{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-01-28_3_StR_575_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-01-28","aktenzeichen":"3 StR 575/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein erkennender Richter ist nicht Zeuge i.S.d. § 22 Nr.5\nStPO, wenn er sich dienstlich über Vorgänge äußert, die den\nGegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und\ndie er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in\ndieser Sache wahrgenommen hat (Im Anschluß an BGHSt 39,\n\n239).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCHSt: ja ZuBıI\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 22 Nr. 5\n\nEin erkennender Richter ist nicht Zeuge i.S.d. § 22 Nr.5\nStPO, wenn er sich dienstlich über Vorgänge äußert, die den\nGegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und\ndie er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in\ndieser Sache wahrgenommen hat (Im Anschluß an BGHSt 39,\n\n239).\n\nBGH, Urteil vom 28. Januar 1998 - 3 StR 575/96 - LG Leipzig\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 575/96\n\nvom\n\n28. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n- 3 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. Januar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nLeipzig vom 9. Februar 1996 im\nStrafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer\ndes Landgerichts Chemnitz zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten wird verworfen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das obengenannte Urteil wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten\ndurch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der\n\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war bereits in einem früheren Urteil\ndes Landgerichts Leipzig wegen Totschlags in Tateinheit mit\nunerlaubtem Führen einer Schußwaffe mit einer Länge von\nmehr als 60 cm, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit\nNötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten\nverurteilt worden. Jenes Urteil, dem u.a. zugrunde lag, daß\nder Angeklagte im Dezember 1992 in L. einen jungen\nMann aus der Hausbesetzerszene erschossen haben soll, hatte\nder Senat aufgrund einer Verfahrensrüge zum Teil im Schuldspruch und im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die\nSache insoweit zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht\nden Angeklagten, der bereits aufgrund des früheren Urteils\nrechtskräftig der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung schuldig gesprochen ist, wegen dieser Tat sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Ausüben\nder tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand\nsowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit\nmit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte\n\nals auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur\nzum Strafausspruch Erfolg. Die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nB.\n\nDie Revision des Angeklagten.\n\nI. Der Angeklagte rügt eine Verletzung der §§ 338\nNr. 2, 22 Nr. 5 StPO. Dem liegt folgender Sachverhalt zu-\n\ngrunde:\n\nIn der zu dem ersten Urteil des Landgerichts Leipzig\nführenden Hauptverhandlung im April und Mai 1994 hatte der\nfrühere Mitangeklagte P. ‚ der zu der Gruppe um den\nAngeklagten gehörte, die am Tattage bei der Verfolgung des\nTäters, der den Pkw des Angeklagten gestohlen hatte, die\nAuseinandersetzung mit den Hausbesetzern suchte, zunächst\neingeräumt, selbst auf den Getöteten geschossen zu haben,\nspäter hatte er dann den Angeklagten als den Schützen be-\n\nzeichnet. Die früher zuständige Strafkammer folgte der ge-\n\nänderten Aussage P's. und verurteilte den Angeklagten\nwegen Totschlags, während sie P. wegen fahrlässiger\nTötung verurteilte. Das Urteil gegen P. wurde\n\nrechtskräftig, weil dieser seine zunächst eingelegte Revi-\n\nsion später zurückgenommen hatte.\n\nDer Angeklagte bestreitet, wie auch früher, während\nder Schüsse auf die Gruppe der Hausbesetzer am Tatort gewesen zu sein. Dem jetzigen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer\nSchlägerei liegt die Überzeugung und Würdigung des Landgerichts zugrunde, daß der Angeklagte sich in der Gruppe der\nAngreifer als Mittäter aufhielt und den Einsatz des Gewehrs\ndurch P. für möglich hielt und billigte. Auch in der\nzweiten Hauptverhandlung war die entscheidende Beweisfrage,\n\nwer auf die Gruppe der Hausbesetzer geschossen hatte und\n\nunter welchen Umständen es zur Aussageänderung des früheren\nMitangeklagten und jetzt als Zeuge vernommenen P.\n\ngekommen war. Aus diesem Grunde waren auch die Mitglieder\nder für das frühere Verfahren zuständigen Strafkammer als\nZeugen geladen. Die Vernehmung des Vorsitzenden dieser Kammer, des RiLG Dr. M. ‚ war zunächst für den 14. Dezember\n1995 vorgesehen; tatsächlich konnte seine erste Zeugenvernehmung in dieser Sache aber erst am 10. Januar 1996 durch-\n\ngeführt werden.\n\nAm 11. Dezember 1995 unterrichtete der Nebenklägervertreter, Rechtsanwalt S. ‚ den Vorsitzenden der jetzt\nzuständigen Strafkammer VRiLG Dr. F. telefonisch über\n\"hauptverhandlungsfremde\" Informationen, wonach nicht P.\n\n‚ sondern der Angeklagte Prof. H. derjenige\ngewesen sein soll, der die tödlichen Schüsse abgegeben hat.\nDiese Information wollte der Nebenklägervertreter von dem\nVerteidiger des früheren Mitangeklagten P. erhalten\n\nhaben.\n\nAm 13. Dezember 1996 fand - auf wessen Veranlassung\n\ngenau ist unklar - zwischen VRiLG Dr. F. und RiLG\nDr. M. ein persönliches Gespräch statt, in dem nach der\nDarstellung von Dr. F. in seiner später in der Haupt-\n\nverhandlung abgegebenen dienstlichen Erklärung Dr. M.\n\ndie Frage, ob ihm vor dem ersten Urteil irgendein Verfahrensbeteiligter außerhalb der Hauptverhandlung zuverlässig\noffenbart habe, daß der Angeklagte Prof. H.\n\nT. erschossen habe, ohne daß dieser Beweis in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, mit ja beantwortete. Ferner\nerklärte Dr. M. ‚ daß er jedoch nicht offenbaren werde,\nwas er im einzelnen erfahren habe. Über diese Gespräche un-\n\nterrichtete Dr. F. sowohl am 19. Dezember 1995 den\n\nLeitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Leipzig\nals auch am 21. Dezember 1995 in einer Verhandlungspause\ndie Verteidiger des Angeklagten und den Nebenklägervertreter. Daraufhin beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 1995,\nden Inhalt des zwischen dem Kammervorsitzenden sowie den\nVerteidigern und dem Nebenklägervertreter in der Verhandlungspause geführten Gesprächs mitzuteilen. Am 21. Dezember\n1995 gab der Strafkammervorsitzende Dr. F. eine erste\ndienstliche Erklärung ab, in der er die Verfahrensbeteiligten sowohl über die Tatsache als auch über den Inhalt des\nTelefongesprächs mit dem Nebenklägervertreter vom 11. Dezember 1995 und auch über die Tatsache und den Inhalt des\npersönlichen Gesprächs mit RiLG Dr. M. vom 13. Dezember\n1995 informierte; ferner teilte er mit, daß er den Leitenden Oberstaatsanwalt ebenfalls unterrichtet habe und, da er\nmit diesem der Ansicht sei, daß es um wichtige Ansatzpunkte\nfür mögliche weitere Beweiserhebungen gehe, in einer Verhandlungspause am 21. Dezember 1995 auch die Verteidiger\n\nund den Nebenklägervertreter.\n\nNachdem RiLG Dr. M. am 10. Januar 1996 als Zeuge\nvernommen worden war und dabei Teile des in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden schriftlich niedergelegten\nund ihm vorgehaltenen Inhalts des Gesprächs vom 13. Dezember 1995 in Abrede gestellt hatte, verlas der Vorsitzende\nder Strafkammer Dr. F. am nächsten Verhandlungstag, am\n11. Januar 1996, eine schriftlich abgefaßte und anschließBend zu Protokoll gegebene zweite dienstliche Äußerung.\nDarin teilte er u.a. mit und legte dies näher dar, daß\nsämtliche Einzelheiten des Gesprächs vom 13. Dezember 1995\n\nvon ihm wahrheitsgemäß dargestellt worden und ein Irrtum\n\nseinerseits ausgeschlossen sei, ferner, daß die Aussage des\nzeugen Dr. M. nicht der Wahrheit entspreche, soweit dieser den Gesprächsinhalt bestritten oder anders dargestellt\nhabe. Ebenso teilte er mit, daß Dr. M. 1994 und 1995 anläßlich privater Abendessen mindestens zweimal geäußert habe, definitiv zu wissen, daß H. geschossen habe, und\ndie Behauptung, von der Täterschaft H. s definitiv\nKenntnis zu haben, auch gegenüber anderen Richterkollegen\nwiederholt habe. Die dienstliche Äußerung schloß mit dem\nBemerken, daß er meine, die ihm außerhalb der Hauptverhandlung mitgeteilten Umstände offenbaren zu müssen, weil diese\nso, wie sie mitgeteilt worden seien, entscheidungserheblich\nsein könnten; deshalb sei es ihm unabweisbar erschienen,\n\ndiese zu offenbaren.\n\n1. Der Angeklagte vertritt die Ansicht, der absolute\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO sei gegeben, weil VRiLG\nDr. F. durch die dargelegten Verfahrensabläufe und\nseine beiden dienstlichen Erklärungen in die Position eines\nZeugen zur Sache geraten und damit gemäß S 22 Nr. 5 StPO\nals Richter ausgeschlossen sei. Diese Ansicht trifft nicht\n\nZU.\n\na) Nach § 22 Nr. 5 StPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn\ner in der Sache als Zeuge oder als Sachverständiger vernommen ist. Diese Vorschrift ist Teil der in den SS 22, 23\nStPO aufgeführten Konfliktslagen, die von Gesetzes wegen\nzum Richterausschluß führen. Dabei dient der gesetzliche\nRichterausschluß ebenso wie die Ablehnung eines Richters\nwegen Besorgnis der Befangenheit gemäß SS 24, 31 StPO dem\nziel, das erkennende Gericht von Richtern freizuhalten, die\n\ndem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt und den daran Be-\n\nteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des unbeteiligten Dritten gegenüberstehen (vgl. BVerfGE 46, 34, 37).\nAnders als eine aus vielfältigen Gründen denkbare Besorgnis\nder Befangenheit, in die in der Regel persönliche Wertungen\neinfließen, ist der Richterausschluß kraft Gesetzes an abschließend aufgezählte Tatbestände geknüpft, denen objektivierbare Tatsachen und Vorgänge zugrunde liegen, die jederzeit zuverlässig und eindeutig nachprüfbar sind (BVerfGE\naaO). Diese, auch als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des gesetzlichen Richters zu verstehenden Vorschriften (vgl. BVerfGE 21, 139, 145 £.; Rudolphi in\nSK-StPO vor § 22 Rdn. 1), sind - schon um der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit willen - eng auszulegen\n(Schlüchter, Das Strafverfahren 2. Aufl. Rdn. 38; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 22 Rdn. 3). Dies gilt\num so mehr, wenn von einem möglichen Ausschluß der erkennende Richter betroffen ist, der in der Regel der nach Gerichtsverfassungsgesetz und Geschäftsverteilungsplan zur\nEntscheidung in der Sache berufene gesetzliche Richter ist,\nder nicht nach Belieben der Prozeßbeteiligten aus dem anhängigen Verfahren entfernt werden kann (Rissing-van Saan\n\nMDR 1993, 310).\n\naa) Voraussetzung für den Richterausschluß nach dem\nwortlaut des § 22 Nr. 5 StPO ist, daß der Richter als Zeuge\nzur Sache vernommen ist. Deshalb reicht es nach der Rechtsprechung weder aus, daß er als Zeuge benannt (RGSt 42, 1,\n2; BGHSt 11, 206), noch daß er zwar als Zeuge geladen, aber\nnicht vernommen worden ist (RGSt 12, 180; 58, 285; BGHSt\n14, 219, 220). Erst recht reicht die bloße Möglichkeit, daß\ner als Zeuge in Betracht kommen kann, nicht aus, den Aus-\n\nschluß nach § 22 Nr. 5 StPO zu begründen (BGH bei Holtz MDR\n\n1977, 107). Diese Auslegung des § 22 Nr. 2 StPO wird von\nder herrschenden Meinung in der Literatur geteilt (vgl.\nAlsberg/Nüse/Meier, Der Beweisamtrag im Strafprozeß\n\n5. Aufl. S. 176 £.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n43. Aufl.§ 22 Rdn. 20; Pfeiffer in KK 3. Aufl. § 22\n\nRdn. 14; Rudolphi in SK-StPO Rdn. 20; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 22 Rdn. 43; Wassermann in\nAK-StPO § 22 Rdn. 11 a). Bei der Prüfung der Frage, wann\nund unter welchen Voraussetzungen eine Zeugenvernehmung im\nSinne des $S 22 Nr. 5 StPO vorliegt, muß überdies die gesetzgeberische Zielsetzung berücksichtigt werden. Durch die\nAnbindung des Richterausschlusses an eine bereits erfolgte\nZeugenvernehmung, und zwar \"in der anhängigen\" Sache, sollte die Möglichkeit des Beschuldigten ausgeschlossen werden,\neinen ihm mißliebigen Richter durch dessen bloße Benennung\nals Zeugen an der Ausübung seines Amtes zu hindern (vgl.\nHahn, Materialien zur Strafprozeßordnung, Bd. III Abt. 1\n\nSs. 88 £.). Die Entscheidung BGHSt 7, 44 besagt nichts anderes. Zwar wird diese immer wieder als Beleg für die Ansicht\ngenannt, daß auch der Richter, der als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen und als solcher auch erschienen ist, gemäß\n§ 22 Nr. 5 StPO als Richter ausgeschlossen ist. Die Entscheidung befaßt sich jedoch nicht mit dem gesetzlichen\nRichterausschluß nach § 22 Nr. 5 StPO, sondern betrifft die\nFrage der Verhinderung des Kammervorsitzenden im Sinne des\nGerichtsverfassungsgesetzes und die davon abhängige vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gemäß S 338 Nr. 1\nStPO.\n\nbb) Eine Zeugenvernehmung im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO\nerfordert nicht stets eine persönliche Anhörung durch ein\n\nOrgan der Rechtspflege (so aber Wendisch in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO § 22 Rdn. 43 im Anschluß an RGSt 12, 180; 58, 286; RG\nJw 1913, 1001 und JW 1926, 2192; vgl. auch Bottke NStZ\n1994, 81 - Anm. zu BGHSt 39, 239; gegen die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts Schmid GA 1980, 285 £f£f.); es kommen auch\nschriftliche Erklärungen in Betracht (vgl. Rudolphi in SK-StPo § 22 Rdn. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 22\n\nRdn. 20; Wassermann in AK-StPO $S 22 Rdn. 11 a). Als Zeugenvernehmungen im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO reicht zum Beispiel die Einführung einer schriftlichen Zeugenerklärung in\ndie Hauptverhandlung aus, durch die eine persönliche Zeugenvernehmung, etwa in den Fällen des S$S 251 Abs. 2 StPO,\nersetzt werden soll. Dienstliche Erklärungen sind jedoch\nnicht ohne weiteres solchen schriftlichen Zeugenerklärungen\ngleichzusetzen. Denn auch nach der Ansicht, die grundsätzlich schriftliche Äußerungen als einen den Richterausschluß\nnach § 22 Nr. 5 StPO bewirkende Zeugenvernehmung gelten\nlassen will, fallen schon diejenigen dienstlichen Erklärungen eines Richters nicht unter den gesetzlichen Richterausschluß nach § 22 Nr. 5 StPO, die sich lediglich zu prozessual erheblichen Vorgängen und Zuständen verhalten (vgl.\nSchmid GA 1980, 285, 297 £.; derselbe SchlHA 1981, 2, 4;\nvgl. Rudolphi in SK-StPO § 22 Rdn. 21), etwa wenn sie der\nfreibeweislichen Aufklärung der Frage dienen, ob ein Richter überhaupt als Zeuge zu den in sein Wissen gestellten\nTatsachen in Betracht kommt. Diese Auffassung wird von der\nbisher hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geteilt (vgl. Rissing-van Saan MDR 1993, 310, 311 m.N.\n\naus der Rechtsprechung).\n\ncc) Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung, ob eine\nmündliche oder schriftliche Äußerung eines Richters die\n\nVoraussetzungen des § 22 Nr. 5 StPO erfüllt oder nicht,\n\nkann letztlich nur die Frage sein, ob der Richter tatsächlich Bekundungen als Zeuge gemacht hat, weil seine Wahrnehmungen Tatsachen und Vorgänge zur Schuld- und Straffrage\nbetreffen, die er \"außerhalb des anhängigen Prozesses\" gemacht hat, \"wie es für einen Zeugen kennzeichnend ist\"\n(BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76). Handelt\nes sich nämlich um die laufende Hauptverhandlung und das\nanhängige Verfahren betreffende dienstliche Wahrnehmungen,\ndie er in seiner amtlichen Eigenschaft als mit der Sache\nbefaßter Richter machen mußte, können, wie der Senat bereits entschieden hat, die so wahrgenommenen Tatsachen und\nUmstände in zulässiger Weise durch eine dienstliche Äußerung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGHSt 39,\n239, 240 £f. mit insoweit zustimmender Anmerkung Bottke NStZ\n1994, 81). Ein erkennender Richter ist deshalb auch kein\nZeuge im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO, wenn er sich dienstlich\nüber Vorgänge äußert, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit\nseiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen\nhat. Wenn diese Kenntnisse für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein können, sind sie - gleichsam als gerichtskundige Tatsache (vgl. für den beauftragten Richter Foth MDR\n1983, 716, 718) - durch die dienstliche Äußerung in die\nHauptverhandlung eingeführt. Der Senat kann offen lassen,\nob dienstlich erworbenes Wissen, das auch die Entscheidung\nzur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage berührt, es in besonderen Fallgestaltungen rechtfertigt, den Richter - ggf. zusätzlich - förmlich als Zeugen zu den von ihm wahrgenomme -\nnen Umständen zu vernehmen (vgl. dazu Bottke NStZ 1994,\n\n81 £.). Ein entsprechender Antrag ist weder gestellt noch\n\nist das Unterbleiben einer Zeugenvernehmung gerügt worden.\n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die dienstlichen Äußerungen von VRiLG Dr. F. keine Zeugenbekundun-\n\ngen im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO.\n\naa) Wie sich aus den mitgeteilten dienstlichen Äußerungen und dem übrigen Revisionsvorbringen ergibt, wurde\nDr. F. zuerst von dem Nebenklägervertreter Rechtsanwalt S. am 11. Dezember 1995 telefonisch darüber\ninformiert, daß der Verteidiger des früheren Mitangeklagten\nP. kurz zuvor geäußert habe, seit langer Zeit siche-\n\nre Kenntnis davon zu haben, daß nicht sein Mandant\n\n(P. ), sondern der Angeklagte Prof. H.\nT. erschossen hat. Diese Information hat der Nebenklägervertreter - ungefragt - an Dr. F. deshalb weitergege-\n\nben, weil dieser der Vorsitzende der Strafkammer war, vor\nder das gegen den Angeklagten Prof. H. anhängige\nStrafverfahren zur Zeit verhandelt wurde. Dieses Telefongespräch war eindeutig dienstlicher Natur. Der Inhalt dieses\nGesprächs mag, wie der Zusammenhang der dienstlichen Äußerungen nahelegt, Dr. F. daran erinnert haben, Ähnliches von dem Richterkollegen Dr. M. schon einmal gehört\nzu haben, dessen Vernehmung als Zeuge für den 14. Dezember\n1995 vorgesehen war. Denn Dr. M. hatte früher sowohl gegenüber Dr. F. bei gelegentlichen privaten Treffen als\nauch gegenüber anderen Richterkollegen geäußert, definitiv\nzu wissen, daß Prof. H. geschossen habe. Jedenfalls\nersichtlich als Folge des Telefongesprächs mit dem Nebenklägervertreter vom 11. Dezember 1995 und aufgrund des Inhalts dieses Gesprächs sah sich Dr. F. am 13. Dezember\n1995 veranlaßt, seinerseits Dr. M. konkret zu fragen,\n\"ob vor dem ersten Urteil (der 2. Strafkammer) irgendein\n\nVerfahrensbeteiligter ihm außerhalb der Hauptverhandlung\n\nzuverlässig offenbart habe, daß der Angeklagte Prof. H.\ngeschossen habe, ohne daß dieser Beweis in die Haupt-\n\nverhandlung eingeführt wurde\". Nach der Darstellung in der\n\ndienstlichen Äußerung vom 21. Dezember 1995 hat Dr. M.\n\ndie Frage bejaht und weiter angegeben, er werde jedoch\n\nnicht offenbaren, was er damals im einzelnen erfahren habe.\n\nBei den durch die Gespräche mit dem Nebenklägervertreter am 11. Dezember 1995 und Dr. M. am 13. Dezember 1995\n\nerhaltenen Informationen einschließlich der Verhaltenswei-\n\nsen des Dr. M. handelt es sich um dienstlich erworbenes\nwissen. Der Umstand, daß Dr. M. sich gelegentlich bei\nfrüheren privaten Treffen mit Dr. F. und gegenüber\n\nRichterkollegen in ähnlicher Weise geäußert hatte wie der\nNebenklägervertreter bei seinem Telefonanruf am 11. Dezember 1995, kommt zwar als Mitursache für die am 13. Dezember\n1995 an Dr. M. gerichtete konkrete Frage nach Vorkommnissen während der Dauer der ersten Hauptverhandlung in Betracht. Dieser Umstand vermag jedoch den durch die Gespräche vom 11. und 13. Dezember 1995 erlangten Kenntnissen\nnicht den Charakter des rein privaten, außerhalb des anhängigen Verfahrens erworbenen Wissens zu geben. Dr. F.\n\nfühlte sich verpflichtet, wie die zweite dienstliche Äußerung belegt, als Vorsitzender der zuständigen Strafkammer,\nden Informationen, die ihm zunächst ungefragt durch den Telefonanruf des Nebenklägervertreters offenbart worden waren, weiter dienstlich nachzugehen. Das belegt auch der Umstand, daß Dr. F. den Leitenden Oberstaatsanwalt der\nStaatsanwaltschaft Leipzig über die außerhalb der Hauptverhandlung in Erfahrung gebrachten Umstände unterrichtet und\nmit diesem erörtert hat, wie zweckmäßigerweise weiter ver-\n\nfahren werden kann.\n\nbb) Die erste dienstliche Äußerung vom 21. Dezember\n1995 diente außerdem dem Zweck, alle Verfahrensbeteiligten\nüber die Tatsache und den Inhalt der mit dem Nebenklägervertreter am 11. Dezember 1995 und mit Dr. M. am\n13. Dezember 1995 geführten Gespräche zu informieren, weil\nsie wesentliche Anhaltspunkte für zusätzlich erforderlich\nwerdende weitere Beweiserhebungen bieten konnten und diese\nals möglicherweise entscheidungserheblich zu offenbaren waren. Diese Vorgehensweise des Strafkammervorsitzenden, für\nden Fortgang des Verfahrens bedeutsame Umstände den Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben, ist aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden.\n\nIn seiner zweiten dienstlichen Äußerung vom 11. Januar\n1996 ist der Vorsitzende der Strafkammer allerdings über\ndie bloße Wiedergabe der Gespräche hinausgegangen. Denn er\nhat, soweit Dr. M. dem Inhalt der ihm vorgehaltenen ersten dienstlichen Erklärung zum Verlauf und Inhalt des Gesprächs vom 13. Dezember 1995 bei seiner zeugenschaftlichen\nVernehmung am 10. Januar 1996 widersprochen hatte, die\nRichtigkeit seiner - des Vorsitzenden - dienstlichen Äußerung versichert und die abweichende Aussage des Dr. M.\nals nicht der Wahrheit entsprechend bezeichnet. Daß der\nStrafkammervorsitzende die zuvor ordnungsgemäß in die\nHauptverhandlung eingeführten, einander widersprechenden\nAngaben in der Hauptverhandlung durch eine weitere dienstliche Äußerung einer Bewertung unterzieht, mag ihn dem Verdacht der Befangenheit aussetzen; ein Antrag zur Ablehnung\ndes Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit wurde\njedoch von keinem Verfahrensbeteiligten gestellt. Ein solcher Vorgang, gleich wie er im übrigen zu werten ist, ist\n\njedenfalls für sich genommen nicht geeignet, das zuvor\n\ndienstlich erworbene Wissen des Richters in Zeugenwissen\numzuwandeln und den gesetzlichen Richterausschluß nach § 22\n\nNr. 5 StPO zu begründen.\n\n2. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Revisionsvorbringen zu dem behaupteten Verstoß gegen S 338 Nr. 2, 8§ 22\nNr. 5 StPO zugleich geltend gemacht hat, daß Tatsachen, die\ndie Schuld- und Rechtsfolgenfrage zumindest mittelbar betreffen, nicht im Wege des Freibeweises zur Grundlage des\nUrteilsspruchs gemacht werden dürften, kann dahingestellt\nbleiben, da das Urteil auf einem solchen relativen Verfahrensverstoß - Verletzung des $S 261 StPO - nicht beruhen\nwürde. Das angefochtene Urteil geht nicht davon aus, daß\nder Angeklagte geschossen hat, sondern stellt fest, daß P.\n\nder Schütze war.\n\nII. 1. Auch die vom Angeklagten erhobene Sachrüge ist\nzum Schuldspruch unbegründet. Die Überprüfung des Urteils\nhat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere beruht die Feststellung, der Angeklagte habe den Einsatz der Schußwaffe durch P.\nsowie die Körperverletzung einer oder mehrerer Personen aus\nder Gruppe der Hausbesetzer durch Schüsse aus der Waffe für\nmöglich gehalten und billigend in Kauf genommen, auf einer\nrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Die Schlüsse, die das\nLandgericht aus den objektiven Ereignissen und dem Verhalten des Angeklagten gezogen hat, sind jedenfalls möglich.\nRechtlicher Überprüfung hält auch die Annahme des Landgerichts stand, das Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB stehe in Tateinheit zu dem Delikt der\nBeteiligung an einer Schlägerei gemäß $S 227 StGB (vgl.\nStree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 227 Rdn. 17), da\n§ 227 StGB, weitergehend als die SS 211 f£f., $s§ 223 ££.\n\nStGB, das Leben und die Gesundheit aller der durch die\nSchlägerei gefährdeten Personen schützt (BGHSt 33, 100,\n104).\n\n2. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat sowohl bei der Einzelstrafzumessung für die Körperverletzung mit Todesfolge als auch bei\nder Begründung der Strafe für die Körperverletzung zum\nNachteil des Autodiebes K. Sch. zu Lasten des Angeklagten\ngewertet, daß ihm die ärztliche Verpflichtung, Menschenleben zu schützen, eine besondere Verpflichtung zur Achtung\nder körperlichen Integrität anderer auferlegte (UA S. 123\nund S. 124). Damit hat das Landgericht dem Angeklagten seinen Beruf als Arzt strafschärfend angelastet. Dies ist\nrechtsfehlerhaft, da zwischen den außerhalb der Berufsausübung begangenen Straftaten und seiner beruflichen Stellung\nkein innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang bestand (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember\n1997 - 3 StR 383/97; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46\nRdn. 103 ££f. m.w.Nachw.).\n\nIm Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung gemäß §§ 354 Abs. 2\n\nSatz 1 StPO an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen.\n\nC.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nMit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und\nauf den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nin Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei und den\ndarauf beruhenden Strafausspruch beschränkten Revision er-\n\nstrebt die Beschwerdeführerin die Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Sie beanstandet im wesentlichen, daß sich das Landgericht nicht die\nÜberzeugung verschafft hat, daß der Angeklagte über eine\nKörperverletzung hinaus auch den möglichen Tod einer Person\naus der Gruppe der Hausbesetzer billigend in Kauf genommen\nhat. Mit ihrem Einzelvorbringen unternimmt sie jedoch lediglich den unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Bewertung der für und gegen einen bedingten Tötungsvorsatz\nsprechenden Umstände und deren Gesamtschau durch die eigene\n\nzu ersetzen; Rechtsfehler zeigt sie nicht auf.\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-28/3-str-575-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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