{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-02-04_3_StR_391_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-02-04","aktenzeichen":"3 StR 391/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 391/97 vom\n\n4. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts\n\neines verbotenen Vereins\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 14. März 1997 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach der Entscheidungsformel wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot, ausweislich der Urteilsgründe und\nder Bezeichnung der angewendeten Vorschrift tatsächlich wegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines\nVereins entgegen einem vollziehbaren Verbot gemäß S 20\nAbs. 1 Nr. 3 VereinsG zu einer zur Bewährung ausgesetzten\nFreiheitsstrafe verurteilt und eine größere Zahl Schriften\nsowie Propagandamaterial eingezogen. Auf die Revision des\n\nAngeklagten ist das Urteil auf die Sachrüge hin aufzuheben.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte aufgrund\nBeschlusses der Mitgliederversammlung vom 27. November 1994\nVorstandsmitglied des Vereins \"Volkskulturhaus e.V. (Halk\n\nKültür Evi)\" in D. . Bei einer Durchsuchung der Ver-\n\neinsräume am 9. Januar 1996 wurden Schriften und Propagandamaterial der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) und - jedenfalls dem Namen nach - der Devrimci Sol\n(Revolutionäre Linke) gefunden. Das Landgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied eines erlaubten Vereins die ihm bekannte\nverbotene Tätigkeit der \"Devrimci Sol/DHKP-C\" im Großraum\nDortmund organisierte und förderte. Es nimmt an, daß die\nDHKP-C \"(teil-)Jidentisch\" mit dem durch Verfügung des Bundesinnenministers vom 27. Januar 1983 verbotenen Verein Devrimci Sol sei. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nDem Senat ist durch Beschwerden in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wegen des Verdachts der\nBildung einer terroristischen Vereinigung folgender Bericht\n\ndes Bundeskriminalamts vom 9. Oktober 1997 bekannt:\n\nDie \"Devrimci Sol\", Kurzbezeichnung \"Dev Sol\", ist eine im Jahre 1978 in der Türkei gegründete terroristisch-linksextremistische Organisation, die insbesondere das Ziel verfolgt, einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine kommu -\nnistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Nach gewalttätigen Ausschreitungen in der Bundesrepublik\nDeutschland im Jahre 1982 verbot der Bundesminister\ndes Innern durch Verfügung vom 27.1.1983, bestandskräftig seit 1989, die auch im Inland tätige \"Devrimci\nSol\" einschließlich ihrer Teilorganisation, weil sie\nöffentlich Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Zie-\n\nle befürwortete.\n\nIm Jahre 1992 spaltete sich die \"Devrimci Sol\" in zwei\nkonkurrierende und sich gewaltsam bekämpfende Flügel,\ndie nach ihren jeweiligen Führungsfunktionären Dursus\nKaratas und dem im März 1995 in der Türkei von Sicherheitskräften erschossenen Bedri Yagan als \"Karatas\"-\nund \"Yagan-Flügel\" bezeichnet werden. Im Oktober 1994\ngab der \"Karatas-Flügel\" bekannt, fortan den \"revolutionären Kampf\" unter der Bezeichnung \"DHKP-C\" zu führen, während sich der \"Yagan-Flügel\" - in Anknüpfung\nan den Ursprungsnamen der \"Devrimci Sol\" - seit September 1994 als \"THKP/C-Devrimci Sol\" zunehmend als\n\"Dev Sol\" bezeichnet. Beide Flügel nehmen für sich in\nAnspruch, die verbotene Organisation \"Devrimci Sol\" zu\n\nrepräsentieren.\n\nDem entsprechen auch die Feststellungen des Landgerichts. Ausweislich des genannten Berichts wurde die Satzung der DHKP-C am 30. März 1994 vermutlich in Syrien beschlossen; nach einem der sichergestellten Flugblätter hat\nan diesem Tage der Parteigründungskongreß der DHKP-C statt-\n\ngefunden.\n\nDaraus ergibt sich, daß sich die 1983 verbotene\nDevrimci Sol in zwei sich bekämpfende Flügel gespalten,\nalso nicht kontinuierlich fortbestanden hat. Der Umstand,\ndaß nach eigenen Angaben der DHKP-C ein Parteigründungskongreß durchgeführt wurde und der DHKP-C am 30. März 1994 eine Satzung gegeben worden ist, spricht dafür, daß neue Organisationsstrukturen geschaffen wurden. Danach fehlt es an\nhinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß es sich bei dem einen der nach der Spaltung bestehenden Flügel - der DHKP-C -\n\num die verbotene Devrimci Sol handelt.\n\nVoraussetzung für die Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden ist, daß der organisatorische\nZusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und\ndie die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wird\n(vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 84\nRdn. 12). Zwar wird die Organisationsidentität nicht dadurch beseitigt, daß die Vereinigung nur einen neuen Namen\nannimmt. Erforderlich ist aber stets, daß die organisatorische Verbundenheit des verbotenen Vereins fortbesteht (vgl.\nLaufhütte in LK 11. Aufl. § 84 Rdn. 6), daß der organisatorische Apparat und seine Träger im wesentlichen dieselben\ngeblieben sind (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. $S 84 Rdn. 4).\nNach einer Spaltung in zwei konkurrierende Vereine kann ohne Feststellungen zur personellen und organisatorischen\nIdentität und zur Kontinuität der Sachelemente nicht angenommen werden, daß ausnahmsweise doch der eine Flügel mit\ndem verbotenen Ursprungsverein identisch ist. Die Aufspaltung einer verbotenen Vereinigung wie hier der Devrimci Sol\nin einen \"Yagan-Flügel\" und einen \"Karatas-Flügel\" kann\nsich nämlich auch in der Gestalt von Neugründungen vollziehen (vgl. BGH NStzZ 1997, 603; ferner den Hinweis auf einen\n\"Parteikongreß des Karatas-Flügels\" bei Rosemann, Kriminalistik 1996, 795). In einem solchen Fall kann der abgespaltene \"Flügel\" auch eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung sein (§ 8 Abs. 1 VereinsG), auf die sich\ndas Vereinsverbot formal nicht erstreckt und deren Unterstützung nach § 20 VereinsG - anders als im Falle des § 129\nAbs. 1 und des § 129 a Abs. 3 StGB - nur unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, daß die Verbotsbehörde eine\nvollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat. Um der Gefahr zu begegnen, daß das\n\nden vereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber auch den\n\n- hier nicht anwendbaren - Strafnormen der SS 84, 85, § 6 StGB zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip\ndurch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität\nausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer Abgrenzung\nzwischen einer mit der verbotenen Organisation \"(teil)identischen\" Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich\ngleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965,\n§ 8 VereinsG Rdn. 3; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 VereinsG Rdn. 3, 6). Gegen eine Identität der verbotenen Devrimci Sol mit der DHKP-C spricht im\nübrigen, daß, soweit dem Senat bekannt geworden ist, sich\ndie Gruppierungen in Deutschland in der Zeit von 1983 bis\n1993 erkennbar nicht betätigt haben. Die Aussage auf einem\nder DHKP-C-Faltblätter, Devrimci Sol habe auf dem Parteigründungskongreß am 30. März 1994 den Namen DHKP-C angenommen, was durch die Losung \"Devrimci Sol ist DHKP-C, DHKP-C\nist Devrimci Sol\" verstärkt wird, ist ersichtlich als Bekräftigung des alleinigen Repräsentationsanspruchs in Ab-\n\ngrenzung zur THKP/C zu verstehen.\n\nEin Freispruch des Angeklagten durch den Senat kommt\nnicht in Betracht. Denn er kann nicht abschließend befinden, ob - einschließlich der gebotenen Darlegungen zur subjektiven Tatseite - Feststellungen zu der nicht naheliegenden Identität beider Vereine ausgeschlossen sind. Auch bedarf es der genauen Feststellung, ob es sich bei den in\nziffer 8 der Einziehungsliste aufgeführten Fahnen \"mit dem\nSymbol der Dev Sol\", den nach Ziffer 15 einzuziehenden\n\"Propagandaheften der Dev Sol\" und den in Ziffer 19 aufgeführten \"Plakaten der Dev Sol\" um solche des 1983 verbote-\n\nnen Vereins oder der mit diesem wohl nicht identischen\n\nDHKP-C handelt. Entsprechendes gilt, soweit in den Ziffern\n2, 4 und 10 der Einziehungsliste neben dem Namen DHKP-C\nauch die Bezeichnung \"Dev Sol\" erwähnt ist. Dabei ist zu\nbeachten, daß auch der \"Yagan-Flügel\" unter der alten Orga-\n\nnisationsbezeichnung \"Dev Sol\" firmiert.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-04/3-str-391-97","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-04/3-str-391-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.636131+00:00"}}