{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-02-04_3_StR_269_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-02-04","aktenzeichen":"3 StR 269/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 269/97 vom\n\n4. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts\n\neines verbotenen Vereins\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Fe-\n\nbruar 1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1996 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten gemäß S 20 Abs. 1\nNr. 3 VereinsG wegen Unterstützung des organisatorischen\nZusammenhalts eines Vereins entgegen einem vollziehbaren\nVerbot zu Geldstrafen verurteilt sowie Plakate und Plakatiermaterial eingezogen. Das Urteil ist auf die mit den Re-\n\nvisionen der Angeklagten erhobene Sachrüge hin aufzuheben.\n\nNach den Feststellungen klebten die Angeklagten am\n5. November 1994 in Darmstadt Plakate der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front), auf denen ein bewaffneter Kämpfer und eine Fahne mit dem Symbol der Devrimci\nSol (Revolutionäre Linke) und einem Schriftzug der DHKP-C\nzu sehen ist. Das Landgericht nimmt an, daß die DHKP-C mit\ndem durch Verfügung des Bundesinnenministers vom 27. Januar\n1983 verbotenen Verein Devrimci Sol identisch sei. Nachdem\n\nsich der \"Yagan-Flügel\" von der Devrimci Sol abgespalten\n\nhabe, habe sich diese in DHKP-C umbenannt. Das hält auf der\nbisherigen unzureichenden Beweisgrundlage zur personellen\nund organisatorischen Identität und zur Kontinuität der\n\nSachelemente rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDem Senat ist durch Beschwerden in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wegen des Verdachts der\nBildung einer terroristischen Vereinigung folgender Bericht\n\ndes Bundeskriminalamts vom 9. Oktober 1997 bekannt:\n\nDie \"Devrimci Sol\", Kurzbezeichnung \"Dev Sol\", ist eine im Jahre 1978 in der Türkei gegründete terroristisch-linksextremistische Organisation, die insbesondere das Ziel verfolgt, einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine kommu -\nnistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Nach gewalttätigen Ausschreitungen in der Bundesrepublik\nDeutschland im Jahre 1982 verbot der Bundesminister\ndes Innern durch Verfügung vom 27.1.1983, bestandskräftig seit 1989, die auch im Inland tätige \"Devrimci\nSol\" einschließlich ihrer Teilorganisation, weil sie\nöffentlich Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Zie-\n\nle befürwortete.\n\nIm Jahre 1992 spaltete sich die \"Devrimci Sol\" in zwei\nkonkurrierende und sich gewaltsam bekämpfende Flügel,\ndie nach ihren jeweiligen Führungsfunktionären Dursus\nKaratas und dem im März 1995 in der Türkei von Sicherheitskräften erschossenen Bedri Yagan als \"Karatas\"-\nund \"Yagan-Flügel\" bezeichnet werden. Im Oktober 1994\ngab der \"Karatas-Flügel\" bekannt, fortan den \"revolutionären Kampf\" unter der Bezeichnung \"DHKP-C\" zu füh-\n\nren, während sich der \"Yagan-Flügel\" - in Anknüpfung\n\nan den Ursprungsnamen der \"Devrimci Sol\" - seit September 1994 als \"THKP/C-Devrimci Sol\" zunehmend als\n\"Dev Sol\" bezeichnet. Beide Flügel nehmen für sich in\nAnspruch, die verbotene Organisation \"Devrimci Sol\" zu\n\nrepräsentieren.\n\nDem entsprechen auch die Feststellungen des Landgerichts Dortmund in den dem Senat vorliegenden Revisionsverfahren 3 StR 390 und 391/97. Ausweislich des genannten Berichts wurde die Satzung der DHKP-C am 30. März 1994 vermutlich in Syrien beschlossen; nach einem der im Verfahren\nvor dem Landgericht Dortmund sichergestellten Flugblätter\nhat an diesem Tage der Parteigründungskongreß der DHKP-C\n\nstattgefunden.\n\nDaraus ergibt sich, daß sich die 1983 verbotene\nDevrimci Sol in zwei sich bekämpfende Flügel gespalten,\nalso nicht kontinuierlich fortbestanden hat. Der Umstand,\ndaß nach eigenen Angaben der DHKP-C ein Parteigründungskongreß durchgeführt wurde und der DHKP-C am 30. März 1994 eine Satzung gegeben worden ist, spricht dafür, daß neue Organisationsstrukturen geschaffen wurden. Danach fehlt es an\nhinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß es sich bei dem einen der nach der Spaltung bestehenden Flügel - der DHKP-C -\n\num die verbotene Devrimci Sol handelt.\n\nVoraussetzung für die Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden ist, daß der organisatorische\nZusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und\ndie die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wird\n(vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 84\nRdn. 12). Zwar wird die Organisationsidentität nicht da-\n\ndurch beseitigt, daß die Vereinigung nur einen neuen Namen\n\nannimmt. Erforderlich ist aber stets, daß die organisatorische Verbundenheit des verbotenen Vereins fortbesteht (vgl.\nLaufhütte in LK 11. Aufl. § 84 Rdn. 6), daß der organisatorische Apparat und seine Träger im wesentlichen dieselben\ngeblieben sind (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. $S 84 Rdn. 4).\nNach einer Spaltung in zwei konkurrierende Vereine kann ohne Feststellungen zur personellen und organisatorischen\nIdentität und zur Kontinuität der Sachelemente nicht angenommen werden, daß ausnahmsweise doch der eine Flügel mit\ndem verbotenen Ursprungsverein identisch ist. Die Aufspaltung einer verbotenen Vereinigung wie hier der Devrimci Sol\nin einen \"Yagan-Flügel\" und einen \"Karatas-Flügel\" kann\nsich nämlich auch in der Gestalt von Neugründungen vollziehen (vgl. BGH NStzZ 1997, 603; ferner den Hinweis auf einen\n\"Parteikongreß des Karatas-Flügels\" bei Rosemann, Kriminalistik 1996, 795). In einem solchen Fall kann der abgespaltene \"Flügel\" auch eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung sein (§ 8 Abs. 1 VereinsG), auf die sich\ndas Vereinsverbot formal nicht erstreckt und deren Unterstützung nach § 20 VereinsG - anders als im Falle des § 129\nAbs. 1 und des § 129 a Abs. 3 StGB - nur unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, daß die Verbotsbehörde eine\nvollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat. Um der Gefahr zu begegnen, daß das\nden vereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber auch den\n\n- hier nicht anwendbaren - Strafnormen der SS 84, 85, § 6 StGB zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip\ndurch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität\nausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer Abgrenzung\nzwischen einer mit der verbotenen Organisation (teil)identischen Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich\n\ngleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzor-\n\nganisation (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965,\n§ 8 VereinsG Rdn. 3; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 VereinsG Rdn. 3, 6). Gegen eine Identität der verbotenen Devrimci Sol mit der DHKP-C spricht im\nübrigen, daß, soweit dem Senat bekannt geworden ist, sich\ndie Gruppierungen in Deutschland in der Zeit von 1983 bis\n1993 erkennbar nicht betätigt haben. Die Aussage auf einem\nder DHKP-C-Faltblätter, Devrimci Sol habe auf dem Parteigründungskongreß am 30. März 1994 den Namen DHKP-C angenommen, was durch die Losung \"Devrimci Sol ist DHKP-C, DHKP-C\nist Devrimci Sol\" verstärkt wird, ist ersichtlich als Bekräftigung des alleinigen Repräsentationsanspruchs in Ab-\n\ngrenzung zur THKP/C zu verstehen.\n\nEin Freispruch der Angeklagten durch den Senat kommt\nnicht in Betracht. Denn er kann nicht abschließend befinden, ob - einschließlich der gebotenen Darlegungen zur subjektiven Tatseite - Feststellungen zu der nicht naheliegenden Identität beider Vereine ausgeschlossen sind. Auch bedarf es der Prüfung, ob mit dem Symbol der Devrimci Sol auf\n\ndem Plakat der organisatorische Zusammenhalt dieses Vereins\n\noder doch der der mit ihr wohl nicht identischen DHKP-C unterstützt werden sollte, die sich lediglich des Symbols bemächtigt hat. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob es\nsich um ein Presseinhaltsdelikt handelt (vgl. BGH NJW 1996,\n1905).\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-04/3-str-269-97","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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