{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-02-11_3_StR_546_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-02-11","aktenzeichen":"3 StR 546/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 546/97\n\nvom\n\n11. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungs-\n\nmittelgesetz\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Januar 1997, soweit es den Angeklagten N. betrifft, mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (ca. 647 Gramm Heroingemisch) in die Bundesrepublik eingeführt zu haben. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision\nerstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen bedingt vorsätzlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zumindest wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln. Das Rechtsmittel hat Er-\n\nfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte am 15. November 1995 als Rauschgiftkurier zwischen\ndem in Burundi tätigen H. und dem in Mönchengladbach tätigen Na. (beide sind inzwischen rechtskräftig\n\nwegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden) auf dem\n\nLuftweg mit einem Koffer in Düsseldorf ein und teilte seine\nAnkunft und seinen Aufenthalt in einem Hotel telefonisch\ndem Na. mit. Dieser suchte den Angeklagten auf. Beim\nVerlassen des Hotels wurden beide festgenommen. In dem verschlossenen Koffer, den zu diesem Zeitpunt Na. in der\nHand hatte, wurde das Betäubungsmittel gefunden. Der Angeklagte hat bestritten, von dem Heroin Kenntnis gehabt zu\nhaben. Nach seiner Einlassung habe er die Bundesrepublik\nu.a. wegen eines mit H. geschlossenen Geschäfts\nüber Personenkraftwagen aufgesucht und dabei auf Bitten des\nH. einen Koffer mitgenommen, in dem sich nach den\nAngaben H.'s. Gold befand. Diesen Koffer habe er (ohne Präsentation gegenüber Zollbehörden) unmittelbar an Na.\n\nweitergeben sollen.\n\nDas Landgericht konnte dem Angeklagten nicht widerlegen, daß er von dem Heroin nichts wußte. Das ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist\nSache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Prüfung\nbeschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der\nFall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder\nlückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Solche Fehler liegen hier, soweit dem Angeklagten vorsätzliches Handeln zur Last lag, nicht vor. Dies\ngilt angesichts der von der Strafkammer festgestellten Indizien (Vermögenssituation des Angeklagten, Bezahlung der\nReise aus eigenen Mitteln, Täuschung des Angeklagten über\ndie Modalitäten der Pkw-Ausfuhr) auch bezüglich eines nur\n\nbedingt vorsätzlichen Handelns.\n\nDas Landgericht hätte aufgrund seiner Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung der Tat (vgl. BGH NStZ 1983, 174,\n175) aber auch prüfen müssen, ob sich der Angeklagte nicht\njedenfalls (vgl. BGHSt 17, 210) der fahrlässigen Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 4 BtMG schuldig gemacht hat. Dies hat es ausweislich der Urteilsgründe nicht\ngetan. Anlaß dazu hätte bestanden, denn das Landgericht hat\nfestgestellt, daß der Angeklagte durchaus meinte, mit dem\nihm von H. angesonnenen Goldtransport etwas Ungesetzliches zu tun (UA S. 39). Dabei ist es unerheblich, daß\ndiese Feststellung innerhalb des Urteils in den Erwägungen\n\nzur Entschädigungsentscheidung getroffen worden ist.\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-11/3-str-546-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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