschreiben der RAF sichergestellt wurde.\n\nDer Senat schließt angesichts der eingehend dargelegten Gesamtwürdigung aller Beweismittel aus, daß die Verurteilung der Angeklagten in diesen Fällen darauf beruht, daß\ndas Tatgericht bei der - untergeordneten - Feststellung,\ndaß die Angeklagte (neben ihrer Führungsrolle innerhalb der\nRAF) ihre Tatbeiträge (auch) als Mitglied des jeweiligen\nKommandos geleistet hat, möglicherweise gegen S 261 StPO\n\nverstoßen hat.\n\nb) Anders verhält es sich jedoch im Fall des Sprengstoffanschlags auf die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt am\n27. März 1993, denn hier kommt der \"need-to-know-Regel\" bei\nder Überzeugungsbildung des Tatrichters ausweislich der Urteilsgründe eine die Überführung der Angeklagten als Mittä-\n\nterin bestimmende Bedeutung zu.\n\nDas Oberlandesgericht hat im Gegensatz zu den vorherigen Fällen keinen die Tatherrschaft der Angeklagten belegenden Tatbeitrag feststellen können. Ihr mittäterschaftliches Handeln ergebe sich aber daraus, daß sie Mitglied des\nKommandos gewesen sei, das den Anschlag geplant, vorbereitet und durchgeführt habe. Das folge aus mehreren Umständen: Im Prozeß habe die Angeklagte erklärt, in Weiterstadt\nhätten sich RAF-Mitglieder stundenlang damit beschäftigt,\nLeute zu evakuieren. Bei der Festnahme der Angeklagten in\nBad Kleinen am 27. Juni 1993 wurden in einer Umhängetasche\nihres Lebensgefährten G. mehrere Schreiben sichergestellt, aus denen eine unmittelbare Tatbeteiligung\nder Angeklagten deutlich werde: So habe nach der Tat die\nMutter der Angeklagten geschrieben, daß sie Angst um sie\ngehabt habe. Die Angeklagte habe geantwortet, die Angstgefühle nach erfolgreicher Durchführung des Anschlages seien\nunbegründet gewesen (\"Stunden nach son ner Aktion brauchste\ndie wirklich nicht zu haben\"), und in einem weiteren Brief\nim Zusammenhang mit dem Anschlag von \"unserer Aktion\" geschrieben. In einem in der Tageszeitung Ende September 1993\nveröffentlichten Leserbrief habe die Angeklagte ausgeführt,\nes sei naiv gewesen, diese Briefe aufzuheben. Daß die Angeklagte Detailwissen über Vorbereitung und Durchführung als\nMittäterin selbst gewonnen und nicht aus Erzählungen ihres\nLebensgefährten G. erfahren habe, schließt der\nTatrichter auch daraus, daß G. andernfalls \"durch die\nPreisgabe von Einzelheiten an einen nicht zum Kommando gehörenden Dritten gegen die 'need-to-know-Regel' verstoßen\n\nhätte\" (UA S. 551).\n\nDer Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit\n\nannehmen, daß das Oberlandesgericht auch ohne Berücksichti-\n\ngung der sogenannten \"need-to-know-Regel\" von der Beteiligung der Angeklagten an dem Kommando und damit als Mittäterin überzeugt gewesen wäre. Offenbleiben kann, ob durch die\nVerlesung des Urteils gegen H. in der Hauptverhandlung die sogenannte \"Regel\" gerichtskundig wurde. Denn Beweisregeln dieser Art kennt die Strafprozeßordnung nicht.\nVielmehr muß die Schuld eines Angeklagten individuell aufgrund der gegen ihn erhobenen Beweise gegebenenfalls in\nVerbindung mit offenkundigen Tatsachen festgestellt werden.\nZudem hat von einer solchen Handhabung bei der RAF - von\nden RAF-Mitgliedern Mo. und M. inhaltlich bestätigt - das bereits im Juli 1984 festgenommene RAF-Mitglied\nPo. in dem genannten Urteil gegen H. berichtet. Das\nbesagt indes nichts zu der Handhabung bei einem Kommandounternehmen im Jahre 1993, das von Mitgliedern einer personell und strukturell geänderten RAF mit seit 1992 grundlegend veränderter Zielsetzung durchgeführt wurde. Hinzu\nkommt der Vorbehalt, daß \"möglichst\" nur den Kommandomitgliedern Einzelheiten der Tatausführung bekannt sein sollten, also schon nach der sogenannten \"Regel\" in Einzelfällen abgewichen wurde. Weil die Angeklagte mit ihrem Lebensgefährten G. gemeinsam in der Illegalität lebte\nund zwischen beiden starke persönliche Bindungen bestanden,\nliegt ein Abweichen nicht fern. Dafür kann auch der Brief\nder Mutter an die Angeklagte sprechen, dem entnommen werden\nkann, daß Familienangehörige von der Tatausführung wußten,\n\nohne RAF-Mitglied zu sein.\n\nc) Das Urteil war daher im Falle B VI im Schuld- und\nStrafausspruch (12 Jahre Freiheitsstrafe) und damit auch im\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ausspruch\n\nüber die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld\n\naufzuheben. Insoweit hat das Oberlandesgericht ausdrücklich\nauf die zusammenfassende Würdigung aller Straftaten abge-\n\nstellt.\n\n2. Soweit die Revision die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen B III bis V der Urteilsgründe und bezüglich der Verurteilung wegen weiterer Straftaten beanstandet, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist aber der\n\nSchuldspruch in diesen Fällen zu ändern und neu zu fassen:\n\nDas Dauerdelikt des § 129 a StGB steht mit den Taten\nB III - B V der Urteilsgründe in Tateinheit. Durch deren\nAburteilung werden auch die Tatbestände der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und\ndie hierzu in Idealkonkurrenz stehenden Vergehen nach dem\nWaffengesetz und den (die Fälle B IV und V betreffenden)\nUrkundenfälschungen mitabgeurteilt; letztere stellen somit\nkeine rechtlich selbständigen Straftaten dar (vgl. BGH bei\nHoltz MDR 1982, 969 m.w.Nachw.). § 265 StPO steht nicht\nentgegen. Das Oberlandesgericht hat für dieses zu Unrecht\nals selbständige Straftat gewertete Verhalten keine Einzel-\n\nstrafe festgesetzt.\n\n3. Aufzuheben ist auch die Einziehungsanordnung in dem\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang. Eine rechtliche Grundlage für die Einziehung der genannten Gegenstände\n\nist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-13/3-str-448-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-13/3-str-448-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.733111+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-02-13/3-str-448-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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