{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-02-04_3_StR_689_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-02-04","aktenzeichen":"3 StR 689/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 689/97 vom\n\n4. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Chemnitz\n\nvom 10. September 1997 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Auslagen der Staatskasse und die\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse\n\nauferlegt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nRechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung schuldig gesprochen, ihn zur Bewährung verurteilt,\ndie Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt und für den\nFall der Nichtbewährung eine Freiheitsstrafe von sechs Mo-\n\nnaten angedroht.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die subjektiven Voraussetzungen einer\nBeihilfe zu einer direkt vorsätzlich begangenen Rechtsbeugung und zur vorsätzlich begangenen Freiheitsberaubung\n\nnicht hinreichend festgestellt sind.\n\n1. Der Angeklagte, der 1985 in der ehemaligen DDR\nKreisstaatsanwalt in M. war, erhob gegen die in Untersuchungshaft einsitzenden Brüder Ewald und Robert\nR. am 23. September 1985 Anklage wegen des Vorwurfs\nder Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gemäß S$S 214\nAbs. 1 StGB-DDR und beantragte, die Fortdauer der Haft zu\n\nbeschließen.\n\na) Die Brüder R. ‚ die seit den sechziger Jahren\nin ständige Auseinandersetzungen mit den DDR-Behörden verwickelt waren, weil sie es abgelehnt hatten, ihre Ackerflächen in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft\neinzubringen, hatten 1982 Ausreiseanträge gestellt. Als ihnen im November 1982 angekündigt wurde, daß die Anträge zurückgewiesen würden, gaben sie jeweils ihren Personalausweis bei der Abteilung Inneres der Polizeibehörde ab und\nerklärten, nicht mehr Bürger der DDR sein zu wollen. Obwohl\ndie Personalausweisordnung der DDR vorschrieb, daß jede\nPerson, die in der DDR ihren Wohnsitz hatte, mit vollendetem vierzehnten Lebensjahr im Besitz eines gültigen Personalausweises sein und diesen ständig bei sich tragen mußte,\nverweigerten beide die Rücknahme ihrer Ausweise. Gegen die\nBrüder R. wurden deshalb Ordnungswidrigkeitsverfahren\neingeleitet und gegen jeden von ihnen ein Ordnungsgeld von\n50 M/DDR verhängt, das bei Robert R. im Wege der Pfändung beigetrieben wurde, während gegen Ewald R. keine\nVollstreckung erfolgte. Beide Brüder verweigerten trotz des\nOrdnungswidrigkeitenverfahrens und trotz mehrerer Aussprachen und Belehrungen durch Mitarbeiter der Meldebehörden\nauch in der Folgezeit die Rücknahme der Ausweise. Ewald\nR. nahm allerdings im April 1983 seinen Ausweis zu-\n\nrück, nachdem er wegen eines Vergehens nach § 214 Abs. 1\n\nStGB-DDR zur Bewährung verurteilt worden war, weil er bei\nder Abteilung Inneres geäußert hatte, er werde demnächst in\ndie BRD reisen, um sich medizinisch behandeln zu lassen.\nDiese Verurteilung wurde jedoch aus ungeklärten Gründen\nnicht in das Strafregister eingetragen und war dem Angeklagten bei seiner Anklageerhebung sowie dem Kreisgericht\nbei der Urteilsverhängung nicht bekannt. Ewald R.\n\nstellte im November 1983 einen neuen Ausreiseantrag und\nsandte seinen Personalausweis an den Staatsrat der DDR. Im\nJahre 1984 bis Anfang 1985 versuchten die Brüder R.\nmehrfach, in Berlin in die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, wurden jedoch jedes Mal\nbei Personkontrollen vor dem Gebäude aufgegriffen und wegen\nihres fehlenden Ausweises vorübergehend festgehalten. Während die DDR-Behörden 1983 mehrfach vergeblich versucht\nhatten, auch Robert R. zur Rücknahme seines Personalausweises zu veranlassen, unterblieben in der Folgezeit\nderartige Versuche bis zum 17. Juli 1985. An diesem Tag\nwurden Ewald und Robert R. von Angehörigen des MfS aus\nihren Wohnungen geholt und dem Polizeikreisamt M.\nzugeführt. Dort wurden sie getrennt nochmals belehrt, und,\nals sie sich auch jetzt mit der Begründung, sie seien Staatenlose, weigerten, ihre Ausweise wieder an sich zu nehmen,\n\nwurden beide verhaftet.\n\nb) Die Ereignisse vom 17. Juli 1985 im Polizeikreisamt\nM. waren Gegenstand der vom Angeklagten erhobenen\nAnklage vom 23. September 1985 und des Urteils des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt vom 16. Oktober 1985, durch das\nEwald und Robert R. jeweils wegen eines Vergehens nach\n§ 214 Abs. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr verurteilt wurden. Das Urteil entsprach dem Schuld-\n\nspruch und der Strafhöhe nach dem Antrag des Angeklagten,\nder als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der\nHauptverhandlung teilgenommen hatte. Die Brüder R. be-\n\nfanden sich bis zum 14. Mai 1986 in Haft.\n\n2. Das Landgericht hat die Subsumtion der Vorgänge vom\n17. Juli 1985 unter die zweite Alternative der Vorschrift\ndes $S 214 Abs. 1 StGB-DDR, wonach sich derjenige der Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit schuldig macht, der in\neiner die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise eine Mißachtung der Gesetze bekundet, als sich zwar an der Grenze\nzur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung erachtet (vgl. Komm. z. StGB-DDR\n3. Aufl. § 214 ziff. 4). Die Verurteilung der Brüder\nR. durch das Kreisgericht hat es aber im Hinblick auf\nein unerträgliches Verhältnis zwischen den verhängten Strafen und dem abgeurteilten Geschehen vom 17. Juli 1985 als\ndirekt vorsätzlich begangene Rechtsbeugung in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung gewertet, zu der der Angeklagte in\nKenntnis der tatsächlichen Umstände und der zulässigen\nrechtlichen Würdigung auch vorsätzlich Beihilfe geleistet\n\nhat. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht wollte sich ersichtlich an den von der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der\nDDR wegen Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts orientieren. Es hat dabei jedoch die Besonderheiten\ndes Falles nicht bedacht. Die beharrliche Weigerung der\nBrüder R. betraf eine im Verordnungswege festgelegte\nPflicht, die jedem Bürger der DDR oblag und auch in freiheitlichen Rechtsordnungen im allgemeinen nicht unüblich\n\nist. Mit ihrem Ausreisebegehren stand die Weigerung, die\n\nPersonalausweise wieder an sich zu nehmen, in einem allenfalls losen Zusammenhang. Beide Brüder wurden zudem wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg über ihre\nPflichten behördlich belehrt und zur Rücknahme ihrer Ausweispapiere aufgefordert. Diese - maßvollen - Bemühungen\nder DDR-Behörden sind ebenso ohne Erfolg geblieben, wie ein\n1982 durchgeführtes Ordnungswidrigkeitenverfahren. Bei dieser Sachlage ist schon die Auffassung des Landgerichts bedenklich, es habe sich - auch aus der Sicht der DDR-Behörden und des Angeklagten - allenfalls um einen Bagatellfall eines unter § 214 Abs. 1 StGB-DDR zu subsumieren-\n\nden Verhaltens gehandelt.\n\nDie Umstände des Falles weisen Besonderheiten auf, die\nes selbst in den von der Rechtsprechung anerkannten Bagatellfällen der Dokumentation des eigenen Ausreisewunsches\netwa durch Verwendung von Symbolen rechtfertigen können,\nZweifel am Bestehen eines direkten Rechtsbeugungsvorsatzes\ndes Richters oder des Staatsanwalts zu begründen, auch wenn\nwegen eines Vergehens nach § 214 Abs. 1 StGB-DDR auf eine\nunbedingte Freiheitsstrafe erkannt worden ist. Als solche\nden Tatvorwurf des § 214 Abs. 1 StGB-DDR erschwerende Umstände, die Zweifel an der subjektiven Seite einer Rechtsbeugung bzw. der vorsätzlichen Beihilfe hierzu rechtfertigen können, kommen namentlich unmißverständliche Vorwarnung\ndurch die DDR-Behörden und einschlägige Vorahndungen in Betracht (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17; BGH, Urteile vom\n21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 5 StR 309/97; BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97). Solche, den\nTatvorwurf des § 214 Abs. 1 StGB erschwerenden Umstände\nsind für beide Brüder R. gegeben. Das hat das Landge-\n\nricht bei der Prüfung der direkt vorsätzlich begangenen\n\nRechtsbeugung durch das Kreisgericht und der damit tateinheitlich verbundenen Freiheitsberaubung, zu der der Angeklagte durch Anklageerhebung und Antragstellung in der\nHauptverhandlung vorsätzlich Beihilfe geleistet haben soll,\nersichtlich nicht bedacht. Das Urteil ist deshalb aufzuhe-\n\nben.\n\nDa der Senat ausschließt, daß weitere Feststellungen\ngetroffen werden können, hat er gemäß § 354 Abs. 1 StPO den\n\nAngeklagten selbst freigesprochen.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-04/3-str-689-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-04/3-str-689-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.657271+00:00"}}