{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-02-11_3_StR_624_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-02-11","aktenzeichen":"3 StR 624/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n3 StR 624/97\n\nvom\n\n11. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 11. Februar 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kleve vom 6. August 1997 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten\nführt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im übrigen hat\ndie Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwe-\n\nrenden Rechtsfehler ergeben.\n\nDie Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur bei solchen\nPersonen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und\nnicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21\nStGB hervorgerufen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27; BGHR\nStGB § 63 Zustand 18). Dies ist den bisherigen Feststellun-\n\ngen des Landgerichts nicht zu entnehmen. Danach beruhte die\nerheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vielmehr auf dem Zusammenwirken von dessen beginnender\nDemenz (einer krankhaften seelischen Störung) mit dem zur\nTatzeit vorliegenden mittelschweren Rausch. In solchen Fällen ist § 63 StGB nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter\nWeise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 18; BGH, Beschl. vom 22. Oktober 1997 - 2 StR 485/97\n- jeweils m.w.Nachw.). Hinreichende Anhaltspunkte hierfür\n\nlassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.\n\nDer Senat verweist die Sache zu erneuter Prüfung zurück, da nicht auszuschließen ist, daß entsprechende, die\nUnterbringung rechtfertigende Umstände noch festgestellt\n\nwerden können.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-11/3-str-624-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-11/3-str-624-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.609134+00:00"}}