{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-02-11_3_StR_646_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-02-11","aktenzeichen":"3 StR 646/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 646/97 vom\n\n11. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen\nden Beschluß des Landgerichts Leipzig\nvom 22. September 1997, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Leipzig vom 17. Juli\n1997 als unzulässig verworfen worden\nist, wird auf seine Kosten als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat zum Antrag des Angeklagten\n\nunter anderem ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts\nLeipzig vom 17. Juli 1997 durch seinen Wahlverteidiger\nform- und fristgerecht am 22. Juli 1997 Revision eingelegt,\nwobei der maßgebliche Schriftsatz von einem Vertreter des\nVerteidigers unterzeichnet worden ist (Bl. 182 d.A.); letzteres war im Hinblick auf die dem Verteidiger gegebene Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmacht (Bl. 240 d.A.)\nrechtlich möglich. Das Urteil ist dem Verteidiger am\n16. August 1997 zugestellt worden (Bl. 208, 208a d.A.);\ndiese Zustellung ist wirksam, weil der Verteidiger zu deren\nEntgegennahme gleichfalls ermächtigt war (Bl. 240 d.A.),\n\nwobei es unerheblich ist, daß die das belegende Vollmachts-\n\nurkunde erst nach der Zustellung zu den Akten gelangt ist\n(BGH NStZ 1997, 293). Das Landgericht hat die Revision mit\nBeschluß vom 22. September 1997 nach § 346 Abs. 1 StPO als\nunzulässig verworfen, weil bis dahin die Revisionsamträge\nnicht angebracht worden waren (Bl. 209/210 d.A.). Gegen\ndiesen, dem Verteidiger am 2. Oktober 1997 wirksam zugestellten (Bl. 211, 2lla d.A.) Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem am 7. Oktober 1997 beim Landgericht\neingekommenen Schreiben vom 5. Oktober 1997 (Bl. 215, 216\nd.A.), das der Sache nach einen Antrag auf die Entscheidung\n\ndes Revisionsgerichts (S 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) darstellt.\n\nDieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet, weil der\nBeschluß vom 22. September 1997 rechtlich einwandfrei ist.\nSoweit der Angeklagte in seiner Eingabe vom 5. Oktober 1997\ngeltend macht, ihn treffe an der Versäumung der Frist des\n\n§ 345 Abs. 1 StPO kein Verschulden, liegt schon deswegen\n\nkein zulässiger Wiedereinsetzungsamtrag vor, weil die versäumte Handlung (nämlich formgerecht gestellte Revisionsan-\n\nträge und deren Begründung) bis heute nicht nachgeholt ist\n(§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) .\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-11/3-str-646-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-11/3-str-646-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.626480+00:00"}}